§ 14 FAG 2001 (weggefallen)

Finanzausgleichsgesetz 2001

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
Zuschlagsabgaben sind die Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten und die Zuschläge zu diesen Abgaben§ 14 FAG 2001 seit 31.12.2004 weggefallen. Das Ausmaß der Zuschläge darf 90 vH zur Totalisateur- und Buchmachereinsatzgebühr und 30 vH zur Totalisateur- und Buchmachergewinstgebühr nicht übersteigen.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.2004
Zuschlagsabgaben sind die Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten und die Zuschläge zu diesen Abgaben§ 14 FAG 2001 seit 31.12.2004 weggefallen. Das Ausmaß der Zuschläge darf 90 vH zur Totalisateur- und Buchmachereinsatzgebühr und 30 vH zur Totalisateur- und Buchmachergewinstgebühr nicht übersteigen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten