Gesamte Rechtsvorschrift B-BSG

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

B-BSG
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 31.12.2022

1. Abschnitt-Allgemeine Bestimmungen

§ 1 B-BSG Geltungsbereich


(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Bediensteten in Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes.

(2) Dieses Bundesgesetz sowie die in Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen sind auf die Beschäftigung von Bediensteten mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen sowie bei Alarm- und Einsatzübungen insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen. Bei Anordnung solcher Tätigkeiten ist dafür zu sorgen, daß unter Berücksichtigung der Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes eine größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der Bediensteten gewährleistet ist.

(3) Die §§ 10 und 11, der 7. Abschnitt sowie die §§ 89 bis 91 dieses Bundesgesetzes sind auf die Beschäftigung von Bediensteten in im Ausland gelegenen Dienststellen des Bundes nicht anzuwenden. Der Dienstgeber hat durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß unter Berücksichtigung des mit diesen Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes dennoch eine größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der an diesen Dienststellen verwendeten Bediensteten gewährleistet ist.

§ 2 B-BSG Begriffsbestimmungen


(1) Bedienstete im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis oder in einem in § 12 Abs. 2 Z 4 lit. a bis f des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der am 1. Jänner 2015 geltenden Fassung angeführten Ausbildungsverhältnis zum Bund stehen, sowie Lehrlinge des Bundes.

(2) Dienstgeber ist der Bund, wobei die Wahrnehmung der dem Dienstgeber in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben im Rahmen ihrer Befugnisse und ihres Wirkungsbereiches den Dienststellenleitern, den für die Aufgaben des staatlichen Hochbaues in den Dienststellen zuständigen Gebäudeverwaltern und im übrigen den zuständigen Vertretern der nach den organisationsrechtlichen Vorschriften des Bundes für Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommenden Dienststellen obliegt.

(3) Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten des Bundes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.

(4) Betriebe des Bundes im Sinne des § 1 Abs. 1 sind jene Dienststellen des Bundes, die

1.

nach privatwirtschaftlichen oder kaufmännischen Grundsätzen geführt werden und

2.

auf Gewinnerzielung oder auf Kostendeckung ausgerichtet sind oder bei denen im Versorgungsinteresse der Öffentlichkeit auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung verzichtet wird.

Insbesondere zählen dazu: die Gebietsbauleitungen des Forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung, die land- und forstwirtschaftlichen Lehr- und Versuchsbetriebe und die Verwaltung der Bundesgärten.

(5) Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das Bundeskanzleramt und die übrigen Bundesministerien sowie die Dienststellen, die keinem Bundesministerium nachgeordnet sind. Ressorts im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen.

(6) Organe der Arbeitsinspektion im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG, BGBl. Nr. 27, eingerichteten Organe.

(7) Arbeitsstätten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen, die zur Nutzung als Arbeitsplatz vorgesehen sind (Amtsgebäude), sowie alle Orte auf dem Gelände eines Amtsgebäudes, zu denen Bedienstete im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit Zutritt haben (Arbeitsstätten im Freien). Auswärtige Arbeitsstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Orte außerhalb von Arbeitsstätten, an denen dienstliche Tätigkeiten verrichtet werden.

(8) Arbeitsplatz im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der räumliche Bereich, in dem sich Bedienstete bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit aufhalten.

(9) Arbeitsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch Bedienstete vorgesehen sind. Zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore.

(10) Arbeitsstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Stoffe, Gemische (Zubereitungen) und biologischen Agenzien, die bei der dienstlichen Tätigkeit verwendet werden. Als „Verwenden“ gilt auch das Gewinnen, Erzeugen, Anfallen, Entstehen, Gebrauchen, Verbrauchen, Bearbeiten, Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Beseitigen, Lagern, Aufbewahren, Bereithalten zur Verwendung und das innerbetriebliche Befördern.

(11) Unter Gefahrenverhütung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind sämtliche Regelungen und Maßnahmen zu verstehen, die zur Vermeidung oder Verringerung arbeitsbedingter Gefahren vorgesehen sind. Unter Gefahren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind arbeitsbedingte physische und psychische Belastungen zu verstehen, die zu Fehlbeanspruchungen führen.

(11a) Unter Gesundheit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die physische und die psychische Gesundheit zu verstehen.

(12) Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen heranzuziehen.

(13) Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen noch nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 3 B-BSG Allgemeine Pflichten des Dienstgebers


(1) Der Dienstgeber hat für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner Bediensteten in Bezug auf alle Aspekte zu sorgen, die ihre dienstliche Tätigkeit betreffen. Die Kosten dafür dürfen auf keinen Fall zu Lasten der Bediensteten gehen. Der Dienstgeber hat die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit sowie der Integrität und Würde seiner Bediensteten erforderlichen Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel.

(2) Der Dienstgeber hat sich unter Berücksichtigung der bestehenden Gefahren über den neuesten Stand der Technik und der Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung entsprechend zu informieren.

(3) Der Dienstgeber ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen und Anweisungen zu ermöglichen, daß die Bediensteten bei ernster, unmittelbarer und nicht vermeidbarer Gefahr

1.

ihre dienstlichen Tätigkeiten einstellen,

2.

sich durch sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes in Sicherheit bringen und

3.

außer in begründeten Ausnahmefällen ihre dienstliche Tätigkeit nicht wieder aufnehmen, solange eine ernste und unmittelbare Gefahr besteht.

(4) Der Dienstgeber hat durch Anweisungen und sonstige geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß Bedienstete bei ernster und unmittelbarer Gefahr für die eigene Sicherheit oder für die Sicherheit anderer Personen in der Lage sind, selbst die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahr zu treffen, wenn sie die zuständigen Vorgesetzten oder die sonst zuständigen Personen nicht erreichen. Bei diesen Vorkehrungen sind die Kenntnisse der Bediensteten und die ihnen zur Verfügung stehenden technischen Mittel zu berücksichtigen.

(5) Für eine Arbeitsstätte oder auswärtige Arbeitsstelle, in/auf der der Dienststellenleiter nicht im notwendigen Umfang selbst anwesend ist, ist eine geeignete Person zu beauftragen, die auf die Durchführung und Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu achten hat.

(6) Der Dienstgeber hat für eine geeignete Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung zu sorgen, wenn Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten nicht durch sonstige technische und organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.

§ 4 B-BSG Festlegung von Maßnahmen (Arbeitsplatzevaluierung)


(1) Der Dienstgeber hat die für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 anzuwenden. Insbesondere sind dabei zu berücksichtigen:

1.

die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte,

2.

die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln,

3.

die Verwendung von Arbeitsstoffen,

4.

die Gestaltung der Arbeitsplätze,

5.

die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken,

6.

die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und die Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe sowie der Arbeitsorganisation und

7.

der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Bediensteten.

(2) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Bedienstete sowie die Eignung der Bediensteten im Hinblick auf Konstitution, Körperkräfte, Alter und Qualifikation (§ 6 Abs. 1) zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu ermitteln und zu beurteilen, inwieweit sich an bestimmten Arbeitsplätzen oder bei bestimmten Arbeitsvorgängen spezifische Gefahren für Bedienstete ergeben können, für die ein besonderer Personenschutz besteht.

(3) Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Abs. 1 und 2 sind die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen. Dabei sind auch Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen müssen in alle Tätigkeiten und auf allen Führungsebenen einbezogen werden. Schutzmaßnahmen müssen soweit wie möglich auch bei menschlichem Fehlverhalten wirksam sein.

(4) Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist erforderlichenfalls zu überprüfen und sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Die festgelegten Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen, dabei ist eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen anzustreben.

(5) Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung im Sinne des Abs. 4 hat insbesondere zu erfolgen:

1.

nach Unfällen,

2.

bei Auftreten von Erkrankungen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß sie arbeitsbedingt sind,

2a.

nach Zwischenfällen mit erhöhter arbeitsbedingter psychischer Fehlbeanspruchung,

3.

bei sonstigen Umständen oder Ereignissen, die auf eine Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten schließen lassen,

4.

bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren,

5.

bei neuen Erkenntnissen im Sinne des § 3 Abs. 2 und

6.

auf begründetes Verlangen des Arbeitsinspektorates.

(6) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen. Mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren können auch die Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner sowie sonstige geeignete Fachleute, wie Chemikerinnen und Chemiker, Toxikologinnen und Toxikologen, Ergonominnen und Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologinnen und Arbeitspsychologen, beauftragt werden.

§ 5 B-BSG Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente


Die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung sind in einer der Anzahl der Beschäftigten und den Gefahren entsprechenden Weise schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente). Soweit dies aus Gründen der Gefahrenverhütung erforderlich ist, ist diese Dokumentation arbeitsplatzbezogen vorzunehmen.

§ 6 B-BSG Einsatz der Bediensteten


(1) Bei der Übertragung von Aufgaben an Bedienstete ist deren Eignung in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere auf Konstitution und Körperkräfte, Alter und Qualifikation Rücksicht zu nehmen.

(2) Durch geeignete Maßnahmen ist dafür zu sorgen, daß nur jene Bedienstete Zugang zu Bereichen mit erheblichen oder spezifischen Gefahren haben, die zuvor ausreichende Anweisungen erhalten haben.

(3) Bedienstete, von denen dem Dienstgeber bekannt ist, daß sie auf Grund ihrer gesundheitlichen Verfassung bei bestimmten Arbeiten einer besonderen Gefahr ausgesetzt wären oder andere Bedienstete gefährden könnten, dürfen mit Arbeiten dieser Art nicht beschäftigt werden. Dies gilt insbesondere für Anfallsleiden, Krämpfe, zeitweilige Bewußtseinstrübungen, Beeinträchtigungen des Seh- oder Hörvermögens und schwere Depressionszustände.

(4) Weibliche Bedienstete dürfen mit Arbeiten, die infolge ihrer Art für Frauen eine spezifische Gefahr bewirken können, nicht oder nur unter Bedingungen oder Einschränkungen beschäftigt werden, die geeignet sind, diese besondere Gefahr zu vermeiden.

(5) Bei Beschäftigung von behinderten Bediensteten ist auf deren gesundheitlichen Zustand jede mögliche Rücksicht zu nehmen.

§ 7 B-BSG Grundsätze der Gefahrenverhütung


Der Dienstgeber hat bei der Gestaltung der Arbeitsstätten, Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge, bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, beim Einsatz der Bediensteten sowie bei allen Maßnahmen zum Schutz der Bediensteten folgende allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung umzusetzen:

1.

Vermeidung von Risken,

2.

Abschätzung nicht vermeidbarer Risken,

3.

Gefahrenbekämpfung an der Quelle,

4.

Berücksichtigung des Faktors „Mensch“ bei der Arbeit, insbesondere bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie bei der Auswahl von Arbeitsmitteln und Arbeits- und Fertigungsverfahren, vor allem im Hinblick auf eine Erleichterung bei eintöniger Arbeit und bei maschinenbestimmtem Arbeitsrhythmus sowie auf eine Abschwächung ihrer gesundheitsschädigenden Auswirkungen,

4a.

Berücksichtigung der Gestaltung der Arbeitsaufgaben und Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisation,

5.

Berücksichtigung des Standes der Technik,

6.

Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten,

7.

Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer kohärenten Verknüpfung von Technik, Tätigkeiten und Aufgaben, Arbeitsorganisation, Arbeitsabläufen, Arbeitsbedingungen, Arbeitsumgebung, sozialen Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz,

8.

Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz,

9.

Erteilung geeigneter Anweisungen an die Bediensteten.

§ 8 B-BSG Koordination


(1) Werden in einer Arbeitsstätte oder einer auswärtigen Arbeitsstelle des Bundes Arbeitnehmer, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, beschäftigt, so haben deren Arbeitgeber und der Bund bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Sie haben insbesondere

1.

ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung zu koordinieren und

2.

einander sowie ihre Arbeitnehmer und die zuständigen Belegschaftsorgane über die Gefahren zu informieren.

(2) Werden in einer Arbeitsstätte des Bundes Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht Bedienstete des Bundes sind, so ist der Bund verpflichtet,

1.

für die Information der externen Arbeitnehmer über die in der Arbeitsstätte bestehenden Gefahren und für eine entsprechende Unterweisung zu sorgen,

2.

deren Arbeitgebern im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren,

3.

die für die externen Arbeitnehmer wegen Gefahren in der Arbeitsstätte erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Arbeitgebern festzulegen und

4.

für deren Durchführung zu sorgen, ausgenommen die Beaufsichtigung der externen Arbeitnehmer.

(3) Durch Abs. 2 wird die Verantwortlichkeit der einzelnen Arbeitgeber für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften für ihre Arbeitnehmer nicht eingeschränkt und die Verantwortung des Bundes für Arbeitnehmer, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, nur insoweit ausgeweitet, als sich dies ausdrücklich aus Abs. 2 ergibt.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht bei einer Überlassung im Sinne des § 9.

§ 9 B-BSG Überlassung


(1) Eine Überlassung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Arbeitnehmer dem Bund zur Verfügung gestellt werden, um für den Bund und unter dessen Kontrolle zu arbeiten. Überlasser ist, wer als Arbeitgeber Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung an den Bund verpflichtet.

(2) Für die Dauer der Überlassung gilt der Bund als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(3) Der Bund ist verpflichtet, vor der Überlassung

1.

die Überlasser über die für die Tätigkeit erforderliche Eignung und die erforderlichen Fachkenntnisse sowie über die besonderen Merkmale des zu besetzenden Arbeitsplatzes zu informieren,

2.

sie über die für den zu besetzenden Arbeitsplatz oder die vorgesehene Tätigkeit erforderliche gesundheitliche Eignung zu informieren,

3.

ihnen im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren.

(4) Überlasser sind verpflichtet, die Arbeitnehmer vor einer Überlassung über die Gefahren, denen sie auf dem zu besetzenden Arbeitsplatz ausgesetzt sein können, über die für den Arbeitsplatz oder die Tätigkeit erforderliche Eignung oder die erforderlichen Fachkenntnisse sowie über die Notwendigkeit von Eignungs- und Folgeuntersuchungen zu informieren.

(5) Eine Überlassung zu Tätigkeiten, für die Eignungs- und Folgeuntersuchungen vorgeschrieben sind, darf nur erfolgen, wenn diese Untersuchungen durchgeführt wurden und keine Feststellung der Nichteignung erfolgt ist. Der Bund ist verpflichtet, sich nachweislich davon zu überzeugen, daß die Untersuchungen durchgeführt wurden und keine Feststellung der Nichteignung erfolgt ist. Die Pflichten nach § 58 Abs. 4 bis 7 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, oder vergleichbarer Bedienstetenschutzvorschriften der Länder, wenn der überlassene Arbeitnehmer ein Landes- oder Gemeindebediensteter ist, sind von den Überlassern zu erfüllen. Der Bund hat ihnen die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

§ 10 B-BSG Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen


(1) Der Dienstgeber hat nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 Sicherheitsvertrauenspersonen in ausreichender Anzahl zu bestellen. Die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist unter Berücksichtigung der Anzahl der Bediensteten festzulegen. Sicherheitsvertrauenspersonen sind Vertreterinnen oder Vertreter der Bediensteten mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Bediensteten.

(2) Sicherheitsvertrauenspersonen sind in Dienststellen zu bestellen, in denen regelmäßig mehr als zehn Bedienstete beschäftigt werden.

(3) Die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen bedarf des Einvernehmens mit dem zuständigen Personalvertretungsorgan nach § 10 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967. Dies gilt auch dann, wenn ein Personalvertreter die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernimmt.

(4) Für einzelne zur Dienststelle gehörende Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen ist eine gesonderte Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen zulässig, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse oder aus organisatorischen oder fachlichen Gründen zweckmäßig ist. Für jene Arbeitsstätten der Dienststelle, in denen regelmäßig mehr als 50 Bedienstete beschäftigt werden, muß eine gesonderte Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen erfolgen.

(5) Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen hat auf die Dauer von vier Jahren zu erfolgen. Eine vorzeitige Abberufung einer Sicherheitsvertrauensperson darf nur auf Verlangen des für die Dienststelle zuständigen Personalvertretungsorganes erfolgen. Die Funktion erlischt weiters, wenn

1.

der Bedienstete die Funktion als Sicherheitsvertrauensperson zurücklegt,

2.

der Bedienstete auf die Planstelle einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jener Dienststelle liegt, für die der Bedienstete als Sicherheitsvertrauensperson bestellt wurde, ernannt oder zu einer solchen Dienststelle versetzt wird,

3.

das Dienstverhältnis der Sicherheitsvertrauensperson beendet wird,

4.

die Sicherheitsvertrauensperson mehr als acht Wochen lang an der Ausübung ihrer Aufgaben verhindert ist,

5.

eine Disziplinarstrafe rechtskräftig über die Sicherheitsvertrauensperson verhängt wird.

(6) Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Bedienstete bestellt werden, die die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Den Sicherheitsvertrauenspersonen ist unter Bedachtnahme auf die dienstlichen Belange Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen näheren Fachkenntnisse zu erwerben und zu erweitern.

(7) Der Dienstgeber hat sicherzustellen, daß den Sicherheitsvertrauenspersonen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit unter Anrechnung auf ihre Dienstzeit zur Verfügung steht. Den Sicherheitsvertrauenspersonen sind die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Behelfe und Mittel zur Verfügung zu stellen. Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind angemessen zu unterweisen.

(8) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Namen der Sicherheitsvertrauenspersonen dem Arbeitsinspektorat schriftlich mitzuteilen.

(9) Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen berührt nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen. Den Sicherheitsvertrauenspersonen kann diese Verantwortlichkeit nicht rechtswirksam übertragen werden. § 15 gilt auch für Sicherheitsvertrauenspersonen.

(10) Die oberste Dienstbehörde hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der in ihrem Ressort tätigen Sicherheitsvertrauenspersonen zu unterrichten.

(11) Sicherheitsfachkräfte oder Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner dürfen, sofern sie Bedienstete sind, gleichzeitig auch als Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sein.

§ 11 B-BSG Aufgaben und Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen


  1. (1)Absatz einsDie Sicherheitsvertrauenspersonen haben in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
    1. 1.Ziffer einsdie Bediensteten zu informieren, zu beraten und zu unterstützen,
    2. 2.Ziffer 2die Personalvertretung zu informieren, zu beraten und zu unterstützen und mit ihr zusammenzuarbeiten,
    3. 3.Ziffer 3in Abstimmung mit der Personalvertretung die Interessen der Bediensteten gegenüber dem Dienstgeber zu vertreten,
    4. 4.Ziffer 4den Dienstgeber bei der Durchführung der Bedienstetenschutzvorschriften zu beraten,
    5. 5.Ziffer 5auf das Vorhandensein der entsprechenden Einrichtungen und Vorkehrungen zu achten und den Dienstgeber über bestehende Mängel zu informieren,
    6. 6.Ziffer 6auf die Anwendung der gebotenen Schutzmaßnahmen zu achten,
    7. 7.Ziffer 7mit den Sicherheitsfachkräften und den Arbeitsmedizinern zusammenzuarbeiten.
  2. (2)Absatz 2Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind bei Ausübung ihrer in diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
  3. (3)Absatz 3Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind berechtigt, in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes beim Dienstgeber die notwendigen Maßnahmen zu verlangen, Vorschläge für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu erstatten und die Beseitigung von Mängeln zu verlangen.
  4. (4)Absatz 4Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Sicherheitsvertrauenspersonen in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes anzuhören.
  5. (5)Absatz 5Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind zur etwaigen Hinzuziehung externer Präventivdienste im Voraus zu hören und vor der Bestellung und Abberufung von Sicherheitsfachkräften, von Arbeitsmedizinern sowie von für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen und von der etwaigen Beiziehung eines arbeitsmedizinischen Fachdienstes zu informieren. Die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung ist mit den Sicherheitsvertrauenspersonen zu beraten, außer wenn Personalvertretungsorgane errichtet sind.
  6. (6)Absatz 6Der Dienstgeber ist verpflichtet,
    1. 1.Ziffer einsden Sicherheitsvertrauenspersonen Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sowie zu den Aufzeichnungen und Berichten über Arbeitsunfälle zu gewähren,
    2. 2.Ziffer 2den Sicherheitsvertrauenspersonen folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:
      1. a)Litera adie Unterlagen betreffend die Erkenntnisse gemäß § 3 Abs. 2,die Unterlagen betreffend die Erkenntnisse gemäß Paragraph 3, Absatz 2,,
      2. b)Litera bdie Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie sonstiger Messungen und Untersuchungen, die mit dem Bedienstetenschutz im Zusammenhang stehen, und
      3. c)Litera cdie Aufzeichnungen betreffend Arbeitsstoffe und Lärm,
    3. 3.Ziffer 3die Sicherheitsvertrauenspersonen über Grenzwertüberschreitungen sowie deren Ursachen und über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu informieren,
    4. 4.Ziffer 4die Sicherheitsvertrauenspersonen über Auflagen, Vorschreibungen, Bewilligungen und behördliche Informationen auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes zu informieren und zu den Informationen, die sich aus den Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ergeben, im Voraus anzuhören,
    5. 5.Ziffer 5die Sicherheitsvertrauenspersonen zu den Informationen über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Allgemeinen und für die einzelnen Arten von Arbeitsplätzen bzw. Aufgabenbereichen im Voraus anzuhören,
    6. 6.Ziffer 6die Sicherheitsvertrauenspersonen zur Information der Arbeitgeber von betriebsfremden Arbeitnehmern über die in Z 5 genannten Punkte sowie über die für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung gesetzten Maßnahmen, im Voraus anzuhören.die Sicherheitsvertrauenspersonen zur Information der Arbeitgeber von betriebsfremden Arbeitnehmern über die in Ziffer 5, genannten Punkte sowie über die für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung gesetzten Maßnahmen, im Voraus anzuhören.

§ 12 B-BSG Information


(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, für eine ausreichende Information der Bediensteten über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung zu sorgen. Diese Information muß die Bediensteten in die Lage versetzen, durch eine angemessene Mitwirkung zu überprüfen, ob die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Diese Information muß während der Dienstzeit erfolgen.

(2) Die Information muß vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Sie muß regelmäßig wiederholt werden, insbesondere wenn dies auf Grund sich ändernder dienstlicher Gegebenheiten erforderlich ist, weiters bei Änderung der maßgeblichen Bedienstetenschutzvorschriften und bei neuen Erkenntnissen auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes.

(3) Der Dienstgeber ist verpflichtet, alle Bediensteten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sein können, unverzüglich über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen zu informieren.

(4) Die Information muß in verständlicher Form erfolgen. Bei Bediensteten, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, hat die Information in ihrer Muttersprache oder in einer sonstigen für sie verständlichen Sprache zu erfolgen. Der Dienstgeber hat sich zu vergewissern, daß die Bediensteten die Informationen verstanden haben.

(5) Den Bediensteten sind erforderlichenfalls zur Information geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Abs. 4 zweiter und dritter Satz gilt auch für diese Unterlagen. Bedienungsanleitungen betreffend Arbeitsmittel sowie Beipacktexte, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsdatenblätter betreffend Arbeitsstoffe sind den betroffenen Bediensteten jedenfalls zur Verfügung zu stellen. Diese Unterlagen sind erforderlichenfalls am Arbeitsplatz auszuhängen.

(6) Die Information der einzelnen Bediensteten gemäß den Abs. 1, 2, 4 und 5 kann entfallen, wenn für die Dienststelle Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind oder eine Personalvertretung besteht, diese entsprechend informiert wurden und eine Information dieser Personen zur wirksamen Gefahrenverhütung ausreicht. Dabei sind Inhalt und Zweck der Information sowie die bestehenden Gefahren und dienststellenspezifischen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

(7) Wenn für die Dienststelle weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind noch eine Personalvertretung besteht, sind alle Bediensteten in allen in § 11 Abs. 6 angeführten Angelegenheiten zu informieren und ihnen die angeführten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

§ 13 B-BSG Anhörung und Beteiligung


(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Bediensteten in allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz anzuhören.

(2) Wenn für die Dienststelle weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind noch eine Personalvertretung besteht, sind alle Bediensteten in allen in § 11 Abs. 5 angeführten Angelegenheiten anzuhören und zu beteiligen. Der Dienstgeber hat in diesem Fall alle Bediensteten auch

1.

bei der Planung und Einführung neuer Technologien zu den Auswirkungen zu hören, die die Auswahl der Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe, die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und die Einwirkung der Umwelt auf den Arbeitsplatz für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten haben,

2.

bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung zu beteiligen und

3.

bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sowie bei der Planung und Organisation der Unterweisung zu beteiligen.

§ 14 B-BSG Unterweisung


(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, für eine ausreichende Unterweisung der Bediensteten über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen. Die Unterweisung muß während der Dienststunden erfolgen. Die Unterweisung muß nachweislich erfolgen. Für die Unterweisung sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen.

(2) Eine Unterweisung muß jedenfalls erfolgen

1.

vor Aufnahme der Tätigkeit,

2.

bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches,

3.

bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln,

4.

bei Einführung neuer Arbeitsstoffe,

5.

bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und

6.

nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint.

(3) Die Unterweisung muß auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich des Bediensteten ausgerichtet sein. Sie muß an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer Gefahren angepaßt sein. Die Unterweisung muß auch die bei absehbaren Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen umfassen. Die Unterweisung ist erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen zu wiederholen, jedenfalls dann, wenn dies gemäß § 4 Abs. 3 als Maßnahme zur Gefahrenverhütung oder in einer Verordnung zu diesem Bundesgesetz festgelegt ist.

(4) Die Unterweisung muß dem Erfahrungsstand der Bediensteten angepaßt sein und in verständlicher Form erfolgen. Bei Bediensteten, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, hat die Unterweisung in ihrer Muttersprache oder in einer sonstigen für sie verständlichen Sprache zu erfolgen. Der Dienstgeber hat sich zu vergewissern, daß die Bediensteten die Unterweisung verstanden haben.

(5) Die Unterweisung kann auch schriftlich erfolgen. Erforderlichenfalls sind den Bediensteten schriftliche Betriebsanweisungen und sonstige Anweisungen zur Verfügung zu stellen. Diese Anweisungen sind erforderlichenfalls an der Dienststelle auszuhängen. Abs. 4 zweiter und dritter Satz gilt auch für schriftliche Anweisungen.

§ 15 B-BSG Pflichten der Bediensteten


(1) Bedienstete haben die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Integrität und Würde nach diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen gebotenen Schutzmaßnahmen anzuwenden, und zwar gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen des Dienstgebers. Sie haben sich so zu verhalten, daß eine Gefährdung soweit wie möglich vermieden wird.

(2) Bedienstete sind verpflichtet, gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen der Vorgesetzten die Arbeitsmittel ordnungsgemäß zu benutzen und die ihnen zur Verfügung gestellte, diesem Bundesgesetz entsprechende persönliche Schutzausrüstung zweckentsprechend zu benutzen und sie nach Benutzung an dem dafür vorgesehenen Platz zu lagern.

(3) Bedienstete dürfen Schutzeinrichtungen nicht entfernen, außer Betrieb setzen, willkürlich verändern oder umstellen, soweit dies nicht aus arbeitstechnischen Gründen, insbesondere zur Durchführung von Einstellungs-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten, unbedingt notwendig ist. Sie sind verpflichtet, gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen der zuständigen Vorgesetzten die Schutzeinrichtungen ordnungsgemäß zu benutzen.

(4) Bedienstete dürfen sich nicht durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgift in einen Zustand versetzen, in dem sie sich oder andere Personen gefährden können.

(5) Bedienstete haben jeden Arbeitsunfall, jedes Ereignis, das beinahe zu einem Unfall geführt hätte, und jede von ihnen festgestellte ernste und unmittelbare Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich den Vorgesetzten oder den sonst dafür zuständigen Personen zu melden.

(6) Wenn sie bei unmittelbarer erheblicher Gefahr die zuständigen Vorgesetzten oder die sonst zuständigen Personen nicht erreichen können, sind Bedienstete verpflichtet, nach Maßgabe der Festlegungen in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten, ihrer Information und Unterweisung sowie der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst die ihnen zumutbaren unbedingt notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die anderen Bediensteten zu warnen und Nachteile für Leben oder Gesundheit abzuwenden.

(7) Bedienstete haben gemeinsam mit dem Dienstgeber, den Sicherheitsvertrauenspersonen und den Präventivdiensten darauf hinzuwirken, daß die zum Schutz der Bediensteten vorgesehenen Maßnahmen eingehalten werden und daß der Dienstgeber gewährleistet, daß das Arbeitsumfeld und die Arbeitsbedingungen sicher sind und keine Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit aufweisen.

(8) Die Pflichten der Bediensteten in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes berühren nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen.

§ 16 B-BSG Aufzeichnungen und Berichte über Dienst- und Arbeitsunfälle


(1) Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen

1.

über alle tödlichen Dienst- und Arbeitsunfälle,

2.

über alle Dienst- und Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Bediensteten mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben;

(Anm. Z 3 aufgehoben durch Art. 21 Z 6, BGBl. I Nr. 60/2018)(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(3) Der Dienstgeber hat auf Verlangen des Arbeitsinspektorates Berichte über bestimmte Dienst- und Arbeitsunfälle zu erstellen und dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln.

§ 17 B-BSG Instandhaltung, Reinigung, Prüfung


(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß die Arbeitsstätten einschließlich der Sanitär- und Sozialeinrichtungen, die elektrischen Anlagen, Arbeitsmittel und Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung sowie die Einrichtungen zur Brandmeldung oder -bekämpfung, zur Erste-Hilfe-Leistung und zur Rettung aus Gefahr ordnungsgemäß instand gehalten und gereinigt werden.

(2) Der Dienstgeber hat unbeschadet der in den folgenden Abschnitten dieses Bundesgesetzes vorgesehenen besonderen Prüfpflichten dafür zu sorgen, daß elektrische Anlagen, Arbeitsmittel, Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung sowie Einrichtungen zur Brandmeldung oder -bekämpfung und zur Rettung aus Gefahr in regelmäßigen Abständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden und festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden.

§ 18 B-BSG Verordnungen


Die Bundesregierung hat in Durchführung des 1. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:

1.

die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, wobei die Art der Tätigkeiten und die Größe der Dienststelle bzw. der Arbeitsstätte oder auswärtigen Arbeitsstelle zu berücksichtigen sind,

2.

Tätigkeiten, mit denen weibliche Bedienstete nicht oder nur unter Bedingungen oder Einschränkungen beschäftigt werden dürfen,

3.

die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen.

2. Abschnitt-Arbeitsstätten

§ 19 B-BSG Anwendungsbereich


(1) Als Arbeitsstätten im Sinne des § 2 Abs. 7 gelten auch Wohnwagen, Container und sonstige ähnliche Einrichtungen, sowie Tragluftbauten, die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind.

(2) Die §§ 20 bis 28 gelten nicht für

1.

Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören und außerhalb seiner bebauten Fläche liegen,

2.

jene Teile von Museen, Bibliotheken und wissenschaftlichen Anstalten, die unmittelbar der Zweckbestimmung der jeweiligen Einrichtung dienen und die überwiegend von nicht in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund stehenden Personen benutzt werden,

3.

jene Teile von Kasernen und sonstigen militärischen Baulichkeiten und Anlagen, die für die Unterbringung, den Aufenthalt oder die Dienstleistung von Präsenzdienern bestimmt sind,

4.

jene Teile von Justizanstalten oder Polizeigefangenenhäusern, die der Unterbringung, dem Aufenthalt oder der Beschäftigung von Anstaltsinsassen dienen.

§ 20 B-BSG Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsstätten


(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, Arbeitsstätten entsprechend den Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie den dazu erlassenen Verordnungen einzurichten und zu betreiben.

(2) Befinden sich in einer Arbeitsstätte Gefahrenbereiche, in denen Absturzgefahr für die Bediensteten oder die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen besteht, so müssen diese Bereiche nach Möglichkeit mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die unbefugte Bedienstete am Betreten dieser Bereiche hindern. Dies gilt auch für sonstige Bereiche, in denen besondere Gefahren bestehen, insbesondere durch elektrische Spannung, radioaktive Stoffe, ionisierende oder nichtionisierende Strahlung oder durch Lärm oder sonstige physikalische Einwirkungen. Gefahrenbereiche müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

(3) Elektrische Anlagen müssen so geplant und installiert sein, daß von ihnen keine Brand- oder Explosionsgefahr ausgeht und daß Bedienstete bei direktem oder indirektem Kontakt angemessen vor Unfallgefahren geschützt sind.

(4) Der Verkehr innerhalb der Arbeitsstätten ist so abzuwickeln, daß Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten nicht gefährdet werden. Die der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, sind anzuwenden, soweit nicht dienstliche Notwendigkeiten eine Abweichung erfordern. Solche Abweichungen sind in der Arbeitsstätte entsprechend bekanntzumachen.

(5) Lagerungen sind in einer Weise vorzunehmen, daß Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten nach Möglichkeit vermieden werden, wobei insbesondere die Beschaffenheit und die allfällige besondere Gefährlichkeit der gelagerten Gegenstände zu berücksichtigen sind.

(6) Arbeitsstätten, in denen Bedienstete bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung in besonderem Maß Gefahren ausgesetzt sind, müssen mit einer ausreichenden Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet sein.

§ 21 B-BSG Arbeitsstätten in Gebäuden


(1) Arbeitsstätten in Gebäuden müssen eine der Nutzungsart entsprechende Konstruktion und Festigkeit aufweisen.

(2) Arbeitsstätten in Gebäuden müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und mit Einrichtungen für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Bediensteten angemessene künstliche Beleuchtung ausgestattet sein.

(3) Ausgänge und Verkehrswege müssen so angelegt und beschaffen sein, daß sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können. Anzahl, Anordnung, Abmessungen und Beschaffenheit der Ausgänge, der Verkehrswege, der Türen und der Tore müssen der Art, der Nutzung und der Lage der Räume entsprechen. Ausgänge, Verkehrswege, Türen und Tore müssen so angelegt sein, daß in der Nähe beschäftigte Bedienstete nicht gefährdet werden können.

(4) Es muß dafür vorgesorgt werden, daß alle Arbeitsplätze bei Gefahr von den Bediensteten schnell und sicher verlassen werden können. Anzahl, Anordnung, Abmessungen und Beschaffenheit der Fluchtwege und der Notausgänge müssen der höchstmöglichen Anzahl der darauf angewiesenen Personen sowie der Nutzung der Einrichtung und den Abmessungen der Arbeitsstätte angemessen sein. Die Verkehrswege zu Fluchtwegen und Notausgängen sowie die Fluchtwege und Notausgänge selbst müssen freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können. Fluchtwege und Notausgänge müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

(5) Arbeitsstätten in Gebäuden sind gegebenenfalls behindertengerecht zu gestalten. Dies gilt insbesondere für Ausgänge, Verkehrswege, Türen und Tore und sanitäre Vorkehrungen, die von behinderten Bediensteten benutzt werden.

(6) Wird ein Gebäude nur zum Teil für Arbeitsstätten genutzt, gilt Abs. 3 nur für jene Ausgänge, Verkehrswege, Türen und Tore, die von den Bediensteten benützt werden.

§ 22 B-BSG Arbeitsräume


(1) Arbeitsräume sind jene Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist.

(2) Arbeitsräume müssen für den Aufenthalt von Menschen geeignet sein und unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten entsprechen.

(3) In Arbeitsräumen muß unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und der körperlichen Belastung der Bediensteten ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein und müssen raumklimatische Verhältnisse herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen sind.

(4) Bei der Konstruktion und Einrichtung der Arbeitsräume ist dafür zu sorgen, daß Lärm, elektrostatische Aufladung, üble Gerüche, Erschütterungen, schädliche Strahlungen, Nässe und Feuchtigkeit nach Möglichkeit vermieden werden.

(5) Arbeitsräume müssen eine ausreichende Grundfläche und Höhe sowie einen ausreichenden Luftraum aufweisen, sodaß die Bediensteten ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit und ihres Wohlbefindens ihre Arbeit verrichten können.

(6) Soweit die Zweckbestimmung der Räume und die Art der Arbeitsvorgänge dies zulassen, müssen Arbeitsräume ausreichend natürlich belichtet sein und eine Sichtverbindung mit dem Freien aufweisen. Bei der Anordnung der Arbeitsplätze ist auf die Lage der Belichtungsflächen und der Sichtverbindung Bedacht zu nehmen.

(7) Arbeitsräume müssen erforderlichenfalls während der Dienststunden unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge entsprechend künstlich beleuchtet sein.

(8) Die Fußböden der Arbeitsräume dürfen keine Unebenheiten, Löcher oder gefährlichen Neigungen aufweisen. Sie müssen befestigt, trittsicher und rutschfest sein. Sie müssen im Bereich der ortsgebundenen Arbeitsplätze eine ausreichende Wärmeisolierung aufweisen, sofern dies nicht aus arbeitstechnischen Gründen ausgeschlossen ist.

§ 23 B-BSG Sonstige Betriebsräume


(1) Sonstige Betriebsräume sind jene Räume, in denen zwar kein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist, aber vorübergehend Arbeiten verrichtet werden.

(2) Sonstige Betriebsräume müssen für den Aufenthalt von Menschen geeignet sein und unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten entsprechen.

(3) Soweit dies die Nutzung und die Zweckbestimmung der Räume zulassen, muß in sonstigen Betriebsräumen unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und der körperlichen Belastung der Bediensteten ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein und müssen raumklimatische Verhältnisse herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen sind.

(4) Sonstige Betriebsräume müssen erforderlichenfalls während der Zeit, in der Arbeiten durchgeführt werden, unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge entsprechend künstlich beleuchtet sein.

(5) Die Fußböden der sonstigen Betriebsräume dürfen keine Unebenheiten, Löcher oder gefährlichen Neigungen aufweisen. Sie müssen fest, trittsicher und rutschfest sein.

§ 24 B-BSG Arbeitsstätten im Freien


(1) Arbeitsstätten im Freien müssen während der Dienststunden ausreichend künstlich beleuchtet werden, wenn das Tageslicht nicht ausreicht.

(2) Auf Arbeitsstätten im Freien sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die Bediensteten bei Gefahr rasch ihren Arbeitsplatz verlassen können und ihnen rasch Hilfe geleistet werden kann.

(3) Verkehrswege und sonstige Stellen oder Einrichtungen im Freien, die von den Bediensteten im Rahmen ihrer Tätigkeit benutzt oder betreten werden müssen, sind so zu gestalten und zu erhalten, daß sie je nach ihrem Bestimmungszweck sicher begangen oder befahren werden können und daß in der Nähe beschäftigte Bedienstete nicht gefährdet werden.

§ 25 B-BSG Brandschutz und Explosionsschutz


(1) Der Dienstgeber hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen eines Brandes und im Falle eines Brandes eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten zu vermeiden.

(2) Der Dienstgeber hat geeignete Maßnahmen zu treffen, die zur Brandbekämpfung und Evakuierung der Bediensteten erforderlich sind.

(3) Es müssen ausreichende und geeignete Feuerlöscheinrichtungen und erforderlichenfalls Brandmelder und Alarmanlagen vorhanden sein. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

(4) Der Dienstgeber hat Personen zu bestellen, die für die Brandbekämpfung und Evakuierung der Bediensteten zuständig sind. Eine ausreichende Anzahl von Bediensteten muß mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut sein.

(5) Wenn es wegen der besonderen Verhältnisse für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist, hat der Leiter der Zentralstelle die Aufstellung einer besonders ausgebildeten und entsprechend ausgerüsteten Brandschutzgruppe vorzuschreiben.

(6) Der Dienstgeber hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um Explosionen zu verhindern und die Folgen einer Explosion zu begrenzen.

(7) Arbeitsstätten müssen erforderlichenfalls mit Blitzschutzanlagen versehen sein.

(8) Bei Vorkehrungen und Maßnahmen gemäß den Abs. 1 bis 7 sind die Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, die Art und Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe, die vorhandenen Einrichtungen und Arbeitsmittel, die Lage, Abmessungen und Nutzung der Arbeitsstätte sowie die höchstmögliche Anzahl der anwesenden Personen zu berücksichtigen.

§ 26 B-BSG Erste Hilfe


(1) Der Dienstgeber hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, damit Bediensteten bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet werden kann.

(2) Es müssen ausreichende und geeignete Mittel und Einrichtungen für die Erste Hilfe samt Anleitungen vorhanden sein. Die Aufbewahrungsstellen der für die Erste Hilfe notwendigen Mittel und Einrichtungen müssen gut erreichbar sein sowie gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

(3) Es sind in ausreichender Anzahl Personen zu bestellen, die für die Erste Hilfe zuständig sind. Diese Personen müssen über eine ausreichende Ausbildung für die Erste Hilfe verfügen. Es ist dafür zu sorgen, daß während der Dienststunden entsprechend der Anzahl der in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig anwesenden Bediensteten für die Erste Hilfe zuständige Personen in ausreichender Anzahl anwesend sind.

(4) Für die Erste Hilfe müssen Sanitätsräume vorgesehen sein, wenn in einer Arbeitsstätte regelmäßig mehr als 250 Bedienstete beschäftigt werden oder wenn es wegen der besonderen Verhältnisse für eine rasche und wirksame Erste Hilfe erforderlich ist. Sanitätsräume müssen mit den erforderlichen Einrichtungen und Mitteln ausgestattet und leicht zugänglich sein. Sie müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

(5) Bei Vorkehrungen und Maßnahmen gemäß den Abs. 1 bis 4 sind die Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, die Art und Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe, die vorhandenen Einrichtungen und Arbeitsmittel, das Unfallrisiko, die Lage, Abmessungen und Nutzung der Arbeitsstätte sowie die Anzahl der in der Arbeitsstätte beschäftigten Bediensteten zu berücksichtigen.

§ 27 B-BSG Sanitäre Vorkehrungen in Arbeitsstätten


(1) Den Bediensteten sind in ausreichender Anzahl geeignete Waschgelegenheiten mit hygienisch einwandfreiem, fließendem und nach Möglichkeit warmem Wasser, Reinigungsmittel sowie geeignete Mittel zum Abtrocknen zur Verfügung zu stellen. Waschräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn die Art der Arbeitsvorgänge, hygienische oder gesundheitliche Gründe eine Körperreinigung in der Dienststelle erfordern.

(2) Sind nach Abs. 1 Waschräume einzurichten, so hat eine Trennung nach Geschlecht zu erfolgen, wenn mindestens fünf männliche und fünf weibliche Bedienstete gleichzeitig auf die Waschräume angewiesen sind. Sind gemeinsame Waschgelegenheiten und Waschräume für männliche und weibliche Bedienstete eingerichtet, ist eine nach Geschlecht getrennte Benutzung sicherzustellen.

(3) Den Bediensteten sind in der Nähe der Arbeitsplätze, der Aufenthaltsräume, der Umkleideräume und der Waschgelegenheiten oder Waschräume in ausreichender Anzahl geeignete Toiletten zur Verfügung zu stellen. In Vorräumen von Toiletten muß eine Waschgelegenheit vorhanden sein, sofern sich nicht in unmittelbarer Nähe der Toiletten eine Waschgelegenheit befindet. Sind in einer Arbeitsstätte regelmäßig mindestens fünf männliche und fünf weibliche Bedienstete gleichzeitig anwesend, so hat bei den Toiletten eine Trennung nach Geschlecht zu erfolgen.

(4) Jedem Bediensteten ist ein versperrbarer Kleiderkasten oder eine sonstige geeignete versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung der Privatkleidung und Arbeitskleidung sowie sonstiger Gegenstände, die üblicherweise zur Arbeitsstätte mitgenommen werden, zur Verfügung zu stellen. Erforderlichenfalls ist dafür vorzusorgen, daß die Straßenkleidung von der Arbeits- und Schutzkleidung getrennt verwahrt werden kann. Den Bediensteten sind geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn

1.

in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Bedienstete beschäftigt werden, die bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung oder Schutzkleidung tragen und sich umkleiden müssen, oder

2.

aus hygienischen, gesundheitlichen oder sittlichen Gründen gesonderte Umkleideräume erforderlich sind.

Umkleideräume müssen nur dann vorhanden sein, wenn ein Wechsel der Bekleidung nicht auch in anderen geeigneten Räumen zumutbar ist.

(5) Sind nach Abs. 4 Umkleideräume einzurichten, so hat eine Trennung nach Geschlecht zu erfolgen, wenn jedem Geschlecht mindestens fünf Bedienstete angehören. Sind gemeinsame Umkleideräume für männliche und weibliche Bedienstete eingerichtet, ist eine nach Geschlecht getrennte Benutzung sicherzustellen.

(6) Waschräume müssen in der Nähe der Arbeitsplätze gelegen sein, soweit nicht gesonderte Waschgelegenheiten in der Nähe der Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. Waschräume und Umkleideräume müssen untereinander leicht erreichbar sein.

(7) Waschräume, Toiletten und Umkleideräume müssen entsprechend ihrer Zweckbestimmung und der Anzahl der Bediensteten bemessen und ausgestattet sein, den hygienischen Anforderungen entsprechen, eine angemessene Raumtemperatur aufweisen sowie ausreichend be- und entlüftet, belichtet oder beleuchtet sein.

(8) Der Verpflichtung zur Einrichtung von Waschräumen, Toiletten und Umkleideräumen kann auch in der Weise entsprochen werden, daß mehrere Dienststellen gemeinsam oder der Bund zusammen mit anderen Arbeitgebern für ihre Bediensteten (Arbeitnehmer) Waschräume, Toiletten und Umkleideräume zur Verfügung stellen. In diesem Fall müssen die Waschräume, Toiletten und Umkleideräume hinsichtlich ihrer Lage, ihrer Anzahl, ihrer Bemessung und ihrer Ausstattung den Anforderungen nach Abs. 1 bis 7 unter Zugrundelegung der Gesamtzahl aller Bediensteten (Arbeitnehmer) entsprechen.

(9) Den Bediensteten ist Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies, alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu stellen.

§ 28 B-BSG Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten


(1) Den Bediensteten sind für den Aufenthalt während der Arbeitspausen geeignete Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, wenn

1.

Sicherheits- oder Gesundheitsgründe dies erfordern, insbesondere wegen der Art der ausgeübten Tätigkeit, der Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe, der Lärmeinwirkung, Erschütterungen oder sonstigen gesundheitsgefährdenden Einwirkungen sowie bei längerdauernden Arbeiten im Freien, oder

2.

in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Bedienstete anwesend sind.

(2) Den Bediensteten sind in den Aufenthaltsräumen, wenn solche nicht bestehen, an sonstigen geeigneten Plätzen, Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne und Tische in ausreichender Anzahl zur Einnahme der Mahlzeiten sowie Einrichtungen zum Wärmen und zum Kühlen von mitgebrachten Speisen und Getränken zur Verfügung zu stellen.

(3) Für jene Bediensteten, in deren Dienstzeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Zeiten der Bereitschaft fallen, sind geeignete Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen, wenn

1.

sie sich während der Zeiten der Bereitschaft nicht in Aufenthaltsräumen oder anderen geeigneten Räumen aufhalten dürfen und

2.

Gesundheits- oder Sicherheitsgründe die Einrichtung von Bereitschaftsräumen erfordern.

(4) Aufenthaltsräume und Bereitschaftsräume müssen leicht erreichbar sein.

(5) Aufenthaltsräume und Bereitschaftsräume müssen entsprechend ihrer Zweckbestimmung und der Anzahl der Bediensteten bemessen und ausgestattet sein, den hygienischen Anforderungen entsprechen, angemessene raumklimatische Verhältnisse aufweisen, ausreichend be- und entlüftet, belichtet oder beleuchtet und gegen Lärm, Erschütterungen und sonstige gesundheitsgefährdende Einwirkungen geschützt sein.

(6) Der Verpflichtung, Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, kann auch in der Weise entsprochen werden, daß mehrere Dienststellen gemeinsam oder der Bund zusammen mit anderen Arbeitgebern für ihre Bediensteten (Arbeitnehmer) Aufenthaltsräume zur Verfügung stellen. In diesem Fall müssen die Aufenthaltsräume hinsichtlich ihrer Lage, ihrer Anzahl, ihrer Bemessung und ihrer Ausstattung den Anforderungen nach den Abs. 1, 2, 4 und 5 unter Zugrundelegung der Gesamtzahl aller Bediensteten (Arbeitnehmer) entsprechen.

§ 29 B-BSG Wohnräume


(1) Räume, die den Bediensteten vom Dienstgeber zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung zur Verfügung gestellt werden, müssen entsprechend ihrer Zweckbestimmung bemessen und ausgestattet sein, den hygienischen Anforderungen entsprechen, angemessene raumklimatische Verhältnisse aufweisen, ausreichend be- und entlüftet, belichtet und beleuchtbar sein. Den Bediensteten müssen geeignete Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten zur Verfügung stehen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Dienst- und Naturalwohnungen.

§ 30 B-BSG Schutz von nicht rauchenden Bediensteten


(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass nicht rauchende Bedienstete vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind, soweit dies nach der Art des Dienstbetriebes möglich ist.

(2) In Arbeitsstätten in Gebäuden ist das Rauchen für Bedienstete verboten, sofern nicht rauchende Bedienstete in der Arbeitsstätte beschäftigt werden.

(3) Ist eine ausreichende Zahl von Räumlichkeiten in der Arbeitsstätte vorhanden, kann der Dienstgeber abweichend von Abs. 2 einzelne Räume einrichten, in denen das Rauchen gestattet ist, sofern es sich nicht um Arbeitsräume handelt und gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Bereiche der Arbeitsstätte dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Aufenthalts-, Bereitschafts-, Sanitäts- und Umkleideräume dürfen nicht als Räume für rauchende Bedienstete eingerichtet werden.

(4) Abs. 1 bis 3 gelten auch für die Verwendung von verwandten Erzeugnissen und Wasserpfeifen im Sinn des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes – TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995.

§ 31 B-BSG Schwimmkörper, schwimmende Anlagen und Geräte, Verkehrsmittel


(1) Einrichtungen auf Schwimmkörpern, schwimmenden Anlagen und Geräten im Sinne des § 2 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind, und den Arbeitsstätten im Sinne des § 2 Abs. 7 vergleichbar sind, sind den §§ 20 bis 24 entsprechend einzurichten und zu betreiben, soweit dies nach der Art und Zweckbestimmung dieser Einrichtungen möglich und zum Schutz der Bediensteten erforderlich ist. In diesen Einrichtungen sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Brandschutz und Explosionsschutz, für die Erste Hilfe sowie für das rasche und sichere Verlassen dieser Einrichtungen im Notfall zu treffen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen. Dabei sind die Art, Größe und Zweckbestimmung der Einrichtung, die Ausstattung, die Art und Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe oder der transportierten Güter und Stoffe, die Arbeitsmittel sowie die größtmögliche Anzahl der anwesenden Personen zu berücksichtigen.

(2) Abs. 1 gilt auch für Einrichtungen in Verkehrsmitteln zum Transport auf dem Luftweg, dem Wasserweg, im Straßenbahn- oder Eisenbahnverkehr.

(3) In Einrichtungen gemäß den Abs. 1 und 2, falls dies nicht möglich ist, in deren Nähe oder an sonstigen geeigneten Plätzen, sind den Bediensteten geeignete Waschgelegenheiten oder Waschräume, Toiletten, Kleiderkästen und Umkleideräume sowie für den Aufenthalt während der Arbeitspausen, der Bereitschaftszeiten und gegebenenfalls auch der Ruhezeiten Sozialeinrichtungen zur Verfügung zu stellen. Auf diese Einrichtungen sind die §§ 27 bis 29 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Anzahl der Bediensteten, die Art und Dauer der Arbeitsvorgänge, die Arbeitsbedingungen sowie Art und Zweckbestimmung der Einrichtung zu berücksichtigen sind. Den Bediensteten ist Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies, alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu stellen.

(4) In Einrichtungen nach den Abs. 1 und 2 ist für den Schutz der Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch zu sorgen.

(5) Einrichtungen nach den Abs. 1 und 2 sind gegebenenfalls behindertengerecht zu gestalten, soweit die Art und Zweckbestimmung der Einrichtung dem nicht entgegenstehen.

§ 32 B-BSG Verordnungen über Arbeitsstätten


Die Bundesregierung hat in Durchführung des 2. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:

1.

die behindertengerechte Gestaltung von Arbeitsstätten in Gebäuden,

2.

die Bestellung von für Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen sowie die Brandschutzgruppe und

3.

die Bereitschaftsräume.

3. Abschnitt-Arbeitsmittel

§ 33 B-BSG Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsmittel


(1) Die Benutzung von Arbeitsmitteln sind alle ein Arbeitsmittel betreffenden Tätigkeiten wie In- und Außerbetriebnahme, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung, Wartung und Reinigung.

(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß Arbeitsmittel entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes und den gemäß § 39 erlassenen Verordnungen beschaffen sind, aufgestellt, erhalten und benutzt werden.

(3) Der Dienstgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die

1.

für die jeweilige Arbeit in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz geeignet sind oder zweckentsprechend angepaßt werden und

2.

hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- oder Gesundheitsanforderungen entsprechen.

(4) Werden vom Dienstgeber Arbeitsmittel erworben, die nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind, kann der Dienstgeber, soweit er über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, daß diese Arbeitsmittel hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie im Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen.

(5) Der Dienstgeber hat bei der Auswahl der einzusetzenden Arbeitsmittel die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeit sowie die am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten und die Gefahren, die aus der Benutzung erwachsen können, zu berücksichtigen. Es dürfen nur Arbeitsmittel eingesetzt werden, die nach dem Stand der Technik die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten so gering als möglich gefährden.

(6) Sofern es nicht möglich ist, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Bediensteten bei der Benutzung eines Arbeitsmittels in vollem Umfang zu gewährleisten, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Gefahren weitestgehend zu verringern sowie erforderlichenfalls Not- und Rettungsmaßnahmen festzulegen. Insbesondere ist auch dafür Sorge zu tragen, daß Bedienstete die Zeit und die Möglichkeit haben, sich den mit der In- und Außerbetriebnahme des Arbeitsmittels verbundenen Gefahren rasch zu entziehen.

§ 34 B-BSG Aufstellung von Arbeitsmitteln


(1) Als „Aufstellung“ im Sinne dieser Bestimmung gilt das Montieren, Installieren, Aufbauen und Anordnen von Arbeitsmitteln.

(2) Der Dienstgeber hat bei der Aufstellung von Arbeitsmitteln die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeitsmittel und der Arbeit sowie die am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten und die Gefahren, die aus der Benutzung der Arbeitsmittel erwachsen können, zu berücksichtigen. Bei der Aufstellung von Arbeitsmitteln ist insbesondere darauf zu achten, daß

1.

ausreichend Raum zwischen ihren mobilen Bauteilen und festen oder mobilen Bauteilen in ihrer Umgebung vorhanden ist,

2.

alle verwendeten oder erzeugten Energien und Stoffe sicher zugeführt und entfernt werden können,

3.

Bediensteten ausreichend Platz für die sichere Benutzung der Arbeitsmittel zur Verfügung steht und

4.

Arbeitsmittel nur dann aufgestellt werden, wenn die zulässige Beanspruchung tragender Bauteile nicht überschritten ist.

(3) Im Freien aufgestellte Arbeitsmittel sind erforderlichenfalls durch Vorrichtungen oder andere entsprechende Maßnahmen gegen Blitzschlag und Witterungseinflüsse zu schützen.

(4) Werden Arbeitsmittel unter oder in der Nähe von elektrischen Freileitungen aufgestellt oder benutzt, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um jegliches gefahrbringendes Annähern der Bediensteten und der Arbeitsmittel an diese Leitungen sowie Stromschlag durch diese Leitungen zu verhindern.

(5) Arbeitsmittel und ihre Teile müssen durch Befestigung oder durch andere Maßnahmen stabilisiert werden, sofern dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Bediensteten erforderlich ist.

(6) Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit Kleidung oder Körperteile der die Arbeitsmittel benutzenden Bediensteten nicht erfaßt werden.

(7) Die Arbeits- und Wartungsbereiche der Arbeitsmittel müssen entsprechend der Benutzung ausreichend belichtet oder beleuchtet sein.

§ 35 B-BSG Benutzung von Arbeitsmitteln


(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß bei der Benutzung von Arbeitsmitteln folgende Grundsätze eingehalten werden:

1.

Arbeitsmittel dürfen nur für Arbeitsvorgänge und unter Bedingungen benutzt werden, für die sie geeignet sind und für die sie nach den Angaben der Hersteller oder Inverkehrbringer vorgesehen sind.

2.

Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln sind die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer sowie die für sie geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten.

3.

Arbeitsmittel dürfen nur mit den für die verschiedenen Verwendungszwecke vorgesehenen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen benutzt werden.

4.

Die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen sind bestimmungsgemäß zu verwenden.

5.

Arbeitsmittel dürfen nicht benutzt werden, wenn Beschädigungen festzustellen sind, die die Sicherheit beeinträchtigen können, oder die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen nicht funktionsfähig sind.

(2) Die Benutzung von Arbeitsmitteln, die oder deren Einsatzbedingungen in einem größeren Umfang verändert wurden, als dies von den Herstellern oder Inverkehrbringern vorgesehen ist, ist nur zulässig, wenn eine Gefahrenanalyse durchgeführt wurde und die erforderlichen Maßnahmen getroffen sind.

(3) Der Dienstgeber hat durch entsprechende Informationen, Anweisungen und sonstige geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß

1.

Bedienstete vor Benutzung der Arbeitsmittel prüfen, ob diese offenkundige Mängel aufweisen,

2.

Bedienstete sich bei Inbetriebnahme der Arbeitsmittel vergewissern, daß sie sich selbst und andere Bedienstete (Arbeitnehmer) nicht in Gefahr bringen und

3.

Bedienstete, die sich bei der Benutzung eines Arbeitsmittels ablösen, festgestellte Unregelmäßigkeiten bei der Ablösung verständlich bekanntgeben.

(4) Eine kombinierte Benutzung von Arbeitsmitteln, die nicht von den Herstellern oder Inverkehrbringern vorgesehen ist, ist nur zulässig, wenn

1.

die Verträglichkeit der Arbeitsmittel gewährleistet ist,

2.

eine Gefahrenanalyse durchgeführt wurde und

3.

sie auf den in der Gefahrenanalyse festgelegten Bereich beschränkt wird und erforderlichenfalls zusätzliche Einschränkungen und Maßnahmen auf Grund der Gefahrenanalyse getroffen sind.

(5) Außer Betrieb genommene Arbeitsmittel müssen mit den für sie vorgesehenen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen versehen sein. Andernfalls sind diese Arbeitsmittel zu demontieren, unzugänglich oder durch Abnahme und Entfernung wesentlicher Bauelemente oder durch sonstige geeignete Maßnahmen funktionsunfähig zu machen. Erforderlichenfalls sind zusätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen.

§ 36 B-BSG Gefährliche Arbeitsmittel


(1) Gefährliche Arbeitsmittel sind Arbeitsmittel, deren Benutzung mit einer möglichen spezifischen Gefährdung der Bediensteten verbunden ist oder deren Benutzung auf Grund ihres Konzeptes besondere Gefahren mit sich bringt.

(2) Der Dienstgeber hat geeignete Maßnahmen zu treffen, damit

1.

die Benutzung gefährlicher Arbeitsmittel nur durch eigens hiezu beauftragte Bedienstete erfolgt und

2.

Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten nur von eigens hiezu befugten, speziell unterwiesenen Personen durchgeführt werden.

§ 37 B-BSG Prüfung von Arbeitsmitteln


(1) Wenn es auf Grund der Art oder der Einsatzbedingungen für die Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten erforderlich ist, müssen Arbeitsmittel vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach dem Aufbau an jedem neuen Einsatzort sowie nach größeren Instandsetzungen und wesentlichen Änderungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, ihre korrekte Montage und ihre Stabilität überprüft werden (Abnahmeprüfungen). Dies gilt insbesondere für Krane, Aufzüge, Hebebühnen sowie bestimmte Zentrifugen und Hub- und Kipptore.

(2) Arbeitsmittel, bei denen Abnahmeprüfungen durchzuführen sind, sind darüber hinaus in regelmäßigen Abständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand besonders zu überprüfen (wiederkehrende Prüfungen). Wiederkehrende Prüfungen sind weiters durchzuführen bei Arbeitsmitteln, die Belastungen und Einwirkungen ausgesetzt sind, durch die sie derart geschädigt werden können, daß dadurch entstehende Mängel des Arbeitsmittels zu gefährlichen Situationen für die Bediensteten führen können.

(3) Arbeitsmittel, bei denen wiederkehrende Prüfungen durchzuführen sind, sind außerdem nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.

(4) Abnahmeprüfungen, wiederkehrende Prüfungen und Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen dürfen nur durch geeignete fachkundige Personen durchgeführt werden.

(5) Für Arbeitsmittel, bei denen Abnahmeprüfungen oder wiederkehrende Prüfungen durchzuführen sind, ist durch eine geeignete fachkundige Person auf der Grundlage einer Gefahrenanalyse und nach Maßgabe der vorgesehenen Einsatzbedingungen ein Plan für die Prüfung des Arbeitsmittels zu erstellen. Der Prüfplan hat zu enthalten:

1.

die Art, die Methode und die Häufigkeit der Prüfung,

2.

Kriterien zur Bewertung der Prüfung und die daraus zu ziehenden Schlußfolgerungen,

3.

Ereignisse, die eine außerordentliche Prüfung erforderlich machen und

4.

die Geltungsdauer des Prüfplans im Zusammenhang mit den Einsatzbedingungen des Arbeitsmittels.

(6) Die Ergebnisse der Prüfung sind von der Person, die die Prüfung durchgeführt hat, schriftlich festzuhalten. Diese Aufzeichnungen sind vom Dienstgeber bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren. Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen Aufzeichnungen oder Kopien über die letzte Abnahmeprüfung und über die wiederkehrenden Prüfungen vorhanden sein.

(7) Arbeitsmittel dürfen nur benutzt werden, wenn die für sie erforderlichen Abnahmeprüfungen, wiederkehrenden Prüfungen und Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen durchgeführt wurden. Werden bei der Prüfung Mängel des Arbeitsmittels festgestellt, darf das Arbeitsmittel erst nach der Mängelbehebung benutzt werden.

(8) Werden bei einer wiederkehrenden Prüfung Mängel des Arbeitsmittels festgestellt, darf das Arbeitsmittel abweichend von Abs. 7 auch vor Mängelbehebung wieder benutzt werden, wenn

1.

die Person, die die Prüfung durchgeführt hat, im Prüfbefund schriftlich festhält, daß das Arbeitsmittel bereits vor Mängelbehebung wieder benutzt werden darf und

2.

die betroffenen Bediensteten über die Mängel des Arbeitsmittels informiert wurden.

§ 38 B-BSG Wartung von Arbeitsmitteln


(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß Arbeitsmittel während der gesamten Dauer der Benutzung durch entsprechende Wartung in einem Zustand gehalten werden, der den für sie geltenden Rechtsvorschriften entspricht. Bei der Wartung sind die Anleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer zu berücksichtigen.

(2) Bei Arbeitsmitteln mit Wartungsbuch sind die Eintragungen stets auf dem neuesten Stand zu halten.

§ 39 B-BSG Verordnungen über Arbeitsmittel


(1) Die Bundesregierung hat in Durchführung des 3. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:

1.

Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Arbeitsmittel sowie die erforderlichen Übergangsregelungen für bereits in Verwendung stehende Arbeitsmittel,

2.

eine Liste der gefährlichen Arbeitsmittel,

3.

die Prüfung von Arbeitsmitteln.

(2) Die Bundesregierung kann unter Berücksichtigung der Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten und unter Bedachtnahme auf Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen sowie auf internationale Übereinkommen durch Verordnung Arbeitsmittel bezeichnen, für die ein Wartungsbuch zu führen ist.

4. Abschnitt-Arbeitsstoffe

§ 40 B-BSG Gefährliche Arbeitsstoffe


(1) Gefährliche Arbeitsstoffe sind explosionsgefährliche, brandgefährliche und gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sowie biologische Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und Beurteilung gemäß § 41 ergeben hat, daß es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Gruppe 1 ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für die Bediensteten handelt. Soweit im Folgenden Gefahrenklassen oder –kategorien genannt sind, sind diese im Sinne der Kriterien nach Anhang I Teil 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1 zu verstehen, auch wenn der Arbeitsstoff nicht aufgrund dieser Verordnung eingestuft ist.

(2) Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:

1.

explosiven Stoffen/Gemischen und Erzeugnissen mit Explosivstoff (Gefahrenklasse 2.1),

2.

selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8), Typ A und B,

3.

organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15), Typ A und B.

(2a) Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die explosionsgefährliche Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2015, aufweisen.

(3) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind

1.

oxidierende (entzündende) Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:

a.

oxidierenden Gasen (Gefahrenklasse 2.4),

b.

oxidierenden Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13),

c.

oxidierenden Feststoffen (Gefahrenklasse 2.14);

2.

extrem entzündbare, leicht entzündbare und entzündbare Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:

a.

entzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2),

b.

entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3),

c.

entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6),

d.

entzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7),

e.

selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8) außer Typ A und B,

f.

pyrophoren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.9),

g.

pyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.10),

h.

selbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11),

i.

Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12),

j.

organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15) außer Typ A und B.

(3a) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die brandfördernde, hochentzündliche, leicht entzündliche oder entzündliche Eigenschaften im Sinne des § 3 ChemG 1996 aufweisen.

(4) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:

1.

akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1),

2.

Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2),

3.

schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3),

4.

Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut (Gefahrenklasse 3.4),

5.

Keimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5),

6.

Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6),

7.

Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7),

8.

spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8),

9.

spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9),

10.

Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10).

(4a) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche (mindergiftige), ätzende, reizende, krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder sensibilisierende Eigenschaften im Sinne des § 3 ChemG 1996 aufweisen.

(4b) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die eine der folgenden Eigenschaften aufweisen:

1.

„fibrogen“, wenn sie als Schwebstoffe durch Einatmen mit Bindegewebsbildung einhergehende Erkrankungen der Lunge verursachen können;

2.

„radioaktiv“, wenn sie zufolge spontaner Kernprozesse ionisierende Strahlung aussenden;

3.

„biologisch inert“, wenn sie als Stäube weder giftig noch fibrogen wirken und keine spezifischen Krankheitserscheinungen hervorrufen, jedoch eine Beeinträchtigung von Funktionen der Atmungsorgane verursachen können.

(5) Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen könnten. Entsprechend dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko gilt folgende Unterteilung in vier Risikogruppen:

1.

Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 1 sind Stoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, daß sie beim Menschen eine Krankheit verursachen.

2.

Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2 sind Stoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Bedienstete darstellen könnten. Eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich, eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich.

3.

Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für die Bediensteten darstellen können. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich.

4.

Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 4 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Bedienstete darstellen. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß, normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2015)

(7) Als gefährliche Arbeitsstoffe gelten weiters Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:

1.

Gase unter Druck (Gefahrenklasse 2.5) oder

2.

auf Metalle korrosiv wirkende Stoffe oder Gemische (Gefahrenklasse 2.16).

(8) Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe in Verordnungen zu diesem Bundesgesetz oder in Rechtsvorschriften, die nach dem 9. Abschnitt dieses Bundesgesetzes weitergelten, gelten mit folgenden Maßgaben:

1.

Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit brandfördernden Eigenschaften gelten auch für oxidierende Arbeitsstoffe im Sinne des Abs. 3 Z 1;

2.

Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit entzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können

a.

entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 3,

b.

entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 1 sowie – wenn sich dies auf Grund anerkannter physikalischer Stoffdaten (z. B. Gefahrstoffdatenbanken oder –literatur) stoffspezifisch ergibt – Kategorie 2,

c.

organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15), Typ E und F;

3.

Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit leicht entzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können

a.

entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 2,

b.

entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 1 sowie – wenn sich dies auf Grund anerkannter physikalischer Stoffdaten (z. B. Gefahrstoffdatenbanken oder –literatur) stoffspezifisch ergibt – Kategorie 2,

c.

entzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7),

d.

selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8) Typ C, D, E und F,

e.

pyrophoren Flüssigkeiten und pyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.9 und 2.10),

f.

selbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11),

g.

Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12) Kategorie 2 und 3,

h.

organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15) Typ C und D;

4.

Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit hochentzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können

a.

entzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2),

b.

entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 1 sowie – wenn sich dies auf Grund anerkannter physikalischer Stoffdaten (z. B. Gefahrstoffdatenbanken oder –literatur) stoffspezifisch ergibt – Kategorie 2,

c.

entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 1,

d.

Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12) Kategorie 1;

5.

Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit giftigen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können

a.

akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 1 bis 3,

b.

spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger oder wiederholter Exposition (Gefahrenklasse 3.8 oder 3.9) jeweils Kategorie 1,

c.

Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10);

6.

Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit gesundheitsschädlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können

a.

akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 4,

b.

spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorien 2 und 3,

c.

spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9) Kategorie 2;

7.

Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit ätzenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können

a.

Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2) Kategorien 1A, 1B und 1C,

b.

schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3) Kategorie 1;

8.

Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit reizenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können

a.

Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2) Kategorie 2,

b.

schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3) Kategorie 2,

c.

spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorie 3;

9.

Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit sensibilisierenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die der Gefahrenklasse 3.4 (Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut) zugeordnet werden können;

10.

Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit erbgutverändernden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die der Gefahrenklasse 3.5 (Keimzellmutagenität) zugeordnet werden können;

11.

Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit krebserzeugenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die der Gefahrenklasse 3.6 (Karzinogenität) zugeordnet werden können;

12.

Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die der Gefahrenklasse 3.7 (Reproduktionstoxizität) zugeordnet werden können.

§ 41 B-BSG Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen


(1) Der Dienstgeber muß sich im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren hinsichtlich aller Arbeitsstoffe vergewissern, ob es sich um gefährliche Arbeitsstoffe handelt.

(2) Der Dienstgeber muss die Eigenschaften der Arbeitsstoffe ermitteln und die Gefahren beurteilen, die von den Arbeitsstoffen aufgrund ihrer Eigenschaften oder aufgrund der Art ihrer Verwendung ausgehen könnten. Er muss dazu insbesondere die Angaben der Herstellerinnen und Hersteller oder Importeurinnen und Importeure, praktische Erfahrungen, Prüfergebnisse und wissenschaftliche Erkenntnisse heranziehen. Im Zweifel muss er Auskünfte der Herstellerinnen und Hersteller oder Importeurinnen und Importeure einholen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2015)

(4) Werden Arbeitsstoffe vom Dienstgeber erworben, gilt für die Ermittlung gemäß Abs. 2 Folgendes:

1.

Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nach

a.

der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung),

b.

dem ChemG 1996,

c.

dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011,

d.

dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, oder

e.

dem Biozidproduktegesetz – BiozidprodukteG, BGBl. I Nr. 105/2013,

gekennzeichnet oder deklariert ist, kann der Dienstgeber davon ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung zutreffend und vollständig sind, sofern er über keine anderen Erkenntnisse verfügt.

2.

Ist ein erworbener Arbeitsstoff nicht nach Z 1 gekennzeichnet oder deklariert, kann der Dienstgeber, der über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, dass der Arbeitsstoff keiner Kennzeichnungspflicht nach den in Z 1 genannten Bundesgesetzen unterliegt.

(5) Der Dienstgeber muß in regelmäßigen Zeitabständen Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen und von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des § 40 Abs. 1 auf die Bediensteten ermitteln, wobei gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen sind. Diese Ermittlung ist zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen und bei Auftreten von Gesundheitsbeschwerden, die arbeitsbedingt sein können, vorzunehmen.

(6) Der Dienstgeber muß in regelmäßigen Zeitabständen ermitteln, ob explosionsgefährliche oder brandgefährliche Arbeitsstoffe in einer für die Sicherheit der Bediensteten gefährlichen Konzentration vorliegen, wobei gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen sind. Diese Ermittlung ist zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen vorzunehmen.

§ 42 B-BSG Ersatz und Verbot von gefährlichen Arbeitsstoffen


(1) Krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) und biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 dürfen nicht verwendet werden, wenn ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erreicht werden kann

1.

mit nicht gefährlichen Arbeitsstoffen oder, sofern dies nicht möglich ist,

2.

mit Arbeitsstoffen, die weniger gefährliche Eigenschaften aufweisen.

(2) Mit besonderen Gefahren verbundene Verfahren bei der Verwendung von in Abs. 1 genannten Arbeitsstoffen dürfen nicht angewendet werden, wenn durch Anwendung eines anderen Verfahrens, bei dem die von der Verwendung des Arbeitsstoffes ausgehenden Gefahren verringert werden können, ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden kann.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für die in den Abs. 1 und 2 nicht genannten gefährlichen Arbeitsstoffe, sofern der damit verbundene Aufwand vertretbar ist.

(4) Im Zweifelsfall entscheidet der Leiter der Zentralstelle auf Antrag des Arbeitsinspektorates oder des Dienststellenleiters, ob die Verwendung eines bestimmten Arbeitsstoffes oder die Anwendung eines bestimmten Arbeitsverfahrens nach den Abs. 1 oder 2 zulässig ist, wobei der jeweilige Stand der Technik und die jeweils aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen sind.

(5) Die Absicht, krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität) oder fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 –Reproduktionstoxizität) Arbeitsstoffe zu verwenden, ist dem Arbeitsinspektorat vor dem Beginn der Verwendung schriftlich zu melden.

(6) Die erstmalige Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 ist dem Arbeitsinspektorat mindestens 30 Tage vor dem Beginn der Arbeiten schriftlich zu melden. Nach Ablauf dieser Frist kann der Dienstgeber davon ausgehen, daß die Verwendung zulässig ist, solange er über keine anderen Erkenntnisse verfügt. Wenn an den Arbeitsprozessen oder Arbeitsverfahren wesentliche Änderungen vorgenommen werden, die für die Sicherheit oder Gesundheit am Arbeitsplatz von Bedeutung sind und auf Grund deren die Meldung überholt ist, hat eine neue Meldung zu erfolgen.

(7) Auf Verlangen des Arbeitsinspektorates hat der Dienstgeber schriftlich darzulegen, aus welchen Gründen ein in Abs. 1 angeführter Arbeitsstoff verwendet wird und unter Vorlage von Unterlagen über die Ergebnisse seiner Untersuchungen zu begründen, warum ein Ersatz im Sinne der Abs. 1 oder 2 nicht möglich ist.

§ 43 B-BSG Maßnahmen zur Gefahrenverhütung


(1) Krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) und biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 dürfen, wenn es nach der Art der Arbeit und dem Stand der Technik möglich ist, nur in geschlossenen Systemen verwendet werden.

(2) Stehen gefährliche Arbeitsstoffe in Verwendung, sind Maßnahmen zur Gefahrenverhütung in folgender Rangordnung zu treffen:

1.

Die Menge der vorhandenen gefährlichen Arbeitsstoffe ist auf das nach der Art der Arbeit unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.

2.

Die Anzahl der Bediensteten, die der Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, ist auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.

3.

Die Dauer und die Intensität der möglichen Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen auf Bedienstete sind auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.

4.

Die Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge sind, soweit dies technisch möglich ist, so zu gestalten, daß die Bediensteten nicht mit den gefährlichen Arbeitsstoffen in Kontakt kommen können und gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht frei werden können.

5.

Kann durch diese Maßnahmen nicht verhindert werden, daß gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe frei werden, so sind diese an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und anschließend ohne Gefahr für die Bediensteten zu beseitigen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.

6.

Ist eine solche vollständige Erfassung nicht möglich, sind zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Z 5 die dem Stand der Technik entsprechenden Lüftungsmaßnahmen zu treffen.

7.

Kann trotz Vornahme der Maßnahmen gemäß Z 1 bis 6 kein ausreichender Schutz der Bediensteten erreicht werden, ist dafür zu sorgen, daß erforderlichenfalls entsprechende persönliche Schutzausrüstungen verwendet werden.

(3) Bei bestimmten Tätigkeiten wie zB Wartungs- oder Reinigungsarbeiten, bei denen die Möglichkeit einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Bediensteten oder eine Überschreitung eines Grenzwertes im Sinne des § 45 Abs. 1 oder 2 vorherzusehen ist, muß der Dienstgeber

1.

jede Möglichkeit weiterer technischer Vorbeugungsmaßnahmen zur Begrenzung der Exposition ausschöpfen,

2.

Maßnahmen festlegen, die erforderlich sind, um die Dauer der Exposition der Bediensteten auf das unbedingt notwendige Mindestmaß zu verkürzen,

3.

dafür sorgen, daß die Bediensteten während dieser Tätigkeiten die entsprechenden persönlichen Schutzausrüstungen verwenden, und

4.

dafür sorgen, daß mit diesen Arbeiten nur die dafür unbedingt notwendige Anzahl von Bediensteten beschäftigt wird.

(4) Bei der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe sind die dem jeweiligen Gesundheitsrisiko entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Erforderlichenfalls sind den Bediensteten wirksame Impfstoffe zur Verfügung zu stellen.

§ 44 B-BSG Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung


(1) Soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen, ist dafür zu sorgen, daß gefährliche Arbeitsstoffe so verpackt sind, daß bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung keine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Bediensteten herbeigeführt werden kann.

(2) Der Dienstgeber muss dafür sorgen, dass Behälter (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, entsprechend den Eigenschaften dieser Arbeitsstoffe mit Angaben über die möglichen Gefahren, die mit ihrer Einwirkung verbunden sind, sowie über notwendige Sicherheitsmaßnahmen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sind, soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen. In diesem Fall muss durch andere Maßnahmen für eine ausreichende Information und Unterweisung der Bediensteten über die Gefahren, die mit der Einwirkung verbunden sind, und über die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen gesorgt werden.

(3) ) Bei der Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen muß der Dienstgeber dafür sorgen, daß alle auf Grund der jeweiligen gefährlichen Eigenschaften dieser Stoffe gebotenen Schutzmaßnahmen getroffen werden und vorhersehbare Gefahren für die Bediensteten vermieden werden. Räume oder Bereiche (einschließlich Schränke), die für die Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe verwendet werden, müssen bei den Zugängen gut sichtbar gekennzeichnet sein, sofern die einzelnen Verpackungen oder Behälter nicht bereits mit einer ausreichenden Kennzeichnung versehen sind.

(4) Der Dienstgeber muß dafür sorgen, daß unbefugte Bedienstete zu Bereichen, in denen krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) oder biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 in Verwendung stehen, keinen Zugang haben. Diese Bereiche sind nach Möglichkeit mit Vorrichtungen auszustatten, die unbefugte Bedienstete am Betreten dieser Bereiche hindern und müssen gut sichtbar gekennzeichnet sein.

(5) Gefährliche Arbeitsstoffe, die nicht gemäß Abs. 2 gekennzeichnet sind, dürfen nicht verwendet werden.

§ 45 B-BSG Grenzwerte


(1) Der MAK-Wert (Maximale Arbeitsplatz-Konzentration) ist der Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der die höchstzulässige Konzentration eines Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz angibt, die nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auch bei wiederholter und langfristiger Exposition im allgemeinen die Gesundheit von Bediensteten nicht beeinträchtigt und diese nicht unangemessen belästigt.

(2) Der TRK-Wert (Technische Richtkonzentration) ist der Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der jene Konzentration eines gefährlichen Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz angibt, die nach dem Stand der Technik erreicht werden kann und die als Anhalt für die zu treffenden Schutzmaßnahmen und die meßtechnische Überwachung am Arbeitsplatz heranzuziehen ist. TRK-Werte sind nur für solche gefährlichen Arbeitsstoffe festzusetzen, für die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft keine toxikologisch-arbeitsmedizinisch begründeten MAK-Werte aufgestellt werden können.

(3) Steht ein Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert festgelegt ist, in Verwendung, muß der Dienstgeber dafür sorgen, daß dieser Wert nicht überschritten wird. Es ist anzustreben, daß dieser Wert stets möglichst weit unterschritten wird.

(4) Steht ein Arbeitsstoff, für den ein TRK-Wert festgelegt ist, in Verwendung, muß der Dienstgeber dafür sorgen, daß dieser Wert stets möglichst weit unterschritten wird.

(5) Stehen gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, für die ein MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist, in Verwendung, muß der Dienstgeber Maßnahmen festlegen, die im Falle von Grenzwertüberschreitungen infolge von Zwischenfällen zu treffen sind.

(6) Bei Grenzwertüberschreitungen auf Grund von Zwischenfällen muß der Dienstgeber weiters dafür sorgen, daß, solange die Grenzwertüberschreitung nicht beseitigt ist,

1.

nur die für Reparaturen und sonstige notwendige Arbeiten benötigten Bediensteten beschäftigt werden,

2.

die Dauer der Exposition für diese Bediensteten auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt ist und

3.

diese Bediensteten während ihrer Tätigkeit die entsprechenden persönlichen Schutzausrüstungen verwenden.

(7) Steht ein gesundheitsgefährdender Arbeitsstoff in Verwendung, für den kein MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist, muß der Dienstgeber dafür sorgen, daß die Konzentration dieses Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz stets so gering wie möglich ist.

§ 46 B-BSG Messungen


(1) Steht ein Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert oder ein TRK-Wert festgelegt ist, in Verwendung oder ist das Auftreten eines solchen Arbeitsstoffes nicht sicher auszuschließen, muß der Dienstgeber in regelmäßigen Zeitabständen Messungen durchführen oder durchführen lassen.

(2) Steht ein explosionsgefährlicher oder brandgefährlicher Arbeitsstoff in Verwendung und kann auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nicht ausgeschlossen werden, daß eine für die Sicherheit der Bediensteten gefährliche Konzentration solcher Arbeitsstoffe vorliegt, sind Messungen durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(3) Messungen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die über die notwendige Fachkunde und die notwendigen Einrichtungen verfügen.

(4) Bei Messungen gemäß Abs. 1 muß das Meßverfahren dem zu messenden Arbeitsstoff, dessen Grenzwert und der Atmosphäre am Arbeitsplatz angepaßt sein. Das Meßverfahren muß zu einem für die Exposition der Bediensteten repräsentativen Meßergebnis führen, das die Konzentration des zu messenden Arbeitsstoffes eindeutig in der Einheit und der Größenordnung des Grenzwertes wiedergibt.

(5) Bei Messungen gemäß Abs. 2 muß das Meßverfahren dem zu messenden Arbeitsstoff, der zu erwartenden für die Sicherheit der Bediensteten gefährlichen Konzentration und der Atmosphäre im Gefahrenbereich angepaßt sein und zu einem für die Konzentration repräsentativen Meßergebnis führen.

(6) Ergibt eine Messung gemäß Abs. 1, daß der Grenzwert eines Arbeitsstoffes nicht überschritten wird, so ist die Messung in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen. Je näher die gemessene Konzentration am Grenzwert liegt, umso kürzer haben diese Zeitabstände zu sein. Ergeben wiederholte Messungen die langfristige Einhaltung des Grenzwertes, können die Messungen in längeren Zeitabständen vorgenommen werden, sofern keine Änderung der Arbeitsbedingungen eingetreten ist, die zu einer höheren Exposition der Bediensteten führen könnte.

(7) Ergibt eine Messung gemäß Abs. 1 die Überschreitung eines Grenzwertes, hat der Dienstgeber unverzüglich die Ursachen festzustellen und Abhilfemaßnahmen zu treffen. Sodann ist eine neuerliche Messung vorzunehmen.

(8) Ergibt eine Messung gemäß Abs. 2, daß eine für die Sicherheit der Bediensteten gefährliche Konzentration eines explosionsgefährlichen oder brandgefährlichen Arbeitsstoffes vorliegt, hat der Dienstgeber unverzüglich die Ursachen festzustellen und Abhilfemaßnahmen zu treffen.

§ 47 B-BSG Verzeichnis der Bediensteten


(1) Stehen krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) oder biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 oder 4 in Verwendung, hat der Dienstgeber ein Verzeichnis jener Bediensteten zu führen, die der Einwirkung dieser Arbeitsstoffe ausgesetzt sind.

(2) Dieses Verzeichnis muß für jeden betroffenen Bediensteten insbesondere folgende Angaben enthalten:

1.

Name, Geburtsdatum, Geschlecht,

2.

Bezeichnung der Arbeitsstoffe,

3.

Art der Gefährdung,

4.

Art und Dauer der Tätigkeit,

5.

Datum und Ergebnis von Messungen im Arbeitsbereich, soweit vorhanden,

6.

Angaben zur Exposition und

7.

Unfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit diesen Arbeitsstoffen.

(3) Die Verzeichnisse sind stets auf dem aktuellen Stand zu halten und jedenfalls bis zum Ende der Exposition aufzubewahren. Nach Ende der Exposition sind sie dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln. Dieser hat diese Verzeichnisse mindestens 40 Jahre aufzubewahren.

(4) Der Dienstgeber muß unbeschadet der §§ 12 und 13 jedem Bediensteten zu den ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang gewähren und auf Verlangen Kopien davon aushändigen.

§ 48 B-BSG Verordnungen über Arbeitsstoffe


(1) Die Bundesregierung hat in Durchführung des 4. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:

1.

die Meldung biologischer Arbeitsstoffe,

2.

die Kennzeichnung von gefährlichen Arbeitsstoffen,

3.

die Grenzwerte,

4.

nähere Bestimmungen über

a)

Anforderungen an Fachkunde und Einrichtungen jener Personen, die Messungen durchführen dürfen,

b)

Meßverfahren, Verfahren der Probenahme, Auswahl der Meßorte, Auswertung der Messungen und Bewertung der Meßergebnisse,

c)

Zeitabstände der Messungen.

(2) Die Bundesregierung kann mit Verordnung anordnen, daß die Bestimmungen des § 42 Abs. 1 und 2 (Verbot von Stoffen oder Verfahren), Abs. 5 (Meldung der Verwendung an das Arbeitsinspektorat), Abs. 7 (Begründung für die Verwendung), § 43 Abs. 1 (Verwendung im geschlossenen System), § 44 Abs. 4 (Zugang zu Gefahrenbereichen) und § 47 (Verzeichnis der Bediensteten) auch für gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe anzuwenden sind, die andere gefährliche Eigenschaften als die in der jeweiligen Bestimmung genannten aufweisen, wenn dies unter Bedachtnahme auf arbeitsmedizinische Erkenntnisse, auf den jeweiligen Stand der Technik oder auf internationale Abkommen erforderlich ist.

5. Abschnitt-Gesundheitsüberwachung

§ 49 B-BSG Eignungs- und Folgeuntersuchungen


(1) Mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, und bei denen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung im Hinblick auf die spezifische mit dieser Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung prophylaktische Bedeutung zukommt, dürfen Bedienstete nur beschäftigt werden, wenn

1.

vor Aufnahme der Tätigkeit eine solche Untersuchung durchgeführt wurde (Eignungsuntersuchung) und

2.

bei Fortdauer der Tätigkeit solche Untersuchungen in regelmäßigen Zeitabständen durchgeführt werden (Folgeuntersuchungen).

(2) Abs. 1 gilt weiters für Tätigkeiten, bei denen häufiger und länger andauernd Atemschutzgeräte (Filter- oder Behältergeräte) getragen werden müssen, und für Tätigkeiten unter Einwirkung von den Organismus besonders belastender Hitze.

(3) Der Leiter der vorgesetzten Dienststelle (Zentralstelle) hat im Einzelfall von Amts wegen nach Einholung einer Stellungnahme des zuständigen Arbeitsinspektorates oder auf dessen Anregung für eine Tätigkeit, die nicht in einer Durchführungsverordnung zu Abs. 1 angeführt ist, Eignungs- und Folgeuntersuchungen vorzuschreiben, sofern

1.

es sich um eine Tätigkeit handelt, die nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen die Gesundheit zu schädigen vermag, und

2.

im Hinblick auf die spezifische mit dieser Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung einer arbeitsmedizinischen Untersuchung prophylaktische Bedeutung zukommt.

(4) Für Untersuchungen gemäß Abs. 3 gelten die Bestimmungen über Eignungs- und Folgeuntersuchungen mit Ausnahme der Bestimmung, daß die Untersuchungen nach einheitlichen Richtlinien durchzuführen und zu beurteilen sind.

(5) In Anordnungen gemäß Abs. 3 sind Art, Umfang und Zeitabstände der Untersuchungen festzulegen. Weiters ist festzulegen, welche Voraussetzungen die Ärzte für die Untersuchungen erfüllen müssen.

(6) Anordnungen gemäß Abs. 3 sind vom Leiter der vorgesetzten Dienststelle (Zentralstelle) aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Vorschreibung nicht mehr vorliegen. Das zuständige Arbeitsinspektorat ist hierüber zu verständigen. Erfolgte die Vorschreibung auf Anregung des zuständigen Arbeitsinspektorates, ist dieses vor Aufhebung der Anordnung anzuhören.

§ 50 B-BSG Untersuchungen bei Lärmeinwirkung


(1) Mit Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung verbunden sind, dürfen Bedienstete nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit eine arbeitsmedizinische Untersuchung der Hörfähigkeit durchgeführt wurde. Für diese Untersuchung gelten die Bestimmungen über Eignungsuntersuchungen.

(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß Bedienstete, die einer gesundheitsgefährdenden Lärmeinwirkung ausgesetzt sind, sich in regelmäßigen Abständen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung der Hörfähigkeit unterziehen.

§ 51 B-BSG Sonstige besondere Untersuchungen


(1) Wenn im Hinblick auf die spezifische mit einer Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen oder nach dem jeweiligen Stand der Technik besondere ärztliche Untersuchungen geboten erscheinen, hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, daß Bedienstete, die eine solche Tätigkeit ausüben oder ausüben sollen, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer solchen besonderen Untersuchung unterziehen können.

(2) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind solche, bei denen Bedienstete

1.

besonderen physikalischen Einwirkungen ausgesetzt sind oder

2.

den Einwirkungen gefährlicher Arbeitsstoffe ausgesetzt sind oder

3.

besonders belastenden Arbeitsbedingungen ausgesetzt sind oder

4.

bei deren Ausübung durch gesundheitlich nicht geeignete Bedienstete eine besondere Gefahr für diese selbst oder für andere Personen entstehen kann.

(3) Gelangt dem Arbeitsinspektorat zur Kenntnis, daß bei einem Bediensteten eine Erkrankung aufgetreten ist, die auf eine Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 zurückzuführen sein könnte, so kann es die Vornahme von besonderen Untersuchungen auch hinsichtlich anderer Bediensteter empfehlen, die mit derartigen Tätigkeiten beschäftigt werden.

§ 52 B-BSG Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen


Die untersuchenden Ärzte haben bei Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen nach folgenden Grundsätzen vorzugehen:

1.

Die Untersuchungen sind nach einheitlichen Richtlinien durchzuführen und zu beurteilen.

2.

Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten.

3.

Es hat eine Beurteilung zu erfolgen („geeignet“, „nicht geeignet“).

4.

Wenn die Beurteilung auf „geeignet“ lautet, aber eine Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung geboten erscheint, ist in die Beurteilung der Zeitabstand bis zur vorzeitigen Folgeuntersuchung aufzunehmen.

5.

Der Befund samt Beurteilung ist unverzüglich dem ärztlichen Dienst des zuständigen Arbeitsinspektorates zu übermitteln.

6.

Der Befund ist dem Bediensteten auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern.

7.

Dem Dienststellenleiter und dem betroffenen Bediensteten ist schriftlich mitzuteilen, ob die Beurteilung auf „geeignet“ oder „nicht geeignet“ lautet. Darüber hinaus sind dem Dienststellenleiter die sich aus dem Befund ergebenden Einschränkungen für bestimmte dienstliche Tätigkeiten mitzuteilen.

§ 52a B-BSG Elektronische Übermittlung von Befund samt Beurteilung


Die Übermittlung nach § 52 Z 5 kann auch elektronisch erfolgen. Dies dient dem Zweck der Erfassung und der erleichterten Prüfung von Befund und Beurteilung im Sinn des § 53. Die Vertraulichkeit der Übermittlung von Befund und Beurteilung ist durch den Stand der Technik entsprechende verschlüsselte Übermittlungsverfahren zu gewährleisten. Die Arbeitsinspektion hat den elektronischen Befund samt Beurteilung 10 Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Übermittlung aufzubewahren und mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu löschen. In Einzelfällen kann die Aufbewahrungsfrist auf Grund einer arbeitsmedizinischen Begründung verlängert werden. Die Bundesregierung ist ermächtigt, durch Verordnung die näheren Bestimmungen betreffend die Verfahren zur Einbringung der Daten sowie Datensicherheitsmaßnahmen festzulegen.

§ 53 B-BSG Überprüfung der Beurteilung


(1) Die Ärzte der Arbeitsinspektion haben bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen von Amts wegen die übermittelten Befunde und Beurteilungen unter Berücksichtigung der Arbeitsbedingungen zu überprüfen.

(2) Die Ärzte der Arbeitsinspektion sind verpflichtet, dem Bediensteten auf Verlangen den Befund zu erläutern.

(3) Die Ärzte der Arbeitsinspektion haben dem Dienststellenleiter mitzuteilen, ob Bedenken gegen eine Beschäftigung mit den betreffenden Tätigkeiten bestehen. Führt die Überprüfung durch die Ärzte des zuständigen Arbeitsinspektorates zu einem von der Beurteilung des untersuchenden Arztes abweichenden Ergebnis, entscheidet, sofern nicht den Bedenken des Arbeitsinspektorates Rechnung getragen wird, der Leiter der vorgesetzten Dienststelle (Zentralstelle) über die Beschäftigung mit den betreffenden Tätigkeiten.

(4) Wenn in der Beurteilung keine Verkürzung des Zeitabstandes vorgesehen ist, eine Verkürzung aber auf Grund der Überprüfung durch die Arbeitsinspektion geboten erscheint, entscheidet, sofern nicht den Anregungen des Arbeitsinspektorates Rechnung getragen wird, der Leiter der vorgesetzten Dienststelle (Zentralstelle) über die Verkürzung des Zeitabstandes.

(5) Ist in der Beurteilung eine Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung vorgesehen, erscheint aber eine solche Verkürzung auf Grund der Überprüfung durch die Arbeitsinspektion nicht erforderlich, kann der Leiter der vorgesetzten Dienststelle (Zentralstelle) von einer vorzeitigen Folgeuntersuchung absehen und hat hierüber den Bediensteten, den Arzt, der die Untersuchung durchgeführt hat, und das zuständige Arbeitsinspektorat zu verständigen.

(6) Das Arbeitsinspektorat hat dem zuständigen Träger der Unfallversicherung auf Anfrage eine Ausfertigung des Befundes samt Beurteilung zu übermitteln, sofern die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten wesentliche Voraussetzung für Zwecke der Forschung nach § 186 Abs. 1 Z 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, darstellt.

§ 54 B-BSG Entscheidung über die gesundheitliche Eignung


(1) Die Entscheidung über die Beschäftigung gemäß § 53 Abs. 3 durch den Leiter der vorgesetzten Dienststelle (Zentralstelle) kann erfolgen

1.

unter Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung,

2.

unter der Bedingung, daß bestimmte vom Leiter der vorgesetzten Dienststelle (Zentralstelle) festzulegende geeignete Maßnahmen getroffen werden, die die Gesundheitsgefährdung vermindern.

(2) Bei Feststellung der gesundheitlichen Nichteignung darf der Bedienstete mit den Tätigkeiten, für die dies in der Beurteilung festgestellt wurde oder über die vom Leiter der vorgesetzten Dienststelle (Zentralstelle) gemäß § 53 Abs. 3 entschieden wurde, nicht mehr beschäftigt werden. Dies gilt im Fall des Abs. 4 bis zu einer Folgeuntersuchung, sonst bis zur Aufhebung des Beschäftigungsverbotes durch den Leiter der vorgesetzten Dienststelle (Zentralstelle) gemäß Abs. 5.

(3) Der Leiter der vorgesetzten Dienststelle (Zentralstelle) kann anordnen, daß das Beschäftigungsverbot erst nach Ablauf einer bestimmten Frist wirksam wird, wenn dies aus arbeitsmedizinischen Gründen unter Berücksichtigung der Arbeitsbedingungen vertretbar ist.

(4) Ist anzunehmen, daß die gesundheitliche Eignung in absehbarer Zeit wieder gegeben ist, so ist vom Leiter der vorgesetzten Dienststelle (Zentralstelle) festzulegen, zu welchem Zeitpunkt eine neuerliche Untersuchung frühestens erfolgen soll. In diesem Fall darf der Bedienstete mit Tätigkeiten, für die dies in der Beurteilung festgestellt wurde oder über die vom Leiter der vorgesetzten Dienststelle (Zentralstelle) gemäß § 53 Abs. 3 entschieden wurde, wieder beschäftigt werden, wenn eine Folgeuntersuchung die Beurteilung „geeignet“ ergeben hat.

(5) Das Beschäftigungsverbot endet weiters, wenn auf Grund einer vom Arbeitsinspektorat, vom betroffenen Bediensteten oder vom Dienststellenleiter beantragten Folgeuntersuchung festgestellt wird, daß die gesundheitliche Eignung für die betreffende Tätigkeit wieder gegeben ist.

(6) Der Leiter der vorgesetzten Dienststelle (Zentralstelle) entscheidet auf der Grundlage der erstellten Befunde und Beurteilungen möglichst nach Anhörung des Arztes, der die Untersuchung durchgeführt hat, und des zuständigen Arbeitsinspektorates; diese, sowie der betroffene Bedienstete, sind von den Entscheidungen des Leiters der vorgesetzten Dienststelle (Zentralstelle) zu verständigen.

§ 55 B-BSG Durchführung von sonstigen besonderen Untersuchungen


(1) Die untersuchenden Ärzte haben bei der Durchführung von wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit und bei sonstigen besonderen Untersuchungen wie folgt vorzugehen:

1.

Sofern für die Durchführung von solchen Untersuchungen einheitliche Richtlinien erlassen wurden, sind die Untersuchungen nach diesen Richtlinien durchzuführen.

2.

Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten.

3.

Der Befund ist dem Bediensteten auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern.

