§ 2 B-KennV Verbot von Ausnahmen

B-KennV - Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgelegt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von den gemäß § 1 anzuwendenden Bestimmungen der KennV und von § 3 keine Ausnahme zulassen darf.Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, B-BSG wird festgelegt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von den gemäß Paragraph eins, anzuwendenden Bestimmungen der KennV und von Paragraph 3, keine Ausnahme zulassen darf.
In Kraft seit 30.10.1999 bis 31.12.9999
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Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
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