§ 78b B-BSG

B-BSG - Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024
  1. (1)Absatz einsAls arbeitsmedizinischer Fachdienst dürfen Personen beschäftigt werden, die
    1. 1.Ziffer einseine Ausbildung sowie eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in einem Gesundheitsberuf gemäß Abs. 2 undeine Ausbildung sowie eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in einem Gesundheitsberuf gemäß Absatz 2, und
    2. 2.Ziffer 2eine Ausbildung für den arbeitsmedizinischen Fachdienst mit einer Gesamtstundenanzahl von mindestens 208 Stunden an einer Akademie für Arbeitsmedizin, die gemäß § 38 Abs. 4 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, anerkannte Ausbildungslehrgänge durchführt,eine Ausbildung für den arbeitsmedizinischen Fachdienst mit einer Gesamtstundenanzahl von mindestens 208 Stunden an einer Akademie für Arbeitsmedizin, die gemäß Paragraph 38, Absatz 4, des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, anerkannte Ausbildungslehrgänge durchführt,
    absolviert haben. Die Voraussetzungen der Z 2 sind auch dann erfüllt, wenn eine gemäß § 82c Abs. 8 oder 9 ASchG anerkannte Qualifikation vorliegt.absolviert haben. Die Voraussetzungen der Ziffer 2, sind auch dann erfüllt, wenn eine gemäß Paragraph 82 c, Absatz 8, oder 9 ASchG anerkannte Qualifikation vorliegt.
  2. (2)Absatz 2Gesundheitsberufe im Sinn des Abs. 1 Z 1 sind:Gesundheitsberufe im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins, sind:
    1. 1.Ziffer einsgehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997,gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,,
    2. 2.Ziffer 2physiotherapeutischer Dienst (Physiotherapeutin oder Physiotherapeut), ergotherapeutischer Dienst (Ergotherapeutin oder Ergotherapeut), logopädisch-phoniatrisch-audiologischer Dienst (Logopädin oder Logopäde), orthoptischer Dienst (Orthoptistin oder Orthoptist), medizinisch-technischer Laboratoriumsdienst (Biomedizinische Analytikerin oder Biomedizinischer Analytiker), radiologisch-technischer Dienst (Radiologietechnologin oder Radiologietechnologe) sowie Diätdienst und ernährungsmedizinischer Beratungsdienst (Diätologin oder Diätologe) gemäß dem MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992.Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,.
  3. (3)Absatz 3Werden Tätigkeiten gemäß § 78 Abs. 4 durch den arbeitsmedizinischen Fachdienst durchgeführt, darf die dafür aufgewendete Zeit bis zu maximal 30 vH in die jährliche Präventionszeit der Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmediziner gemäß § 78 eingerechnet werden. Das in § 78 Abs. 4 Z 6 und 10 festgelegte Höchstausmaß darf dadurch nicht überschritten werden.Werden Tätigkeiten gemäß Paragraph 78, Absatz 4, durch den arbeitsmedizinischen Fachdienst durchgeführt, darf die dafür aufgewendete Zeit bis zu maximal 30 vH in die jährliche Präventionszeit der Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmediziner gemäß Paragraph 78, eingerechnet werden. Das in Paragraph 78, Absatz 4, Ziffer 6 und 10 festgelegte Höchstausmaß darf dadurch nicht überschritten werden.
  4. (4)Absatz 4Die Tätigkeit des arbeitsmedizinischen Fachdienstes hat unter Leitung der Arbeitsmedizinerin oder des Arbeitsmediziners zu erfolgen.
  5. (5)Absatz 5Der arbeitsmedizinische Fachdienst hat an der Zusammenarbeit gemäß § 81 mitzuwirken. § 80 Abs. 1 gilt. Werden gemeinsame Aufzeichnungen mit der Arbeitsmedizinerin oder dem Arbeitsmediziner geführt, muss ersichtlich sein, welche Tätigkeiten der arbeitsmedizinische Fachdienst durchgeführt hat.Der arbeitsmedizinische Fachdienst hat an der Zusammenarbeit gemäß Paragraph 81, mitzuwirken. Paragraph 80, Absatz eins, gilt. Werden gemeinsame Aufzeichnungen mit der Arbeitsmedizinerin oder dem Arbeitsmediziner geführt, muss ersichtlich sein, welche Tätigkeiten der arbeitsmedizinische Fachdienst durchgeführt hat.
  6. (6)Absatz 6Besteht in der Arbeitsstätte ein Arbeitsschutzausschuss, ist der arbeitsmedizinische Fachdienst erforderlichenfalls den Sitzungen beizuziehen.
  7. (7)Absatz 7Als arbeitsmedizinischer Fachdienst dürfen auch Personen beschäftigt werden, die in den Kalenderjahren 2017 bis 2021 eine Abs. 1 Z 2 entsprechende Ausbildung der Österreichischen Akademie für Arbeitsmedizin und Prävention in Kooperation mit der Medizinischen Universität Graz (Universitätslehrgang Arbeitsmedizinische FachAls arbeitsmedizinischer Fachdienst dürfen auch Personen beschäftigt werden, die in den Kalenderjahren 2017 bis 2021 eine Absatz eins, Ziffer 2, entsprechende Ausbildung der Österreichischen Akademie für Arbeitsmedizin und Prävention in Kooperation mit der Medizinischen Universität Graz (Universitätslehrgang Arbeitsmedizinische Fach-Assistentin/Arbeitsmedizinischer Fach-Assistent) oder der Medizinischen Universität Wien (Universitätslehrgang Arbeitsmedizinische Fach-Assistenz) absolviert haben.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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