(2) Die Ärzte der Arbeitsinspektion sind verpflichtet, dem Bediensteten auf Verlangen den Befund zu erläutern.

§ 56 B-BSG Ermächtigte Ärztinnen und Ärzte


(1) Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind von gemäß § 56 ASchG ermächtigten Ärztinnen und Ärzten, die in der Liste nach § 56 Abs. 6 ASchG eingetragen sind, durchzuführen und zu beurteilen.

§ 57 B-BSG Kosten der Untersuchungen


(1) Die Kosten von Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind vom Dienstgeber zu tragen.

(2) Die Kosten von sonstigen besonderen Untersuchungen hat der Dienstgeber zu tragen, soweit sie nicht auf Kosten eines Versicherungsträgers erfolgen.

(3) Wenn Eignungs- und Folgeuntersuchungen oder sonstige besondere Untersuchungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die eine Berufskrankheit verursachen können, durchgeführt werden, hat der Bund gegenüber dem zuständigen Träger der Unfallversicherung Anspruch auf Ersatz der Kosten. Dies gilt auch für Eignungsuntersuchungen, die unmittelbar vor Aufnahme einer Tätigkeit durchgeführt werden, die die Unfallversicherungspflicht auslöst.

(4) Die Höhe des Kostenersatzes wird durch einen privatrechtlichen Vertrag geregelt, welcher für die Träger der Unfallversicherung mit deren Zustimmung durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger mit der Österreichischen Ärztekammer abzuschließen ist. Der Vertrag bedarf zu seiner Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Sechsten Teils des ASVG sinngemäß.

(5) Der zuständige Träger der Unfallversicherung ist berechtigt, mit ermächtigten Ärzten die direkte Verrechnung der Kosten von Untersuchungen nach Abs. 3 zu vereinbaren.

(6) Die zuständigen Träger der Unfallversicherung sind berechtigt, die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Kosten von Untersuchungen nach Abs. 3 stichprobenartig bei den Ärzten zu überprüfen. Die Ärzte haben in diesem Zusammenhang Auskünfte im erforderlichen Umfang nach Maßgabe des Abs. 7 zu erteilen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Auskunftserteilung ist dem betreffenden Arzt gegenüber glaubhaft zu machen.

(7) Auskünfte im Sinne des Abs. 6 dürfen nur insoweit in personenbezogener Form erteilt werden, als dies der Zweck der im Einzelfall vorgenommenen Überprüfung unbedingt erfordert. Medizinische Daten, insbesondere die Diagnose, dürfen nur einem ordnungsgemäß ausgewiesenen bevollmächtigten Arzt des zuständigen Trägers der Unfallversicherung bekannt gegeben werden. Der erste Satz ist auch anzuwenden auf jede weitere Übermittlung innerhalb der Organisation des zuständigen Trägers der Unfallversicherung hinsichtlich der Daten, die in einer Auskunft im Sinne des Abs. 6 enthalten sind.

(8) Abs. 1 und Abs. 3 bis 7 gelten auch für wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit.

§ 58 B-BSG Dienstgeberpflichten


(1) Der Dienstgeber hat den untersuchenden Ärzten Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Bediensteten sowie zu allen für die Durchführung oder Beurteilung notwendigen Informationen, wie zum Beispiel zu Meßergebnissen, zu gewähren.

(2) Werden Eignungs- und Folgeuntersuchungen, wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit sowie sonstige besondere Untersuchungen während der Dienststunden dieser Dienststelle durchgeführt, ist den Bediensteten die hiefür erforderliche Zeit zu gewähren.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2003)

(4) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß über jeden Bediensteten, für den Eignungs- oder Folgeuntersuchungen erforderlich sind, Aufzeichnungen geführt werden, die folgendes zu enthalten haben:

1.

Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Anschrift,

2.

Art der Tätigkeit, die die Untersuchungspflicht begründet,

3.

Datum der Aufnahme dieser Tätigkeit,

4.

Datum der Beendigung dieser Tätigkeit,

5.

Name und Anschrift des untersuchenden Arztes,

6.

Datum jeder Untersuchung.

(5) Den Aufzeichnungen sind alle Beurteilungen der untersuchenden Ärzte über die gesundheitliche Eignung sowie allfällige Stellungnahmen des Arbeitsinspektorates anzuschließen.

(6) Die Unterlagen gemäß Abs. 4 und 5 sind aufzubewahren, bis der Bedienstete aus dem Bundesdienst oder Aktivstand ausscheidet. Sodann sind sie dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln. Dieser hat die Unterlagen mindestens 40 Jahre aufzubewahren.

(7) Der Dienstgeber hat unbeschadet der §§ 12 und 13 jedem Bediensteten zu den ihn persönlich betreffenden Aufzeichnungen und Unterlagen Zugang zu gewähren und auf Verlangen Kopien davon auszuhändigen.

§ 59 B-BSG Verordnungen über die Gesundheitsüberwachung


Die Bundesregierung hat in Durchführung des 5. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:

1.

die Tätigkeiten, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich machen, sowie die Tätigkeiten, bei denen sonstige besondere Untersuchungen geboten sind,

2.

die Zeitabstände, in denen Folgeuntersuchungen, wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit sowie sonstige besondere Untersuchungen durchzuführen sind,

3.

Richtlinien über die Durchführung von Untersuchungen, wobei insbesondere festzulegen ist, welche speziellen Untersuchungen und Untersuchungsverfahren nach dem jeweiligen Stand der Arbeitsmedizin zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Bediensteten für bestimmte Tätigkeiten in Betracht kommen, nach welchen arbeitsmedizinischen Kriterien die Untersuchungsergebnisse zu beurteilen sowie welche biologischen Grenzwerte gegebenenfalls zu beachten sind.

6. Abschnitt-Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze

§ 60 B-BSG Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsvorgänge


(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß Arbeitsvorgänge so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, daß ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten erreicht wird.

(2) Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, dass Zwangshaltung möglichst vermieden wird und Belastungen durch monotone Arbeitsabläufe, einseitige Belastung, Belastungen durch taktgebundene Arbeiten und Zeitdruck sowie sonstige psychische Belastungen möglichst gering gehalten und ihre gesundheitsschädigenden Auswirkungen abgeschwächt werden.

(3) Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, daß die Arbeit nach Möglichkeit ganz oder teilweise im Sitzen verrichtet werden kann.

§ 61 B-BSG Arbeitsplätze


(1) Arbeitsplätze müssen so eingerichtet und beschaffen sein und so erhalten werden, daß die Bediensteten möglichst ohne Gefahr für ihre Sicherheit und Gesundheit ihre Arbeit verrichten können.

(2) Arbeitsplätze müssen so beschaffen sein, daß sie nicht einstürzen, umkippen, einsinken, abrutschen oder ihre Lage auf andere Weise ungewollt verändern.

(3) Arbeitsplätze und Zugänge zu den Arbeitsplätzen müssen erforderlichenfalls mit Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz oder herabfallende Gegenstände versehen sein.

(4) Die freie unverstellte Fläche am Arbeitsplatz muß so bemessen sein, daß sich die Bediensteten bei ihrer Tätigkeit ungehindert bewegen können. Ist dies aus arbeitsplatztechnischen Gründen nicht möglich, so muß den Bediensteten erforderlichenfalls in der Nähe des Arbeitsplatzes eine andere ausreichend große Bewegungsfläche zur Verfügung stehen.

(5) Kann die Arbeit ganz oder teilweise im Sitzen verrichtet werden, sind den Bediensteten geeignete Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Den Bediensteten sind geeignete Arbeitstische, Werkbänke oder sonstige Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, soweit deren Verwendung nach der Art der Tätigkeit möglich ist.

(6) An Arbeitsplätzen mit erhöhter Unfallgefahr sowie an abgelegenen Arbeitsplätzen darf ein Bediensteter nur allein beschäftigt werden, wenn eine wirksame Überwachung sichergestellt ist.

(7) Im Freien und in nicht allseits umschlossenen Räumen dürfen ständige Arbeitsplätze nur eingerichtet werden, wenn dies wegen der Art der Tätigkeiten oder aus sonstigen wichtigen dienststellenspezifischen Gründen erforderlich ist. Bei Arbeitsplätzen in nicht allseits umschlossenen Räumen sowie bei ortsgebundenen Arbeitsplätzen im Freien ist dafür zu sorgen, daß die Bediensteten durch geeignete Einrichtungen gegen Witterungseinflüsse soweit als möglich geschützt sind. Bei Arbeitsplätzen im Freien ist dafür zu sorgen, daß die Bediensteten nicht ausgleiten oder abstürzen können.

§ 62 B-BSG Fachkenntnisse und besondere Aufsicht


(1) Zu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten oder für andere Bedienstete verbunden sind, dürfen nur Bedienstete herangezogen werden, die

1.

hiefür gesundheitlich geeignet sind,

2.

über einen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und

3.

über die erforderliche Berufserfahrung verfügen.

(2) Abs. 1 gilt für die Durchführung von Taucherarbeiten, das Führen von bestimmten Kranen und Staplern, die Durchführung von Sprengarbeiten sowie sonstige Arbeiten mit vergleichbarem Risiko.

(3) Mit der Durchführung von Sprengarbeiten dürfen darüber hinaus nur Bedienstete beschäftigt werden, die verläßlich sind.

(4) Wenn es für eine sichere Durchführung der Arbeiten erforderlich ist, hat die Organisation und Vorbereitung durch Personen zu erfolgen, die hiefür geeignet sind und die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen. Dies gilt für Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten betreffend besonders gefährliche Arbeiten unter Spannung, bühnentechnische und beleuchtungstechnische Arbeiten sowie sonstige Arbeiten, für die hinsichtlich der Vorbereitung und Organisation vergleichbare Anforderungen bestehen.

(5) Wenn es mit Rücksicht auf die mit der Arbeit verbundenen Gefahren oder die spezifischen Arbeitsbedingungen erforderlich ist, dürfen Arbeiten nur unter Aufsicht einer geeigneten Person durchgeführt werden. Taucherarbeiten, sowie sonstige Arbeiten, die hinsichtlich der Gefahren oder der Arbeitsbedingungen vergleichbar sind, dürfen nur unter Aufsicht von Personen durchgeführt werden, die hiefür geeignet sind und über fachliche Kenntnisse verfügen.

(6) Abs. 2 bis 5 gelten auch für Vertreter des Bundes (§ 2 Abs. 2), soweit dies zur Vermeidung einer Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Bediensteten erforderlich ist.

(Anm. Abs. 7 aufgehoben durch Art. 21 Z 9, BGBl. I Nr. 60/2018)

§ 63 B-BSG Nachweis der Fachkenntnisse


(1) Der Nachweis der Fachkenntnisse gemäß § 62 ist

1.

durch ein Zeugnis einer hiefür in Betracht kommenden Unterrichtsanstalt,

2.

durch ein Zeugnis einer anderen Einrichtung, die hiezu von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend oder gemäß § 63 Abs. 2 ASchG ermächtigt wurde,

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012)

4.

im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und des Bundesministeriums für Inneres durch erfolgreiche Absolvierung einer ressortinternen Ausbildung, die der Ausbildung einer der Einrichtungen nach Z 1 und 2 gleichwertig ist.

zu erbringen.

(2) Bei der Beurteilung der Verläßlichkeit nach diesem Bundesgesetz ist § 8 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, anzuwenden, wobei auch entsprechend schwerwiegende Verwaltungsübertretungen zu berücksichtigen sind.

(3) Der Nachweis der Fachkenntnisse ist vom Leiter der Zentralstelle mit Bescheid zu entziehen, wenn die betreffende Person zur Durchführung der betreffenden Arbeiten nicht mehr geeignet ist. Gleiches gilt, wenn auf Grund besonderer Vorkommnisse, zB eines Fehlverhaltens, das zu einem Unfall geführt hat, eine sichere Durchführung der Arbeiten durch die betreffende Person nicht mehr gewährleistet ist. Der Entzug des Nachweises ist dem zuständigen Arbeitsinspektorat sowie jener Unterrichtsanstalt oder Einrichtung, die den Nachweis ausgestellt hat, bekanntzugeben.

(4) Die Arbeitsinspektorate haben Umstände, die zur Entziehung des Nachweises der Fachkenntnisse führen könnten, dem Leiter der Zentralstelle zur Kenntnis zu bringen. Werden dem Dienstgeber Umstände bekannt, die zum Entzug des Nachweises der Fachkenntnisse führen könnten, hat er dies dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu melden.

(5) Die Sicherheitsbehörden haben Umstände, die zur Entziehung des Nachweises der Fachkenntnisse betreffend die Durchführung von Sprengarbeiten führen könnten, dem zuständigen Leiter der Zentralstelle zur Kenntnis zu bringen.

§ 64 B-BSG Handhabung von Lasten


(1) Als manuelle Handhabung im Sinne dieser Bestimmung gilt jede Beförderung oder das Abstützen einer Last durch Bedienstete, insbesondere das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen einer Last, wenn dies auf Grund der Merkmale der Last oder ungünstiger ergonomischer Bedingungen für die Bediensteten eine Gefährdung, insbesondere des Bewegungs- und Stützapparates, mit sich bringt.

(2) Es sind geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen oder geeignete Mittel einzusetzen, um zu vermeiden, daß Bedienstete Lasten manuell handhaben müssen.

(3) Läßt es sich nicht vermeiden, daß Bedienstete Lasten manuell handhaben müssen, so hat der Dienstgeber im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren insbesondere die Merkmale der Last, den erforderlichen körperlichen Kraftaufwand, die Merkmale der Arbeitsumgebung und die Erfordernisse der Aufgabe zu berücksichtigen. Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß es bei den Bediensteten nicht zu einer Gefährdung des Bewegungs- und Stützapparates kommt oder daß solche Gefährdungen gering gehalten werden, indem er unter Berücksichtigung der Merkmale der Arbeitsumgebung und der Erfordernisse der Aufgabe geeignete Maßnahmen trifft.

(4) Bedienstete dürfen mit der manuellen Handhabung von Lasten nur beschäftigt werden, wenn sie dafür gesundheitlich geeignet sind und über ausreichende Kenntnisse und eine ausreichende Unterweisung verfügen.

(5) Bedienstete, die mit der manuellen Handhabung von Lasten beschäftigt werden, müssen Angaben über die damit verbundene Gefährdung des Bewegungs- und Stützapparates sowie nach Möglichkeit auch genaue Angaben über das Gewicht und die sonstigen Merkmale der Lasten erhalten. Die Bediensteten müssen genaue Anweisungen über die sachgemäße Handhabung von Lasten und Angaben über die bestehenden Gefahren bei unsachgemäßer Handhabung erhalten.

§ 65 B-BSG Lärm


(1) Der Dienstgeber hat unter Berücksichtigung des Standes der Technik die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsplätze entsprechend zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit die Lärmeinwirkung auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau gesenkt wird. Unter Berücksichtigung des technischen Fortschrittes und der verfügbaren Maßnahmen ist auf eine Verringerung des Lärms, möglichst direkt an der Entstehungsquelle, hinzuwirken.

(2) Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist auch zu ermitteln, ob die Bediensteten einer Lärmgefährdung ausgesetzt sein könnten. Wenn eine solche Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, ist der Lärm zu messen. Bei der Messung ist gegebenenfalls auch Impulslärm zu berücksichtigen. Diese Ermittlung und Messung ist in regelmäßigen Zeitabständen sowie bei Änderung der Arbeitsbedingungen zu wiederholen.

(3) Die Ermittlung und Messung ist unter der Verantwortung des Dienstgebers fachkundig zu planen und durchzuführen. Das Meßverfahren muß zu einem für die Exposition der Bediensteten repräsentativen Ergebnis führen.

(4) Je nach Ausmaß der Lärmeinwirkung sind die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung und Beseitigung der Gefahren zu treffen. Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere:

1.

Die Bediensteten sind über die möglichen Gefahren der Lärmeinwirkung und die zur Verringerung dieser Gefahren getroffenen Maßnahmen zu informieren und zu unterweisen.

2.

Den Bediensteten sind geeignete Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen.

3.

Die Bediensteten haben die Gehörschutzmittel zu benutzen.

4.

Die Lärmbereiche sind zu kennzeichnen und abzugrenzen. Der Zugang zu diesen Bereichen ist zu beschränken.

5.

Die Gründe für die Lärmeinwirkung sind zu ermitteln. Es ist ein Programm technischer Maßnahmen und Maßnahmen der Arbeitsgestaltung zur Herabsetzung der Lärmeinwirkung festzulegen und durchzuführen.

6.

Es ist ein Verzeichnis jener Bediensteten zu führen, die der Lärmeinwirkung ausgesetzt sind. Dieses Verzeichnis ist stets auf dem aktuellen Stand zu halten und jedenfalls bis zum Ende der Exposition aufzubewahren. Nach Ende der Exposition ist es dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln. Der Dienstgeber muß jedem Bediensteten zu den ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang gewähren.

§ 66 B-BSG Sonstige Einwirkungen und Belastungen


(1) Der Dienstgeber hat unter Berücksichtigung des Standes der Technik die Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze so zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, daß das Ausmaß von Erschütterungen, die auf den menschlichen Körper übertragen werden, möglichst gering gehalten wird. Gleiches gilt auch für andere physikalische Einwirkungen.

(2) Der Dienstgeber hat die Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze entsprechend zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit die Bediensteten keinen erheblichen Beeinträchtigungen durch blendendes Licht, Wärmestrahlung, Zugluft, üblen Geruch, Hitze, Kälte, Nässe, Feuchtigkeit oder vergleichbare Einwirkungen ausgesetzt sind oder diese Einwirkungen möglichst gering gehalten werden.

(3) Lassen sich gesundheitsgefährdende Erschütterungen oder sonstige besondere Belastungen nicht durch andere Maßnahmen vermeiden oder auf ein vertretbares Ausmaß verringern, so sind zur Verringerung der Belastungen oder zum Ausgleich geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, wie eine Beschränkung der Beschäftigungsdauer, Arbeitsunterbrechungen oder die Einhaltung von Erholzeiten. Dies gilt für Druckluft- und Taucherarbeiten, für Arbeiten, die mit besonderen physischen Belastungen verbunden sind sowie für Arbeiten unter vergleichbaren Belastungen, wie besonders belastenden klimatischen Bedingungen, zB Arbeiten in Kühlräumen.

§ 67 B-BSG Bildschirmarbeitsplätze


(1) Bildschirmgerät im Sinne dieser Bestimmung ist eine Baueinheit mit einem Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens. Bildschirmarbeitsplätze im Sinne dieser Bestimmung sind Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur oder sonstige Steuerungseinheit sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden.

(2) Der Dienstgeber ist verpflichtet, Bildschirmarbeitsplätze ergonomisch zu gestalten. Es dürfen nur Bildschirmgeräte, Eingabe- oder Datenerfassungsvorrichtungen sowie Zusatzgeräte verwendet werden, die dem Stand der Technik und den ergonomischen Anforderungen entsprechen. Es sind geeignete Arbeitstische bzw. Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen.

(3) Bildschirmarbeitsplätze sind so zu bemessen und einzurichten, daß ausreichend Platz vorhanden ist, um wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen zu ermöglichen. Es ist für eine geeignete Beleuchtung und dafür zu sorgen, daß eine Reflexion und eine Blendung vermieden werden.

(4) Auf tragbare Datenverarbeitungsgeräte sind die Abs. 2 und 3 anzuwenden, wenn sie regelmäßig am Arbeitsplatz eingesetzt werden.

(5) Bei den nachstehend angeführten Einrichtungen und Geräten sind die nach der Art oder Zweckbestimmung der Einrichtung oder der Art der Arbeitsvorgänge erforderlichen Abweichungen von den Abs. 2 und 3 zulässig:

1.

Fahrer- und Bedienungsstände von Fahrzeugen und Maschinen,

2.

Datenverarbeitungsanlagen an Bord eines Verkehrsmittels,

3.

Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind,

4.

Rechenmaschinen, Registrierkassen und Geräte mit einer kleinen Daten- oder Meßwertanzeigevorrichtung, die zur direkten Benutzung des Gerätes erforderlich ist, und

5.

Display-Schreibmaschinen.

(6) Die Abs. 1, 2 mit Ausnahme des letzten Satzes und 4 gelten auch für die vom Dienstgeber den Bediensteten zur Erbringung von Arbeitsleistungen außerhalb der Arbeitsstätte zur Verfügung gestellten Bildschirmgeräte, Eingabe- oder Datenerfassungsvorrichtungen sowie Zusatzgeräte, Arbeitstische bzw. Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten.

§ 68 B-BSG Besondere Maßnahmen bei Bildschirmarbeit


(1) Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist auch auf die mögliche Beeinträchtigung des Sehvermögens sowie auf physische und psychische Belastungen besonders Bedacht zu nehmen. Auf Grundlage dieser Ermittlung und Beurteilung sind zweckdienliche Maßnahmen zur Ausschaltung der festgestellten Gefahren zu treffen, wobei das allfällige Zusammenwirken der festgestellten Gefahren zu berücksichtigen ist.

(2) Bei der Konzipierung, Auswahl, Einführung und Änderung der Software sowie bei der Gestaltung von Tätigkeiten, bei denen Bildschirmgeräte zum Einsatz kommen, sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:

1.

Die Software muß der auszuführenden Tätigkeit angepaßt sein.

2.

Die Software muß benutzerfreundlich sein und gegebenenfalls dem Kenntnis- und Erfahrungsstand der Benutzer angepaßt werden können.

3.

Die Systeme müssen den Bediensteten Angaben über die jeweiligen Abläufe bieten.

4.

Die Systeme müssen die Information in einem Format und in einem Tempo anzeigen, das den Benutzern angepaßt ist.

5.

Die Grundsätze der Ergonomie sind insbesondere auf die Verarbeitung von Informationen durch den Menschen anzuwenden.

(3) Bei Beschäftigung von Bediensteten, die bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen, gilt folgendes:

1.

Der Dienstgeber hat die Tätigkeit so zu organisieren, daß die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch Pausen oder durch andere Tätigkeiten unterbrochen wird, die die Belastung durch Bildschirmarbeit verringern.

2.

Die Bediensteten haben das Recht auf eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit, sowie anschließend in regelmäßigen Abständen und weiters bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können.

3.

Die Bediensteten haben das Recht auf eine augenärztliche Untersuchung, wenn sich dies auf Grund der Ergebnisse der Untersuchung nach Z 2 als erforderlich erweist.

4.

Den Bediensteten sind spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der Untersuchungen nach Z 2 und 3 ergeben, daß diese notwendig sind.

(4) Maßnahmen nach Abs. 3 Z 2 bis 4 dürfen in keinem Fall zu einer finanziellen Mehrbelastung der Bediensteten führen.

(5) Auf tragbare Datenverarbeitungsgeräte, die nicht regelmäßig am Arbeitsplatz eingesetzt werden, ist Abs. 2 nicht anzuwenden.

(6) Auf die in § 67 Abs. 5 angeführten Einrichtungen bzw. Geräte ist Abs. 2 nur anzuwenden, soweit die Art oder Zweckbestimmung der Einrichtung oder die Art der Arbeitsvorgänge dem nicht entgegenstehen. Auf die in § 67 Abs. 5 Z 1 und 2 angeführten Fahrer- und Bedienungsstände von Fahrzeugen und Datenverarbeitungsanlagen an Bord eines Verkehrsmittels ist Abs. 3 Z 1 nur anzuwenden, soweit die Art oder Zweckbestimmung der Einrichtung oder die Art der Arbeitsvorgänge dem nicht entgegenstehen.

(7) Abs. 2 gilt auch für Bildschirmarbeit außerhalb der Arbeitsstätte.

§ 69 B-BSG Persönliche Schutzausrüstung


(1) Als persönliche Schutzausrüstung gilt jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Bediensteten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefahr für ihre Sicherheit oder Gesundheit bei der Arbeit zu schützen, sowie jede mit demselben Ziel verwendete Zusatzausrüstung.

(2) Persönliche Schutzausrüstungen sind vom Dienstgeber auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen, wenn Gefahren nicht durch kollektive technische Schutzmaßnahmen oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.

(3) Bedienstete sind verpflichtet, die persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen. Der Dienstgeber darf ein dem widersprechendes Verhalten der Bediensteten nicht dulden.

(4) Persönliche Schutzausrüstungen dürfen, außer in besonderen Ausnahmefällen, nur für jene Zwecke und unter jenen Bedingungen eingesetzt werden, für die sie nach den Angaben des Herstellers oder des Inverkehrbringers bestimmt sind.

(5) Persönliche Schutzausrüstungen müssen für den persönlichen Gebrauch durch einen Bediensteten bestimmt sein. Erfordern die Umstände eine Benutzung durch verschiedene Personen, so sind entsprechende Maßnahmen zu treffen, damit sich dadurch für die verschiedenen Benutzer keine Gesundheits- und Hygieneprobleme ergeben.

(6) Der Dienstgeber hat durch geeignete Lagerung und ausreichende Reinigungs-, Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen ein gutes Funktionieren der persönlichen Schutzausrüstung und einwandfreie hygienische Bedingungen zu gewährleisten. Dabei sind insbesondere die Verwenderinformationen der Hersteller und Inverkehrbringer zu berücksichtigen.

§ 70 B-BSG Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung


(1) Der Dienstgeber darf nur solche persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen, die

1.

hinsichtlich ihrer Konzeption und Konstruktion den für das Inverkehrbringen geltenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen,

2.

Schutz gegenüber den zu verhütenden Gefahren bieten, ohne selbst eine größere Gefahr mit sich zu bringen,

3.

für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind,

4.

den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen des Bediensteten Rechnung tragen sowie

5.

dem Träger, allenfalls nach erforderlicher Anpassung, passen.

(2) Zu den Bedingungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 zählen die Dauer ihres Einsatzes, das Risiko, die Häufigkeit der Exposition gegenüber diesem Risiko, die spezifischen Merkmale des Arbeitsplatzes der einzelnen Bediensteten und die Leistungswerte der persönlichen Schutzausrüstung.

(3) Werden persönliche Schutzausrüstungen erworben, die nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind, kann der Dienstgeber, wenn er über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, daß diese persönlichen Schutzausrüstungen hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie im Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen.

(4) Machen verschiedene Gefahren den gleichzeitigen Einsatz mehrerer persönlicher Schutzausrüstungen notwendig, so müssen diese Ausrüstungen aufeinander abgestimmt und muß ihre Schutzwirkung gegenüber den betreffenden Gefahren gewährleistet sein.

(5) Vor der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung muß der Dienstgeber eine Bewertung der von ihnen vorgesehenen persönlichen Schutzausrüstung vornehmen, um festzustellen, ob sie den in den Abs. 1, 2 und 4 genannten Anforderungen entspricht. Die Bewertung hat zu umfassen:

1.

die Untersuchung und Abwägung derjenigen Gefahren, die anderweitig nicht vermieden oder ausreichend begrenzt werden können,

2.

die Definition der Eigenschaften, die persönliche Schutzausrüstungen aufweisen müssen, damit sie einen Schutz gegenüber diesen Gefahren bieten, wobei eventuelle Gefahrenquellen, die die persönliche Schutzausrüstung selbst darstellen oder bewirken kann, zu berücksichtigen sind, und

3.

die Bewertung der Eigenschaften der entsprechenden verfügbaren persönlichen Schutzausrüstungen im Vergleich mit den unter Z 2 genannten Eigenschaften.

(6) Die Bewertung ist bei Änderung der für die Bewertung maßgeblichen Kriterien zu wiederholen. Der Dienstgeber ist verpflichtet, diese Bewertung sowie die Grundlagen für die Bewertung dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

§ 71 B-BSG Arbeitskleidung


(1) Die Arbeitskleidung muß den Erfordernissen der Tätigkeit entsprechen und so beschaffen sein, daß durch die Kleidung keine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit bewirkt wird.

(2) Wenn die Art der Tätigkeit zum Schutz der Bediensteten eine bestimmte Arbeitskleidung erfordert oder wenn die Arbeitskleidung durch gesundheitsgefährdende oder ekelerregende Arbeitsstoffe verunreinigt wird, ist der Dienstgeber verpflichtet, auf seine Kosten den Bediensteten geeignete Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen und für eine ausreichende Reinigung dieser Arbeitskleidung zu sorgen.

§ 72 B-BSG Verordnungen über Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze


Die Bundesregierung hat in Durchführung des 6. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:

1.

jene Tätigkeiten, für die ein Nachweis der Fachkenntnisse erforderlich ist, sowie die Anerkennung ausländischer Zeugnisse über den Nachweis der Fachkenntnisse,

2.

Grenzwerte für die Handhabung von Lasten, sobald gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse oder Normen für die Festlegung solcher Grenzwerte vorliegen,

3.

die Ermittlungen und Messungen betreffend Lärm sowie die Grenzwerte (Auslöseschwellen) für die Schutzmaßnahmen nach § 65 Abs. 4,

4.

für sonstige physikalische Einwirkungen Grenzwerte (Auslöseschwellen), sobald gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse oder Normen für die Festlegung solcher Werte vorliegen, auf das Ausmaß dieser Einwirkungen abgestimmte geeignete Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahren sowie die Ermittlungen und Messungen betreffend diese physikalischen Einwirkungen,

5.

die Tätigkeiten und Bedingungen, bei denen bestimmte persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen sind, sowie die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen,

6.

die Tätigkeiten und Bedingungen, bei denen Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt werden muß.

7. Abschnitt-Präventivdienste

§ 73 B-BSG Bestellung von Sicherheitsfachkräften


(1) Der Dienstgeber hat für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen Sicherheitsfachkräfte (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) zu bestellen. Diese Verpflichtung ist gemäß folgender Z 1 oder – wenn der Dienstgeber an der betreffenden Dienststelle nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt – gemäß folgender Z 2 oder 3 zu erfüllen:

1.

durch Beschäftigung von Sicherheitsfachkräften im Rahmen eines Dienstverhältnisses (eigene Sicherheitsfachkräfte) oder

2.

durch Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte oder

3.

durch Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums gemäß § 75 ASchG, das in der aktuellen Liste der sicherheitstechnischen Zentren der Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend enthalten ist.

(2) Als Sicherheitsfachkräfte dürfen nur Personen bestellt werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse in Form einer von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend gemäß § 74 ASchG anerkannten Fachausbildung nachweisen.

(3) Sicherheitsfachkräfte sind bei Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei.

(4) Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Sicherheitsfachkräften das für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendige Hilfspersonal sowie die erforderlichen Räume, Ausstattung und Mittel zur Verfügung zu stellen.

(5) Bei Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums nach § 75 ASchG entfällt die Verpflichtung des Dienstgebers zur Beistellung des Hilfspersonals, der Ausstattung und der Mittel. Bei Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte entfällt diese Verpflichtung des Dienstgebers insoweit, als die externen Sicherheitsfachkräfte nachweislich das erforderliche Hilfspersonal, die erforderliche Ausstattung und die erforderlichen Mittel beistellen.

§ 74 B-BSG Aufgaben, Information und Beiziehung der Sicherheitsfachkräfte


(1) Sicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe, den Dienstgeber, die Bediensteten, die Sicherheitsvertrauenspersonen und das zuständige Personalvertretungsorgan auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen.

(2) Der Dienstgeber hat den Sicherheitsfachkräften alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Dienst- und Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen. Die Sicherheitsfachkräfte sind gesondert zu informieren, wenn Bedienstete aufgenommen oder der betreffenden Dienststelle länger als drei Monate dienstzugeteilt werden oder wenn Bedienstete/Arbeitnehmer auf Grund einer kürzeren Dienstzuteilung oder einer Überlassung gemäß § 9 beschäftigt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Der Dienstgeber hat die Sicherheitsfachkräfte und erforderlichenfalls weitere geeignete Fachleute hinzuzuziehen:

1.

in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der Unfallverhütung,

2.

bei der Planung von Arbeitsstätten,

3.

bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln,

4.

bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und bei der Einführung von Arbeitsstoffen,

5.

bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,

6.

in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes,

7.

bei der Organisation des Brandschutzes und von Maßnahmen zur Evakuierung,

8.

bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren,

9.

bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und

10.

bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Betriebsanweisungen.

(4) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß die Sicherheitsfachkräfte

1.

den Bediensteten, den Sicherheitsvertrauenspersonen und dem zuständigen Personalvertretungsorgan auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte erteilen,

2.

die Bediensteten und die Sicherheitsvertrauenspersonen beraten, und

3.

das zuständige Personalvertretungsorgan auf Verlangen beraten.

§ 75 B-BSG Tätigkeiten der Sicherheitsfachkräfte


(1) Sicherheitsfachkräfte sind mindestens im Ausmaß von 75 vH der für sie gemäß Abs. 2 und 3 ermittelten jährlichen Präventionszeit zu beschäftigen. Zumindest im Ausmaß der restlichen 25 vH der jährlichen Präventionszeit hat der Dienstgeber je nach der in der Dienststelle gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation gemäß § 74 Abs. 3 oder § 77 Abs. 3 beizuziehende sonstige geeignete Fachleute, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen, oder die Präventivfachkräfte zu beschäftigen.

(2) Die Präventionszeit richtet sich nach der Anzahl der in einer Dienststelle (Dienststellenteil) beschäftigten Bediensteten und den darin auftretenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Bediensteten (Gefährdungspotential). Teilzeitbeschäftigte Bedienstete sind bei der Berechnung der Anzahl der Bediensteten entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen.

(3) Die Präventionszeit beträgt pro Bediensteten und Kalenderjahr an Dienststellen (Dienststellenteilen) mit einem

1.

hohen Gefährdungspotential 1,3,

2.

mittleren Gefährdungspotential 0,8 und

3.

geringen Gefährdungspotential 0,4

Stunden.

(4) In die Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:

1.

die Beratung und Unterstützung des Dienstgebers in Angelegenheiten gemäß § 74 Abs. 3,

2.

die Beratung der Bediensteten, der Sicherheitsvertrauenspersonen und des zuständigen Personalvertretungsorganes in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,

3.

die Besichtigung der Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen sowie die Teilnahme an Besichtigungen durch das Arbeitsinspektorat,

4.

die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Dienst- und Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,

5.

die nach den Bedienstetenschutzvorschriften erforderliche Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung von Maßnahmen samt Dokumentation im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument sowie deren Überprüfung und Anpassung,

6.

bei eigenen Sicherheitsfachkräften (§ 73 Abs. 1 Z 1) die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15 vH der für sie festgelegten jährlichen Präventionszeit,

7.

die Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsschutzausschusses und des zentralen Arbeitsschutzausschusses,

8.

die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der Arbeitsgestaltung und

9.

die Koordination der Tätigkeit mehrerer Sicherheitsfachkräfte.

§ 76 B-BSG Arbeitsmedizinische Betreuung


(1) Der Dienstgeber hat für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen eine arbeitsmedizinische Betreuung einzurichten.

(2) Diese Verpflichtung ist gemäß folgender Z 1 oder – wenn der Dienstgeber an der betreffenden Dienststelle nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt – gemäß folgender Z 2 oder 3 zu erfüllen:

1.

durch Beschäftigung von geeigneten Ärzten im Rahmen eines Dienstverhältnisses (eigene Arbeitsmediziner) oder

2.

durch Inanspruchnahme externer Arbeitsmediziner oder

3.

durch Inanspruchnahme eines arbeitsmedizinischen Zentrums gemäß § 80 ASchG.

(3) Als Arbeitsmediziner dürfen nur Personen bestellt werden, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, berechtigt sind und eine von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung gemäß § 38 des Ärztegesetzes 1998 absolviert haben.

(4) Die Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 bleiben unberührt.

(5) Der Dienstgeber ist verpflichtet, das für die arbeitsmedizinische Betreuung notwendige Fach- und Hilfspersonal zu beschäftigen.

(6) Der Dienstgeber ist verpflichtet, für die notwendige Fortbildung des von ihm beschäftigten Fachpersonals während der Dienstzeit zu sorgen.

(7) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die für die arbeitsmedizinische Betreuung notwendigen Räume, Ausstattung und Mittel zur Verfügung zu stellen.

(8) Bei Inanspruchnahme eines arbeitsmedizinischen Zentrums entfällt die Verpflichtung des Dienstgebers zur Beschäftigung von Fach- und Hilfspersonal und zur Bereitstellung der notwendigen Ausstattung und Mittel. Bei Inanspruchnahme externer Arbeitsmediziner entfällt diese Verpflichtung des Dienstgebers insoweit, als diese Arbeitsmediziner nachweislich das notwendige Fach- und Hilfspersonal und die notwendige Ausstattung und die notwendigen Mittel beistellen.

§ 77 B-BSG Aufgaben, Information und Beiziehung der Arbeitsmediziner


(1) Die Arbeitsmediziner haben die Aufgabe, den Dienstgeber, die Bediensteten, die Sicherheitsvertrauenspersonen und das zuständige Personalvertretungsorgan auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen.

(2) Der Dienstgeber hat den Arbeitsmedizinern alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Dienst- und Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgebenden Messungen und Untersuchungen. Die Arbeitsmediziner sind gesondert zu informieren, wenn Bedienstete aufgenommen oder der betreffenden Dienststelle länger als drei Monate dienstzugeteilt werden oder wenn Bedienstete/Arbeitnehmer auf Grund einer kürzeren Dienstzuteilung oder einer Überlassung gemäß § 9 beschäftigt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Der Dienstgeber hat die Arbeitsmediziner und erforderlichenfalls weitere geeignete Fachleute hinzuzuziehen:

1.

in allen Fragen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz und der Verhinderung arbeitsbedingter Erkrankungen,

2.

bei der Planung von Arbeitsstätten,

3.

bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln,

4.

bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und der Einführung von Arbeitsstoffen,

5.

bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,

6.

in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Dienstzeit- und Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes,

7.

bei der Organisation der Ersten Hilfe,

8.

in Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozeß,

9.

bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren,

10.

bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und

11.

bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Betriebsanweisungen.

(4) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß die Arbeitsmediziner

1.

den Bediensteten, den Sicherheitsvertrauenspersonen und den zuständigen Personalvertretungsorganen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte erteilen, soweit dem nicht die ärztliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht,

2.

die Bediensteten und die Sicherheitsvertrauenspersonen beraten und

3.

das zuständige Personalvertretungsorgan auf Verlangen beraten.

(5) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß alle Bediensteten sich auf Wunsch einer regelmäßigen geeigneten Überwachung der Gesundheit je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz durch die Arbeitsmediziner unterziehen können. Die Regelungen über besondere Eignungs- und Folgeuntersuchungen bleiben unberührt.

§ 78 B-BSG Tätigkeiten der Arbeitsmediziner


  1. (1)Absatz einsDie Arbeitsmediziner sind mindestens im Ausmaß von 75 vH der für sie gemäß Abs. 2 und 3 ermittelten jährlichen Präventionszeit zu beschäftigen. Zumindest im Ausmaß der restlichen 25 vH der jährlichen Präventionszeit hat der Dienstgeber je nach der in der Dienststelle gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation gemäß § 74 Abs. 3 oder § 77 Abs. 3 beizuziehende sonstige geeignete Fachleute, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen, oder die Präventivfachkräfte zu beschäftigen.Die Arbeitsmediziner sind mindestens im Ausmaß von 75 vH der für sie gemäß Absatz 2 und 3 ermittelten jährlichen Präventionszeit zu beschäftigen. Zumindest im Ausmaß der restlichen 25 vH der jährlichen Präventionszeit hat der Dienstgeber je nach der in der Dienststelle gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation gemäß Paragraph 74, Absatz 3, oder Paragraph 77, Absatz 3, beizuziehende sonstige geeignete Fachleute, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen, oder die Präventivfachkräfte zu beschäftigen.
  2. (2)Absatz 2Die Präventionszeit richtet sich nach der Anzahl der in einer Dienststelle (Dienststellenteil) beschäftigten Bediensteten und den darin auftretenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Bediensteten (Gefährdungspotential). Teilzeitbeschäftigte Bedienstete sind bei der Berechnung der Anzahl der Bediensteten entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen.
  3. (3)Absatz 3Die Präventionszeit beträgt pro Bediensteten und Kalenderjahr an Dienststellen (Dienststellenteilen) mit einem
    1. 1.Ziffer einshohen Gefährdungspotential 1,0,
    2. 2.Ziffer 2mittleren Gefährdungspotential 0,6 und
    3. 3.Ziffer 3geringen Gefährdungspotential 0,3
    Stunden.
  4. (4)Absatz 4In die Präventionszeit der Arbeitsmediziner darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:
    1. 1.Ziffer einsdie Beratung und Unterstützung des Dienstgebers in Angelegenheiten gemäß § 77 Abs. 3,die Beratung und Unterstützung des Dienstgebers in Angelegenheiten gemäß Paragraph 77, Absatz 3,,
    2. 2.Ziffer 2die Beratung der Bediensteten, der Sicherheitsvertrauenspersonen und des zuständigen Personalvertretungsorganes in Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,
    3. 3.Ziffer 3die Besichtigung der Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen sowie die Teilnahme an Besichtigungen durch das Arbeitsinspektorat,
    4. 4.Ziffer 4die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Dienst- und Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen und Gesundheitsgefahren sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,
    5. 5.Ziffer 5die nach den Bedienstetenschutzvorschriften erforderliche Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung von Maßnahmen samt Dokumentation im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument sowie deren Überprüfung und Anpassung,
    6. 6.Ziffer 6die arbeitsmedizinische Untersuchung von Bediensteten bis zum Höchstausmaß von 20 vH der für sie festgelegten jährlichen Präventionszeit,
    7. 7.Ziffer 7die Durchführung von Schutzimpfungen, die mit der Tätigkeit der Bediensteten im Zusammenhang stehen,
    8. 8.Ziffer 8die Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsschutzausschusses und des zentralen Arbeitsschutzausschusses,
    9. 9.Ziffer 9die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitsförderung,
    10. 10.Ziffer 10bei eigenen Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmedizinern (§ 76 Abs. 2 Z 1) die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15 vH der für sie festgelegten jährlichen Präventionszeit.bei eigenen Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmedizinern (Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins,) die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15 vH der für sie festgelegten jährlichen Präventionszeit.

§ 78a B-BSG Sonstige Fachleute


(1) Der Dienstgeber hat den in der Präventionszeit beschäftigten sonstigen Fachleuten alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die sonstigen Fachleute sind bei Anwendung ihrer Fachkunde selbständig und unabhängig.

(2) Die Präventivfachkräfte, Personalvertreter und sonstigen Fachleute haben zusammenzuarbeiten.

(3) § 80 Abs. 1 gilt auch für die sonstigen Fachleute. Die sonstigen Fachleute haben, sofern ihre Beschäftigung innerhalb der Präventionszeit ein Kalenderjahr nicht überschreitet, nach Beendigung ihrer Tätigkeit, ansonsten jährlich, dem Dienstgeber einen zusammenfassenden Bericht über ihre Tätigkeit samt Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen vorzulegen, der auch eine systematische Darstellung der Auswirkungen ihrer Tätigkeit zu enthalten hat. Im Übrigen gilt § 80 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz.

(4) Besteht in der Arbeitsstätte ein Arbeitsschutzausschuss (§ 84) und findet eine Sitzung des Ausschusses während der Beschäftigung sonstiger Fachleute innerhalb der Präventionszeit statt, sind sie der Sitzung beizuziehen und hat die Tagesordnung dieser Sitzung die Behandlung ihrer Berichte vorzusehen. Für diese gilt § 80 Abs. 2 zweiter Satz.

§ 78b B-BSG


  1. (1)Absatz einsAls arbeitsmedizinischer Fachdienst dürfen Personen beschäftigt werden, die
    1. 1.Ziffer einseine Ausbildung sowie eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in einem Gesundheitsberuf gemäß Abs. 2 undeine Ausbildung sowie eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in einem Gesundheitsberuf gemäß Absatz 2, und
    2. 2.Ziffer 2eine Ausbildung für den arbeitsmedizinischen Fachdienst mit einer Gesamtstundenanzahl von mindestens 208 Stunden an einer Akademie für Arbeitsmedizin, die gemäß § 38 Abs. 4 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, anerkannte Ausbildungslehrgänge durchführt,eine Ausbildung für den arbeitsmedizinischen Fachdienst mit einer Gesamtstundenanzahl von mindestens 208 Stunden an einer Akademie für Arbeitsmedizin, die gemäß Paragraph 38, Absatz 4, des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, anerkannte Ausbildungslehrgänge durchführt,
    absolviert haben. Die Voraussetzungen der Z 2 sind auch dann erfüllt, wenn eine gemäß § 82c Abs. 8 oder 9 ASchG anerkannte Qualifikation vorliegt.absolviert haben. Die Voraussetzungen der Ziffer 2, sind auch dann erfüllt, wenn eine gemäß Paragraph 82 c, Absatz 8, oder 9 ASchG anerkannte Qualifikation vorliegt.
  2. (2)Absatz 2Gesundheitsberufe im Sinn des Abs. 1 Z 1 sind:Gesundheitsberufe im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins, sind:
    1. 1.Ziffer einsgehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997,gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,,
    2. 2.Ziffer 2physiotherapeutischer Dienst (Physiotherapeutin oder Physiotherapeut), ergotherapeutischer Dienst (Ergotherapeutin oder Ergotherapeut), logopädisch-phoniatrisch-audiologischer Dienst (Logopädin oder Logopäde), orthoptischer Dienst (Orthoptistin oder Orthoptist), medizinisch-technischer Laboratoriumsdienst (Biomedizinische Analytikerin oder Biomedizinischer Analytiker), radiologisch-technischer Dienst (Radiologietechnologin oder Radiologietechnologe) sowie Diätdienst und ernährungsmedizinischer Beratungsdienst (Diätologin oder Diätologe) gemäß dem MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992.Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,.
  3. (3)Absatz 3Werden Tätigkeiten gemäß § 78 Abs. 4 durch den arbeitsmedizinischen Fachdienst durchgeführt, darf die dafür aufgewendete Zeit bis zu maximal 30 vH in die jährliche Präventionszeit der Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmediziner gemäß § 78 eingerechnet werden. Das in § 78 Abs. 4 Z 6 und 10 festgelegte Höchstausmaß darf dadurch nicht überschritten werden.Werden Tätigkeiten gemäß Paragraph 78, Absatz 4, durch den arbeitsmedizinischen Fachdienst durchgeführt, darf die dafür aufgewendete Zeit bis zu maximal 30 vH in die jährliche Präventionszeit der Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmediziner gemäß Paragraph 78, eingerechnet werden. Das in Paragraph 78, Absatz 4, Ziffer 6 und 10 festgelegte Höchstausmaß darf dadurch nicht überschritten werden.
  4. (4)Absatz 4Die Tätigkeit des arbeitsmedizinischen Fachdienstes hat unter Leitung der Arbeitsmedizinerin oder des Arbeitsmediziners zu erfolgen.
  5. (5)Absatz 5Der arbeitsmedizinische Fachdienst hat an der Zusammenarbeit gemäß § 81 mitzuwirken. § 80 Abs. 1 gilt. Werden gemeinsame Aufzeichnungen mit der Arbeitsmedizinerin oder dem Arbeitsmediziner geführt, muss ersichtlich sein, welche Tätigkeiten der arbeitsmedizinische Fachdienst durchgeführt hat.Der arbeitsmedizinische Fachdienst hat an der Zusammenarbeit gemäß Paragraph 81, mitzuwirken. Paragraph 80, Absatz eins, gilt. Werden gemeinsame Aufzeichnungen mit der Arbeitsmedizinerin oder dem Arbeitsmediziner geführt, muss ersichtlich sein, welche Tätigkeiten der arbeitsmedizinische Fachdienst durchgeführt hat.
  6. (6)Absatz 6Besteht in der Arbeitsstätte ein Arbeitsschutzausschuss, ist der arbeitsmedizinische Fachdienst erforderlichenfalls den Sitzungen beizuziehen.
  7. (7)Absatz 7Als arbeitsmedizinischer Fachdienst dürfen auch Personen beschäftigt werden, die in den Kalenderjahren 2017 bis 2021 eine Abs. 1 Z 2 entsprechende Ausbildung der Österreichischen Akademie für Arbeitsmedizin und Prävention in Kooperation mit der Medizinischen Universität Graz (Universitätslehrgang Arbeitsmedizinische FachAls arbeitsmedizinischer Fachdienst dürfen auch Personen beschäftigt werden, die in den Kalenderjahren 2017 bis 2021 eine Absatz eins, Ziffer 2, entsprechende Ausbildung der Österreichischen Akademie für Arbeitsmedizin und Prävention in Kooperation mit der Medizinischen Universität Graz (Universitätslehrgang Arbeitsmedizinische Fach-Assistentin/Arbeitsmedizinischer Fach-Assistent) oder der Medizinischen Universität Wien (Universitätslehrgang Arbeitsmedizinische Fach-Assistenz) absolviert haben.

§ 79 B-BSG Gemeinsame Bestimmungen


(1) Die nachstehenden Bestimmungen gelten für Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmediziner und sonstige Fachleute gleichermaßen. Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmediziner und sonstige Fachleute werden im folgenden als Präventivfachkräfte bezeichnet.

(2) Wenn ein Arbeitsschutzausschuß besteht, ist er vor der Bestellung von Präventivfachkräften anzuhören.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2003)

(4) Die Bestellung von Präventivfachkräften hat jeweils für eine Dienststelle zu erfolgen. Bei zentralen Beschaffungsvorgängen, die durch die Zentralstellen für den Bereich der nachgeordneten Dienststellen durchgeführt werden, sind bei Maßnahmen, die eine Hinzuziehung der Präventivfachkräfte erforderlich machen, Präventivfachkräfte aus dem Kreis der für diese Dienststellen bestellten Präventivfachkräfte heranzuziehen.

(5) Werden für eine Dienststelle mehrere Sicherheitsfachkräfte gemäß § 73 Abs. 1 Z 1 bestellt, ist einer von ihnen die Leitung zu übertragen. Sicherheitsfachkräfte gemäß § 73 Abs. 1 Z 1 und deren Leitung sind unmittelbar einem Dienststellenleiter zu unterstellen. Bei Bestellung mehrerer Präventivfachkräfte und bei Inanspruchnahme eines Zentrums neben eigenen oder externen Präventivfachkräften für eine Dienststelle ist für deren Zusammenarbeit und Koordination zu sorgen.

(6) Der Dienstgeber hat den eigenen Sicherheitsfachkräften Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse zu erweitern.

(7) Die Bestellung von Präventivfachkräften enthebt den Dienstgeber nicht von seiner Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen. Den Präventivfachkräften oder deren Leitung kann die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen nicht rechtswirksam übertragen werden. § 15 gilt auch für eigene Präventivfachkräfte.

§ 80 B-BSG Aufzeichnungen und Berichte


(1) Präventivfachkräfte haben Aufzeichnungen über die geleistete Präventionszeit und die nach diesem Bundesgesetz durchgeführten Tätigkeiten zu führen, insbesondere auch über die von ihnen durchgeführten Besichtigungen und Untersuchungen sowie deren Ergebnisse. Die Präventivfachkräfte haben den Organen der Arbeitsinspektion auf deren Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren oder Kopien dieser Unterlagen zu übermitteln. Nach Beendigung ihrer Tätigkeit haben Präventivfachkräfte diese Unterlagen sowie Berichte gemäß Abs. 2 und 3 an ihre Nachfolger in der Dienststelle zu übergeben.

(2) Besteht ein Arbeitsschutzausschuß, so haben die Präventivfachkräfte an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teilzunehmen, sofern der Teilnahme nicht wichtige Hinderungsgründe entgegenstehen. Sind sie an der Teilnahme verhindert, so haben sie dem Arbeitsschutzausschuss einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit samt Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu übermitteln, der auch eine systematische Darstellung der Auswirkungen ihrer Tätigkeit zu enthalten hat.

(3) Die Präventivfachkräfte haben dem Dienstgeber jährlich einen zusammenfassenden Bericht über ihre Tätigkeit samt Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen vorzulegen; der auch eine systematische Darstellung der Auswirkungen ihrer Tätigkeit zu enthalten hat. Der Dienststellenleiter hat diesen Bericht den Sicherheitsvertrauenspersonen zu übermitteln. Wenn keine Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind, ist dieser Bericht an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme durch die Bediensteten aufzulegen. Dem zuständigen Arbeitsinspektorat hat der Dienstgeber auf Verlangen eine Ausfertigung dieses Berichtes zu übermitteln.

(4) Sicherheitstechnische Zentren und arbeitsmedizinische Zentren sind verpflichtet, dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen,

1.

wer als Sicherheitsfachkraft bzw. als Arbeitsmediziner vom Zentrum beschäftigt wird,

2.

welche Dienststellen (Dienststellenteile) vom Zentrum betreut werden, und

3.

welche Präventionszeit in diesen Dienststellen (Dienststellenteilen) geleistet wird.

§ 81 B-BSG Zusammenarbeit


(1) Die für eine Dienststelle bestellten Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner und Personalvertretungsorgane haben zusammenzuarbeiten.

(2) Die Präventivfachkräfte haben gemeinsame Besichtigungen der Arbeitsstätten und der auswärtigen Arbeitsstellen durchzuführen.

(3) Die Präventivfachkräfte haben gemeinsamen Besichtigungen gemäß Abs. 2 die zuständigen Sicherheitsvertrauenspersonen und die Personalvertretungsorgane beizuziehen.

§ 82 B-BSG Meldung von


(1) Präventivfachkräfte haben die bei Erfüllung ihrer Aufgaben festgestellten Mängel auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes dem Dienststellenleiter oder der sonst für die Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften verantwortlichen Person sowie den zuständigen Personalvertretungsorganen mitzuteilen.

(2) Stellen Präventivfachkräfte bei Erfüllung ihrer Aufgaben eine ernste und unmittelbare Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten fest, so haben sie unverzüglich die betroffenen Bediensteten und den Dienststellenleiter oder die für die Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften sonst verantwortlichen Personen sowie die zuständigen Personalvertretungsorgane zu informieren und Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr vorzuschlagen.

(3) Wenn kein Arbeitsschutzausschuß besteht, haben Präventivfachkräfte das Recht, sich an das Arbeitsinspektorat zu wenden, wenn sie der Auffassung sind, daß die getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sicherzustellen, nachdem sie erfolglos vom Dienststellenleiter eine Beseitigung dieser Mängel verlangt haben.

§ 83 B-BSG Abberufung, Endigung und Aufsicht


(1) Wenn ein Arbeitsschutzausschuß besteht, darf der Dienstgeber eine Präventivfachkraft nur nach vorheriger Befassung des Arbeitsschutzausschusses abberufen.

(2) Wenn nach Auffassung des Arbeitsinspektorates eine Präventivfachkraft die ihr nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt, hat das Arbeitsinspektorat diese Beanstandungen dem Dienstgeber schriftlich mitzuteilen.

(3) Wenn ein Arbeitsschutzausschuß besteht, ist der Dienstgeber im Falle einer Mitteilung gemäß Abs. 2 verpflichtet, unverzüglich den Arbeitsschutzausschuß einzuberufen. Im Arbeitsschutzausschuß sind unter Beteiligung des Arbeitsinspektorates die geltend gemachten Mängel bei der Aufgabenerfüllung zu behandeln.

(4) Wenn kein Arbeitsschutzausschuß besteht, hat der Dienstgeber im Falle einer Mitteilung nach Abs. 2 gegenüber dem Arbeitsinspektorat binnen vier Wochen zu den Beanstandungen schriftlich Stellung zu nehmen.

(5) Die Funktion als Präventivfachkraft endet weiters mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.

(6) Die oberste Dienstbehörde hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der in ihrem Ressort tätigen Präventivfachkräfte zu unterrichten.

§ 84 B-BSG Arbeitsschutzausschuss


(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, in Dienststellen, in denen er regelmäßig mindestens 100 Bedienstete beschäftigt, einen Arbeitsschutzausschuss einzurichten. Diese Verpflichtung gilt für Dienststellen mit einem geringen Gefährdungspotential erst ab der regelmäßigen Beschäftigung von mindestens 250 Bediensteten. Die auf auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Bediensteten sind einzurechnen.

(2) Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, die gegenseitige Information, den Erfahrungsaustausch und die Koordination der Arbeitsschutzeinrichtungen im Wirkungsbereich der Dienststelle zu gewährleisten und auf eine Verbesserung der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes und der Arbeitsbedingungen hinzuwirken. Der Arbeitsschutzausschuss hat sämtliche Anliegen der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten. Im Arbeitsschutzausschuss sind insbesondere die Berichte und Vorschläge der Sicherheitsvertrauenspersonen, der Sicherheitsfachkräfte und der Arbeitsmediziner zu erörtern. Der Arbeitsschutzausschuss hat die Zusammenarbeit innerhalb der Dienststelle in allen Fragen von Sicherheit und Gesundheitsschutz zu fördern und Grundsätze für die Weiterentwicklung des Bedienstetenschutzes innerhalb der Dienststelle zu erarbeiten.

(3) Dem Ausschuss gehören als Mitglieder an:

1.

Der Dienststellenleiter oder die von ihm beauftragte Person;

2.

die für die Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften in der Dienststelle sonst verantwortlichen Personen;

3.

die Sicherheitsfachkraft oder, wenn mehrere Sicherheitsfachkräfte für die Dienststelle bestellt sind, deren Leiterin oder Leiter oder ihre oder seine Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter;

4.

die Arbeitsmediziner;

5.

die Sicherheitsvertrauenspersonen;

6.

ein vom zuständigen Dienststellenausschuss zu bestellender Vertreter.

Sind an der Dienststelle mehrere Personalvertretungsorgane eingerichtet, ist der Vertreter nach Z 6 durch jenen Dienststellenausschuss zu bestellen, der bei der letzten Personalvertretungswahl die größte Zahl an Wahlberechtigten aufgewiesen hat.

(4) Den Vorsitz im Arbeitsschutzausschuss führt der Dienststellenleiter oder eine von ihm beauftragte Person.

(5) Der Dienststellenleiter oder die von ihm beauftragte Person hat den Arbeitsschutzausschuss nach Erfordernis, mindestens aber einmal pro Kalenderjahr, einzuberufen. Eine Einberufung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn es die besonderen Verhältnisse auf dem Gebiet des Bedienstetenschutzes in der Dienststelle erfordern oder wenn ein Drittel der Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses eine Einberufung verlangt. Die Einladung zu den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses ist mindestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin abzusenden und hat zu enthalten:

1.

Ort und Zeit der Sitzung;

2.

die Tagesordnung, die jedenfalls Berichte der Sicherheitsvertrauenspersonen und der Präventivfachkräfte vorzusehen hat;

3.

die Unterlagen zu den Beratungsgegenständen.

(6) Der Vorsitzende kann den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses von sich aus oder auf Empfehlung von Mitgliedern des Ausschusses Sachverständige, sonstige Personen mit Aufgaben auf dem Gebiet des Bediensteten- oder Umweltschutzes sowie das zuständige Arbeitsinspektorat beiziehen.

(7) Über jede Sitzung des Arbeitsschutzausschusses ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Das Ergebnisprotokoll hat zu enthalten:

1.

Ort, Datum und Dauer der Sitzung;

2.

die Beratungsgegenstände;

3.

die Namen der Anwesenden;

4.

eine Zusammenfassung der von einzelnen Teilnehmern zu den Beratungsgegenständen vertretenen Standpunkte und Vorschläge, die auch allenfalls abweichende Standpunkte und Vorschläge zu enthalten hat.

(8) Das Ergebnisprotokoll ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Waren die Präventivfachkräfte oder die vom Dienststellenleiter gemäß § 78a Abs. 4 der Sitzung beizuziehenden sonstigen Fachleute verhindert, an der Sitzung des Ausschusses teilzunehmen, sind dem Protokoll deren schriftliche Berichte anzuschließen. Eine Ausfertigung des Ergebnisprotokolls ist an alle Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses zu versenden. Das Ergebnisprotokoll ist dem zuständigen Arbeitsinspektorat auf Verlangen vorzulegen.

(9) In den im § 88 Abs. 3 genannten Dienststellen werden die Aufgaben des Arbeitsinspektors vom Bundesminister für Landesverteidigung wahrgenommen.

§ 84a B-BSG Zentraler Arbeitsschutzausschuss


(1) In Ressorts mit mehreren Dienststellen, in denen ein Arbeitsschutzausschuss einzurichten ist, ist bei der Zentralstelle ein zentraler Arbeitsschutzausschuss einzurichten. § 84 Abs. 2 ist anzuwenden. Darüber hinaus hat der zentrale Arbeitsschutzausschuss auch Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes in Bezug auf jene Dienststellen des Ressorts zu beraten, für die kein eigener Arbeitsschutzausschuss einzurichten ist.

(2) Dem zentralen Arbeitsschutzausschuss gehören als Mitglieder an:

1.

drei Vertreter des Dienstgebers;

2.

drei vom zuständigen Zentralausschuss zu bestellende Vertreter;

3.

je drei von jedem lokalen Arbeitsschutzausschuss entsandte Mitglieder, und zwar je eine Sicherheitsvertrauensperson, eine Sicherheitsfachkraft und ein Arbeitsmediziner.

(3) Ergibt die nach Abs. 2 ermittelte Zahl der Mitglieder des zentralen Arbeitsschutzausschusses eine höhere Zahl als zwanzig, so gehören dem zentralen Arbeitsschutzausschuss als Mitglieder an:

1.

Ein Vertreter des Dienstgebers oder die von ihm beauftragte Person sowie ein weiterer Vertreter des Dienstgebers;

2.

drei vom zuständigen Zentralauschuss zu bestellende Vertreter;

3.

insgesamt 15 von den lokalen Arbeitsschutzausschüssen der nach der Zahl der regelmäßig beschäftigten Bediensteten größten Dienststellen entsandte Mitglieder, und zwar je fünf Mitglieder aus dem Kreis der Sicherheitsvertrauenspersonen, der Sicherheitsfachkräfte und der Arbeitsmediziner.

(4) Wenn es der Beratungsgegenstand erfordert, können den Sitzungen vom Vorsitzenden auch Personen aus jenen Dienststellen des Ressorts, für die kein eigener Arbeitsschutzausschuss einzurichten ist, beigezogen werden.

(5) Die Sitzungen des zentralen Arbeitsschutzausschusses sind vom Dienstgeber oder einer von ihm beauftragten Person nach Erfordernis, mindestens jedoch einmal jährlich einzuberufen. § 84 Abs. 5 zweiter Satz ist anzuwenden.

(6) Die Einladung zu den Sitzungen ist mindestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin abzusenden und hat zu enthalten:

1.

Ort und Zeit der Sitzung;

2.

die Tagesordnung, die jedenfalls Berichte der Vertreter der lokalen Arbeitsschutzausschüsse vorzusehen hat;

3.

die Unterlagen zu den Beratungsgegenständen.

(7) § 84 Abs. 3 letzter Satz ist auf die Nominierung der Vertreter nach Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes „Dienststellenausschuss“ der Begriff „Zentralausschuss“ tritt. § 84 Abs. 6 und Abs. 7 sowie Abs. 8 erster, dritter und vierter Satz sind anzuwenden.

§ 85 B-BSG Gefahrenklassenverordnung


Die Bundesregierung hat durch Verordnung zu regeln, welche der unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen (Dienststellenteile) ein hohes, mittleres oder geringes Gefährdungspotential aufweisen.

8. Abschnitt-Durchführung und Kontrolle des Bedienstetenschutzes

§ 86 B-BSG Verantwortlichkeit


(1) Die Übertragung der den Bund als Dienstgeber nach diesem Bundesgesetz treffenden Verpflichtungen zum Schutz der Bediensteten auf dem Gebiet der Sicherheit und Gesundheit auf Dienststellenleiter, für die Aufgaben des staatlichen Hochbaues in den Dienststellen zuständige Gebäudeverwalter und zuständige Vertreter der nach den organisationsrechtlichen Vorschriften des Bundes für Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommenden Dienststellen (§ 2 Abs. 2) enthebt den Bund nicht seiner Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen.

(2) Die schuldhafte Nichteinhaltung von den Bund als Dienstgeber nach diesem Bundesgesetz sowie den dazu erlassenen Verordnungen treffenden Verpflichtungen durch einen mit Aufgaben des Bedienstetenschutzes beauftragten Bediensteten verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben. Der Bedienstete ist in einem solchen Fall nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zur Verantwortung zu ziehen.

(3) Festgestellte Mißstände auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes sind von einem mit Aufgaben des Bedienstetenschutzes beauftragten Bediensteten nicht zu vertreten, wenn die Zuständigkeit zu deren Beseitigung nach dienst-, organisations- oder haushaltsrechtlichen Vorschriften außerhalb seines Wirkungsbereiches liegt und dieser den Mißstand der für die Beseitigung zuständigen Dienststelle gemeldet oder dessen Beseitigung nachweislich verlangt hat.

§ 87 B-BSG Ausnahmen


(1) Soweit die Anwendung einzelner Bestimmungen der in Durchführung dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen unabhängig von den Umständen des Einzelfalls zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten erforderlich ist, ist in den Verordnungen festzulegen, daß der zuständige Leiter der Zentralstelle von diesen Bestimmungen der Verordnung keine Ausnahme zulassen darf.

(2) In den in Durchführung dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen können Abweichungen von den im 1. bis 6. Abschnitt festgelegten Anforderungen geregelt werden, wenn diese Abweichungen aus wichtigen Gründen erforderlich sind und Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten gewährleistet sind.

(3) Darüber hinaus kann der zuständige Leiter der Zentralstelle im Einzelfall nach Einholung einer Stellungnahme des örtlich zuständigen Arbeitsinspektorates Ausnahmen von den Bestimmungen der in Durchführung des § 6 Abs. 4 sowie des 2. bis 4. und 6. Abschnittes erlassenen Verordnungen zulassen, wenn

1.

diese Ausnahmen aus wichtigen Gründen erforderlich sind,

2.

nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, daß Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten auch bei Genehmigung der Ausnahme gewährleistet sind oder daß durch eine andere vom Dienstgeber vorgesehene Maßnahme zumindest der gleiche Schutz erreicht wird wie bei Einhaltung der betreffenden Bestimmungen der Verordnung, und

3.

die Genehmigung dieser Ausnahme nicht gemäß Abs. 1 ausgeschlossen ist.

Die Verpflichtung zur Einholung einer Stellungnahme des Arbeitsinspektorates entfällt bei der Beschäftigung von Bediensteten in im Ausland gelegenen Dienststellen.

(4) Ausnahmen nach Abs. 3 können befristet oder unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zugelassen werden, wenn dies zur Erreichung der in Abs. 3 Z 2 genannten Zielsetzungen erforderlich ist. Ausnahmen nach Abs. 3 sind vom zuständigen Leiter der Zentralstelle aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Ausnahme nicht mehr vorliegen.

(5) In Fällen unmittelbar drohender oder eingetretener Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten sind von diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.

§ 88 B-BSG Aufgaben der Arbeitsinspektion


(1) Die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt der Arbeitsinspektion. Für die örtliche Zuständigkeit der Arbeitsinspektorate gilt § 15 Abs. 1 ArbIG.

(2) Die Arbeitsinspektion hat den Dienstgeber, die Bediensteten und die Organe der Personalvertretung in Fragen des Schutzes der Bediensteten zu unterstützen und zu beraten. Die Arbeitsinspektion hat auch auf Verlangen des Dienstgebers oder des zuständigen Organs der Personalvertretung eine Überprüfung im Sinne des Abs. 1 durchzuführen. Überprüfungen im Sinne des Abs. 1 müssen unangemeldet erfolgen. Eine Anmeldung oder Terminvereinbarung ist nur zulässig, wenn dies der Zweck der Überprüfung im Einzelfall unbedingt erfordert. Die Organe der Arbeitsinspektion haben die Quelle jeder Beschwerde über bestehende Mängel oder über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes als unbedingt vertraulich zu behandeln. Sie dürfen weder dem Dienstgeber noch sonstigen Personen gegenüber andeuten, daß eine Amtshandlung durch eine Beschwerde veranlaßt worden ist.

(3) Die Überprüfung im Sinne des Abs. 1 obliegt in Dienststellen oder in Teilen von solchen, die in Baulichkeiten und Anlagen von militärischer Besonderheit untergebracht sind, dem Bundesminister für Landesverteidigung.

(4) Die Überprüfung im Sinne des Abs. 1 obliegt in im Ausland gelegenen Dienststellen des Bundes jeweils dem gemäß § 4 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, zur Wahrnehmung der Dienstaufsicht über die betreffende Dienststelle berufenen Bundesminister.

§ 89 B-BSG Betreten und Besichtigen von Dienststellen


  1. (1)Absatz einsDie Arbeitsinspektorin oder der Arbeitsinspektor ist berechtigt, die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen mit allen Nebenräumen jederzeit zu betreten und zu besichtigen. Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter oder ihre oder seine bevollmächtigte Person hat dafür zu sorgen, dass die Räumlichkeiten der Arbeitsinspektorin oder dem Arbeitsinspektor jederzeit zugänglich sind und Arbeitsmittel auf Verlangen der Arbeitsinspektorin oder des Arbeitsinspektors in Betrieb gesetzt werden. Die Arbeitsinspektorin oder der Arbeitsinspektor ist zur Durchführung ihrer oder seiner Aufgaben nicht berechtigt, Wohnungen von Bediensteten im Homeoffice zu betreten.
  2. (2)Absatz 2Dem Dienststellenleiter oder seiner bevollmächtigten Person, dem für die Aufgaben des staatlichen Hochbaues in dieser Dienststelle zuständigen Gebäudeverwalter sowie einem Vertreter des zuständigen Organs der Personalvertretung steht es frei, den Arbeitsinspektor bei der Überprüfung in der Dienststelle zu begleiten; auf Verlangen des Arbeitsinspektors sind die Vertreter des Dienstgebers hiezu verpflichtet.
  3. (3)Absatz 3Der Arbeitsinspektor kann den Besichtigungen die Sicherheitsvertrauenspersonen sowie nach Möglichkeit die Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner in dem durch deren Tätigkeit gebotenen Umfang beiziehen. Auf deren Verlangen hat er sie den Besichtigungen jedenfalls beizuziehen. Diese Personen sind vom Dienstgeber von der Anwesenheit des Arbeitsinspektors in einer Dienststelle unverzüglich zu verständigen.
  4. (4)Absatz 4Der Arbeitsinspektor ist befugt, vom Dienststellenleiter oder von dessen bevollmächtigter Person sowie von dem zuständigen Gebäudeverwalter und von den in der Dienststelle beschäftigten Bediensteten Auskunft über alle Umstände zu verlangen, die mit der Überprüfung im Zusammenhang stehen. Der Dienststellenleiter, seine bevollmächtigte Person und die Bediensteten sind verpflichtet, dem Arbeitsinspektor die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Den Organen der Arbeitsinspektion ist auf ihr Verlangen Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren, die mit dem Bedienstetenschutz im Zusammenhang stehen. Sie sind befugt Ablichtungen, Abschriften oder Auszüge von derartigen Unterlagen anzufertigen. Auf ihr Verlangen sind derartige Unterlagen dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln.
  5. (5)Absatz 5Die Organe der Arbeitsinspektion sind berechtigt, die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Wirksamkeit von Vorkehrungen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Messungen und Untersuchungen in Arbeitsstätten und auf auswärtigen Arbeitsstellen, selbst zu treffen.
  6. (6)Absatz 6Wenn es zur Wahrnehmung des Bedienstetenschutzes erforderlich ist, sind die Arbeitsinspektorate berechtigt,
    1. 1.Ziffer einsvon Erzeugern und Vertreibern von Arbeitsstoffen Auskunft über die Zusammensetzung dieser Stoffe zu verlangen,
    2. 2.Ziffer 2von Erzeugern und Vertreibern von Maschinen, Geräten oder deren Teilen oder Zubehör, für die nach den Rechtsvorschriften Übereinstimmungserklärungen erforderlich sind, Ablichtungen von Prüfbescheinigungen und von den Übereinstimmungserklärungen zugrundeliegenden technischen Dokumentationen zu verlangen und
    3. 3.Ziffer 3von akkreditierten Stellen (Zertifizierungsstellen, Prüfstellen und Überwachungsstellen) Ablichtungen von Prüfberichten, Überwachungsberichten und Aufzeichnungen über Zertifizierungsverfahren zu verlangen.
  7. (7)Absatz 7Die Erzeuger, Vertreiber und akkreditierten Stellen sind verpflichtet, den Verlangen im Sinne des Abs. 6 zu entsprechen. Für die Ablichtung und Übermittlung der Unterlagen gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.Die Erzeuger, Vertreiber und akkreditierten Stellen sind verpflichtet, den Verlangen im Sinne des Absatz 6, zu entsprechen. Für die Ablichtung und Übermittlung der Unterlagen gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

§ 90 B-BSG Sofortmaßnahmen bei offenbar gefährdenden Mißständen


  1. (1)Absatz einsIn Fällen unmittelbar drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit von Bediensteten hat das Arbeitsinspektorat den Dienststellenleiter oder dessen bevollmächtigte Person aufzufordern, unverzüglich die Herstellung des Zustandes zu veranlassen, der den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen entspricht und erforderlichenfalls die Unterlassung der Beschäftigung von Bediensteten oder die gänzliche oder teilweise Schließung der Dienststelle, Arbeitsstätte oder auswärtigen Arbeitsstelle, die Stillegung von Maschinen oder sonstige Sicherheitsmaßnahmen zu verlangen. Fällt die Beseitigung des Mißstandes in den Aufgabenbereich des staatlichen Hochbaues, so ist diese Aufforderung (dieses Verlangen) auch an die für diese Aufgabe zuständige nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu richten.
  2. (2)Absatz 2Wird dieser Aufforderung (diesem Verlangen) nicht entsprochen, so hat das Arbeitsinspektorat den Mißstand jener Dienststelle, die der überprüften Dienststelle unmittelbar übergeordnet ist, und dem zuständigen Leiter der Zentralstelle schriftlich bekanntzugeben. Eine Ausfertigung dieser Bekanntgabe ist dem bei der überprüften Dienststelle eingerichteten zuständigen Organ der Personalvertretung und – sofern es sich um Mißstände handelt, deren Beseitigung in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort fällt – dem Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu übermitteln.

§ 91 B-BSG Bekanntgabe von Beanstandungen und Maßnahmen, Empfehlungen


  1. (1)Absatz einsStellt die Arbeitsinspektion eine Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer der dazu erlassenen Verordnung fest, so ist der Dienststellenleiter oder seine bevollmächtigte Person nach Möglichkeit im erforderlichen Umfang mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Umsetzung des Bundesbedienstetenschutzes zu beraten und hat das Arbeitsinspektorat den Dienststellenleiter schriftlich aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den den Rechtsvorschriften und den empfohlenen Maßnahmen entsprechenden Zustand herzustellen. Eine Ablichtung der Aufforderung ist dem zuständigen Organ der Personalvertretung zur Kenntnis zu übermitteln. Den Sicherheitsvertrauenspersonen sowie den Sicherheitsfachkräften und den Arbeitsmedizinern ist eine Ablichtung der Aufforderung zur Kenntnis zu übermitteln, soweit deren Aufgabenbereich berührt ist.
  2. (2)Absatz 2Wird der Aufforderung nach Abs. 1 innerhalb der festgelegten Frist nicht entsprochen, so hat das Arbeitsinspektorat die Beanstandungen und die empfohlenen Maßnahmen dem zuständigen Leiter der Zentralstelle bekanntzugeben und hierüber den Leiter der überprüften Dienststelle, das zuständige Organ der Personalvertretung und, soweit deren Aufgabenbereich berührt ist, die Sicherheitsvertrauenspersonen, die Sicherheitsfachkräfte und die Arbeitsmediziner zu verständigen.Wird der Aufforderung nach Absatz eins, innerhalb der festgelegten Frist nicht entsprochen, so hat das Arbeitsinspektorat die Beanstandungen und die empfohlenen Maßnahmen dem zuständigen Leiter der Zentralstelle bekanntzugeben und hierüber den Leiter der überprüften Dienststelle, das zuständige Organ der Personalvertretung und, soweit deren Aufgabenbereich berührt ist, die Sicherheitsvertrauenspersonen, die Sicherheitsfachkräfte und die Arbeitsmediziner zu verständigen.
  3. (3)Absatz 3Der zuständige Leiter der Zentralstelle hat zu den mitgeteilten Beanstandungen und empfohlenen Maßnahmen ehestmöglich unter Bekanntgabe der allenfalls bereits getroffenen Maßnahmen Stellung zu nehmen.
  4. (4)Absatz 4Handelt es sich bei den Beanstandungen um Mißstände, deren Beseitigung in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort fällt, so hat der Dienststellenleiter eine Stellungnahme der für die Aufgaben des staatlichen Hochbaues in dieser Dienststelle zuständigen nachgeordneten Dienststelle des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort einzuholen und diese Stellungnahme dem zuständigen Leiter der Zentralstelle bekanntzugeben und darüber das zuständige Arbeitsinspektorat zu verständigen.

§ 91a B-BSG Dienstpflicht


Die Ausübung der den gemäß

1.

§ 10 bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen,

2.

§ 25 Abs. 4 für die Brandbekämpfung und Evakuierung bestellten Personen,

3.

§ 26 Abs. 3 für die Erste Hilfe bestellten Personen oder

4.

§ 73 Abs. 1 Z 1 bestellten Bediensteten, die als Sicherheitsfachkräfte oder als deren Fach- oder Hilfspersonal beschäftigt sind,

nach diesem Bundesgesetz übertragenen Tätigkeiten gilt als Dienstpflicht.

§ 92 B-BSG Berichte


Die Arbeitsinspektorate haben zu Jahresbeginn der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen im vorangegangenen Jahr auf dem Gebiete des Bundesbedienstetenschutzes zu erstatten. Diese Berichte sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend in zusammenfassender Darstellung alle zwei Jahre dem Nationalrat vorzulegen.

9. Abschnitt-Übergangsbestimmungen und Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 93 B-BSG


(1) Die §§ 4 und 5 treten für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen (Dienststellenteile) je nach den in diesen auftretenden Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten (Gefährdungspotential) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft:

1.

für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem hohen und mittleren Gefährdungspotential mit 1. Juli 1999,

2.

für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem geringen Gefährdungspotential mit 1. Jänner 2000.

(2) Die erstmalige Durchführung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, die Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente muß spätestens fertiggestellt sein:

1.

für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem hohen und mittleren Gefährdungspotential mit 31. Dezember 2000,

2.

für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem geringen Gefährdungspotential mit 30. Juni 2001.

§ 94 B-BSG (weggefallen)


§ 94 B-BSG seit 14.08.2018 weggefallen.

§ 95 B-BSG Allgemeine Übergangsbestimmungen für Arbeitsstätten


(1) Für Arbeitsstätten, die am 1. Jänner 1993 bereits genutzt wurden, sind in den Verordnungen zur Durchführung des 2. Abschnittes dieses Bundesgesetzes die erforderlichen Abweichungen und Anpassungsfristen festzulegen. In den Verordnungen ist insbesondere auch zu regeln, unter welchen Voraussetzungen für solche Arbeitsstätten die Bestimmungen der Verordnungen bei Änderungen oder Erweiterungen der Arbeitsstätte wirksam werden.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2003)

(3) Werden an Arbeitsstätten ab 1. Juni 1999 Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen, so sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit diese Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen jenen Bestimmungen entsprechen, die für Arbeitsstätten, die erstmalig ab dem 1. Jänner 1993 genutzt werden, gelten.

§ 96 B-BSG (weggefallen)


§ 96 B-BSG (weggefallen) seit 31.12.2003 weggefallen.

§ 97 B-BSG (weggefallen)


§ 97 B-BSG (weggefallen) seit 29.12.2015 weggefallen.

§ 98 B-BSG Arbeitsmittel


(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2015)

(2) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, gelten § 41 Abs. 8, § 59 Abs. 1 bis 7, 8 mit Ausnahme des letzten Satzes, Abs. 9 bis 12, 14 und 15 sowie § 60 Abs. 1 bis 3 und 10 bis 12 AAV als Bundesgesetz.

(Anm.: Abs. 3 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2003)

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2015)

(7) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über Einbau, Wartung, Inbetriebnahme und Prüfung von Aufzügen in Dienststellen des Bundes gelten der § 2 Abs. 1 und 2, der III. Abschnitt und die §§ 27 und 28 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, BGBl. Nr. 780, als Bundesgesetz.

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)

§ 99 B-BSG Allgemeine Übergangsbestimmungen betreffend Arbeitsstoffe


(1) § 41 Abs. 2 bis 6 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft. Die Umsetzung der in § 41 Abs. 2 bis 6 festgelegten Verpflichtungen muß spätestens mit 31. Dezember 2000 fertiggestellt sein.

(2) (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2015)

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 393/2002 und BGBl. I Nr. 131/2003)

(4) § 46 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Messungen gemäß § 48 Abs. 1 Z 4 regelt, in Kraft (Anm.: vgl. BGBl. II Nr. 156/2005 und BGBl. II Nr. 77/2007).

(5) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des 4. Abschnittes gelten die nachstehend angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) als Bundesgesetz:

1.

Für Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und sonstige Beeinträchtigungen gilt § 16 Abs. 4 bis 7 sowie 9 bis 11,

2.

für Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen gilt § 52 Abs. 4 bis 6,

3.

für Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen gilt § 54 Abs. 6,

4.

für den Ersatz und das Verbot von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren und die Verwendungsbeschränkungen gilt § 55 Abs. 2 bis 5 und 7 bis 10 mit der Maßgabe, dass in Abs. 2 im letzten Satz nach dem Wort „Laboratorien“ ein Punkt gesetzt und der letzte Halbsatz durch folgenden Satz ersetzt werden: „Dies gilt weiters nicht für die Verwendung von Benzol in Motortreibstoffen, außer zum Antrieb von zweitaktbetriebenen handgeführten Arbeitsmitteln.“,

5.

für die Lagerung von besonderen Arbeitsstoffen gilt § 65 AAV mit der Maßgabe, dass in Abs. 4 die Wortfolge „bei den Zugängen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und“, in Abs. 9 erster Satz die Wortfolge „oder infektiösen“ und in Abs. 9 zweiter Satz die Wortfolge „bei den Zugängen als solche deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und“ entfallen.

(6) Soweit Arbeitsstoffe noch entsprechend ihren Eigenschaften im Sinne des § 3 ChemG 1996 eingestuft oder gekennzeichnet sind, gelten für sie auch jene Bedienstetenschutzvorschriften, die bereits auf die entsprechende Gefahrenkategorie nach der CLP-Verordnung abstellen, wobei § 40 Abs. 8 sinngemäß anzuwenden ist.

§ 100 B-BSG Gesundheitsüberwachung


(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2015)

(2) Bis zum rechtsgültigen Abschluß eines Vertrages gemäß § 57 Abs. 4 sind auf den Kostenersatz gemäß § 57 Abs. 3 die bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter jeweils geltenden Honorarsätze sinngemäß anzuwenden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2003)

(4) Die Verordnung der Bundesregierung über den Schutz von Bundesbediensteten in Dienststellen des Bundes in Tropenländern (Tropentauglichkeitsverordnung), BGBl. Nr. 630/1983, gilt als Verordnung zu § 59 dieses Bundesgesetzes.

§ 101 B-BSG Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze


(1) Auf den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 62 Abs. 1 Z 2 ist § 113 ASchG anzuwenden.

(2) Auf Taucherarbeiten ist § 119 ASchG anzuwenden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)

(4) § 71 Abs. 2 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung betreffend die Arbeitskleidung gemäß § 72 Z 6 in Kraft.

(5) Darüber hinaus gelten die nachstehenden Bestimmungen der AAV als Bundesgesetz:

1.

§ 48 Abs. 5 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 60 Arbeitsvorgänge regelt,

2.

§ 49 AAV mit der Maßgabe, dass in Abs. 7 zweiter Halbsatz die Wortfolge „infektiösen“ entfällt, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 61 Abs. 5 Regelungen über Sitze, Tische und Werkbänke trifft,

3.

§ 62 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 64 die Handhabung von Lasten regelt,

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)

5.

§ 16 Abs. 1 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die § 66 Abs. 2 näher durchführt,

(Anm. Z 6 aufgehoben durch Art. 21 Z 15, BGBl. I Nr. 60/2018)

7.

§ 73 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 71 Abs. 1 die Arbeitskleidung regelt.

(6) Die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 63 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes vor dem 1. Juli 2012 erteilten Ermächtigungen zur Ausstellung von Zeugnissen zum Nachweis der Fachkenntnisse bleiben bis zu einem allfälligen Widerruf gemäß § 14 Abs. 4 der Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V, BGBl. II Nr. 13/2007, durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend unberührt.

§ 102 B-BSG Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern sowie Einrichtung der Arbeitsschutzausschüsse


(1) Bedienstete, die vor dem 1. Juni 1999 nachweislich als Sicherheitstechniker in einer Dienststelle des Bundes bestellt wurden und seither ununterbrochen als Sicherheitstechniker tätig waren, oder vor dem 1. Juni 1999 nachweislich mindestens drei Jahre als Sicherheitstechniker in einer Dienststelle des Bundes bestellt waren und einen Lehrgang für Sicherheitstechniker in der Dauer von mindestens zwei Wochen absolviert haben, dürfen ohne den gemäß § 73 Abs. 2 erforderlichen Nachweis der Fachkenntnisse als Sicherheitsfachkraft an Dienststellen des Bundes bestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1.

Im Zeitpunkt der erstmaligen Beschäftigung als Sicherheitstechniker mußten diese Bediensteten zumindest jene Fachkenntnisse besitzen, die jenen entsprachen, die nach den hiefür zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften für die Verleihung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ Voraussetzung waren.

2.

Ferner müssen diese Bediensteten das für ihre Tätigkeit notwendige Wissen auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik sowie entsprechende Erfahrungen in Betrieben oder Bundesdienststellen und Kenntnisse über die Bundesbedienstetenschutzvorschriften besitzen.

(2) Der Dienstgeber kann Bedienstete, die ein Drittel der Fachausbildung als Sicherheitsfachkraft absolviert haben, für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren als Sicherheitsfachkräfte bestellen, wenn sie seit mindestens drei Jahren in einer Dienststelle des Bundes beschäftigt sind.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)

§ 103 B-BSG Aufhebung von Vorschriften


(1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesbediensteten-Schutzgesetz, BGBl. Nr. 164/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 631/1994, außer Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:

1.

die Allgemeine Bundesbediensteten-Schutzverordnung, BGBl. Nr. 680/1977,

2.

die Verordnung der Bundesregierung über die gesundheitliche Eignung von Bediensteten für bestimmte Tätigkeiten, BGBl. Nr. 2/1985.

§ 104 B-BSG


(1) Soweit Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) auf Grund dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, gilt die Maßgabe, daß

1.

die in diesen Bestimmungen der jeweils „zuständigen Behörde“ übertragenen Aufgaben der „Leiter der Zentralstelle“ auszuüben hat,

2.

an die Stelle der Begriffe „Betrieb“ oder „Unternehmen“, soweit diese im Sinne von Organisationseinheit verwendet werden, der Begriff „Dienststelle“ tritt und

3.

an die Stelle der Begriffe „Dienstnehmer“, „Arbeitszeit“ und „Arbeit“ die Begriffe „Bedienstete(r)“, „Dienstzeit“ und „Dienst“ treten.

(2) Der zuständige Leiter der Zentralstelle kann im Einzelfall nach Einholung einer Stellungnahme des örtlich zuständigen Arbeitsinspektorates Ausnahmen von den gemäß den §§ 95, 98, 99 und 101 geltenden Bestimmungen zulassen, wenn

1.

diese Ausnahmen aus wichtigen Gründen erforderlich sind und

2.

nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, daß die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten durch die Ausnahme nicht beeinträchtigt werden, oder daß durch eine andere vorgesehene Maßnahme zumindest der gleiche Schutz erreicht wird wie bei Einhaltung der betreffenden Bestimmung.

(Anm. Abs. 3 aufgehoben durch Art. 21 Z 16, BGBl. I Nr. 60/2018)

(4) Tritt eine gemäß den §§ 93 bis 102 geltende Bestimmung durch Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz außer Kraft, so ist dies in der betreffenden Verordnung festzustellen.

10. Abschnitt-Schlußbestimmungen

§ 105 B-BSG Verweisungen


Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweisungen auf andere Bundesgesetze gelten als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung, soweit in den einzelnen Verweisungen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.

§ 106 B-BSG (weggefallen)


§ 106 B-BSG seit 30.06.2017 weggefallen.

§ 107 B-BSG Inkrafttreten


(Anm.: Abs. 1 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 69, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

§ 108 B-BSG Vollziehung


(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministeriums betreffen, dieser Bundesminister betraut.

(2) Mit der Vollziehung der die Tätigkeit der Organe der Arbeitsinspektion regelnden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend betraut.

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG) Fundstelle


BGBl. II Nr. 415/1999 (V über Idat)

[CELEX-Nr.: 390L0679, 393L0088, 395L0030, 397L0059, 397L0065]

BGBl. I Nr. 94/2000 (NR: GP XXI RV 176 AB 260 S. 32. BR: AB 6176 S. 667.)

BGBl. I Nr. 87/2001 (NR: GP XXI RV 636 AB 697 S. 75. BR: 6396 AB 6445 S. 679.)

BGBl. II Nr. 352/2002 (V über Idat)

BGBl. II Nr. 392/2002 (V über Idat)

BGBl. II Nr. 393/2002 (V über Idat und Adat)

BGBl. I Nr. 131/2003 (NR: GP XXII RV 284 AB 321 S. 40. BR: AB 6944 S. 704.)

BGBl. II Nr. 156/2005 (V über Idat)

BGBl. II Nr. 90/2006 (V über Idat)

[CELEX-Nr.: 32002L0044, 32003L0010]

BGBl. I Nr. 90/2006 (NR: GP XXII RV 1413 AB 1482 S. 153. BR: 7544 AB 7556 S. 735.)

BGBl. II Nr. 77/2007 (V über Idat)

[CELEX-Nr.: 32003L0018]

BGBl. I Nr. 53/2007 (NR: GP XXIII IA 255/A AB 193 S. 27. BR: AB 7732 S. 747.)

[CELEX-Nr.: 32005L0036]

BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

BGBl. I Nr. 153/2009 (NR: GP XXIV RV 488 AB 533 S. 51. BR: 8221 AB 8224 S. 780.)

BGBl. II Nr. 291/2011 (V über Idat)

[CELEX-Nr.: 32006L0025]

BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)

BGBl. I Nr. 120/2012 (NR: GP XXIV RV 2003 AB 2052 S. 185. BR: 8830 AB 8838 S. 816.)

[CELEX-Nr.: 31989L0391, 31989L0654, 32000L0078]

BGBl. I Nr. 210/2013 (NR: GP XXV IA 41/A AB 8 S. 7. BR: AB 9129 S. 825.)

BGBl. I Nr. 32/2015 (NR: GP XXV RV 454 AB 457 S. 59. BR: 9317 AB 9320 S. 838.)

BGBl. I Nr. 101/2015 (NR: GP XXV RV 672 AB 734 S. 85. BR: AB 9428 S. 844.)

BGBl. I Nr. 164/2015 (NR: GP XXV RV 902 AB 940 S. 109. BR: 9495 AB 9519 S. 849.)

[CELEX-Nr.: 32014L0027]

BGBl. I Nr. 60/2018 (NR: GP XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)

[CELEX-Nr.: 32014L0054]

BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)

BGBl. I Nr. 136/2021 (NR: GP XXVII RV 939 AB 1002 S. 115. BR: AB 10706 S. 928.)

BGBl. I Nr. 205/2022 (NR: GP XXVII RV 1793 AB 1865 S. 187. BR: AB 11136 S. 949.)

[CELEX-Nr.: 32019L1152, 32019L1158]

1. Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Geltungsbereich

§ 2.

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Allgemeine Pflichten des Dienstgebers

§ 4.

Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, Festlegung von Maßnahmen (Arbeitsplatzevaluierung)

§ 5.

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente

§ 6.

Einsatz der Bediensteten

§ 7.

Grundsätze der Gefahrenverhütung

§ 8.

Koordination

§ 9.

Überlassung

§ 10.

Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen

§ 11.

Aufgaben und Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen

§ 12.

Information

§ 13.

Anhörung und Beteiligung

§ 14.

Unterweisung

§ 15.

Pflichten der Bediensteten

§ 16.

Aufzeichnung und Berichte über Dienst- und Arbeitsunfälle

§ 17.

Instandhaltung, Reinigung, Prüfung

§ 18.

Verordnungen

2. Abschnitt:
Arbeitsstätten

§ 19.

Anwendungsbereich

§ 20.

Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsstätten

§ 21.

Arbeitsstätten in Gebäuden

§ 22.

Arbeitsräume

§ 23.

Sonstige Betriebsräume

§ 24.

Arbeitsstätten im Freien

§ 25.

Brandschutz und Explosionsschutz

§ 26.

Erste Hilfe

§ 27.

Sanitäre Vorkehrungen in Arbeitsstätten

§ 28.

Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten

§ 29.

Wohnräume

§ 30.

Schutz von nicht rauchenden Bediensteten

§ 31.

Schwimmkörper, schwimmende Anlagen und Geräte, Verkehrsmittel

§ 32.

Verordnungen über Arbeitsstätten

3. Abschnitt:
Arbeitsmittel

§ 33.

Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsmittel

§ 34.

Aufstellung von Arbeitsmitteln

§ 35.

Benutzung von Arbeitsmitteln

§ 36.

Gefährliche Arbeitsmittel

§ 37.

Prüfung von Arbeitsmitteln

§ 38.

Wartung von Arbeitsmitteln

§ 39.

Verordnungen über Arbeitsmittel

4. Abschnitt:
Arbeitsstoffe

§ 40.

Gefährliche Arbeitsstoffe

§ 41.

Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen

§ 42.

Ersatz und Verbot von gefährlichen Arbeitsstoffen

§ 43.

Maßnahmen zur Gefahrenverhütung

§ 44.

Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung

§ 45.

Grenzwerte

§ 46.

Messungen

§ 47.

Verzeichnis der Bediensteten

§ 48.

Verordnungen über Arbeitsstoffe

5. Abschnitt:
Gesundheitsüberwachung

§ 49.

Eignungs- und Folgeuntersuchungen

§ 50.

Untersuchungen bei Lärmeinwirkung

§ 51.

Sonstige besondere Untersuchungen

§ 52.

Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen

§ 52a.

Elektronische Übermittlung von Befund samt Beurteilung

§ 53.

Überprüfung der Beurteilung

§ 54.

Entscheidung über die gesundheitliche Eignung

§ 55.

Durchführung von sonstigen besonderen Untersuchungen

§ 56.

Ermächtigte Ärztinnen und Ärzte

§ 57.

Kosten der Untersuchungen

§ 58.

Dienstgeberpflichten

§ 59.

Verordnungen über die Gesundheitsüberwachung

6. Abschnitt:
Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze

§ 60.

Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsvorgänge

§ 61.

Arbeitsplätze

§ 62.

Fachkenntnisse und besondere Aufsicht

§ 63.

Nachweis der Fachkenntnisse

§ 64.

Handhabung von Lasten

§ 65.

Lärm

§ 66.

Sonstige Einwirkungen und Belastungen

§ 67.

Bildschirmarbeitsplätze

§ 68.

Besondere Maßnahmen bei Bildschirmarbeit

§ 69.

Persönliche Schutzausrüstung

§ 70.

Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung

§ 71.

Arbeitskleidung

§ 72.

Verordnungen über Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze

7. Abschnitt:
Präventivdienste

§ 73.

Bestellung von Sicherheitsfachkräften

§ 74.

Aufgaben, Information und Beiziehung der Sicherheitsfachkräfte

§ 75.

Tätigkeiten der Sicherheitsfachkräfte

§ 76.

Arbeitsmedizinische Betreuung

§ 77.

Aufgaben, Information und Beiziehung der Arbeitsmediziner

§ 78.

Tätigkeiten der Arbeitsmediziner

§ 78a.

Sonstige Fachleute

§ 78b.

Arbeitsmedizinischer Fachdienst

§ 79.

Gemeinsame Bestimmungen

§ 80.

Aufzeichnungen und Berichte

§ 81.

Zusammenarbeit

§ 82.

Meldung von Mängeln

§ 83.

Abberufung, Endigung und Aufsicht

§ 84.

Arbeitsschutzausschuss

§ 84a.

Zentraler Arbeitsschutzausschuss

§ 85.

Gefahrenklassenverordnung

8. Abschnitt:
Durchführung und Kontrolle des Bedienstetenschutzes

§ 86.

Verantwortlichkeit

§ 87.

Ausnahmen

§ 88.

Aufgaben der Arbeitsinspektion

§ 89.

Betreten und Besichtigen von Dienststellen

§ 90.

Sofortmaßnahmen bei offenbar gefährdenden Mißständen

§ 91.

Bekanntgabe von Beanstandungen und Maßnahmen, Empfehlungen

(Anm.: § 91a.Dienstpflicht)

 

§ 92.

Berichte

9. Abschnitt:
Übergangsbestimmungen und Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 93.

Übergangsbestimmungen zu den §§ 4 und 5

(Anm.: § 94.

aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2018)

§ 95.

Allgemeine Übergangsbestimmungen für Arbeitsstätten

(Anm.: § 96.

aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2003)

(Anm.: § 97.

aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2015)

§ 98.

Arbeitsmittel

§ 99.

Allgemeine Übergangsbestimmungen betreffend Arbeitsstoffe

§ 100.

Gesundheitsüberwachung

§ 101.

Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze

§ 102.

Bestellung von Sicherheitsfachkräften und arbeitsmedizinischen Zentren sowie Einrichtung der Arbeitsschutzausschüsse (Anm.: Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern sowie Einrichtung der Arbeitsschutzausschüsse)

§ 103.

Aufhebung von Vorschriften

§ 104.

Gemeinsame Bestimmungen zu den §§ 93 bis 103

10. Abschnitt:
Schlußbestimmungen

§ 105.

Verweisungen

(Anm.: § 106.

aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2018)

§ 107.

Inkrafttreten

§ 108.

Vollziehung