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BUNDESMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFTLICHE ANGELEGENHEITEN
II/1
NOTIFIKATIONSVERFAHREN NACH RL 98/34/EG
Mitteilung 000
Telefax +43-1/715 96 51
3B.
Erläuterungen zum Formblatt
Sobald die Mitteilung 000 bei der Kommission eingeht, füllt die Kommission die betreffenden Punkte, insbesondere die Mitteilungs-Nummer (siehe Punkt 4.), aus. Sie übermittelt diese Mitteilung an alle Mitgliedstaaten, einschließlich des Urhebermitgliedstaates (Mitteilung 001), und anschließend die Übersetzung (Mitteilung 002).
Präsentation und Inhalt des Formblattes
Adresse
3A. Zuständiger Dienst
Name und Adresse (Telefon- und Fax-Nr.) des für die Verbreitung
der Information verantwortlichen Dienstes (Zentralstelle).
3B. Urheberdienst
Name und Adresse (Telefon- und Fax-Nr.) des Dienstes, der für
die Ausarbeitung des Entwurfes verantwortlich ist.
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher
bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, Abl.
Nr. L 33 vom 8. Februar 1979, S 1,
ABl. Nr. L 175 vom 19. Juli 1993, S 1,
iii) O Verordnung 315/93 des Rates zur Festlegung von
gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von
Kontaminaten in Lebensmitteln, ABl. Nr. L 37 vom
13. Februar 1993, S 1,
dieses Bezuges setzt voraus, dass die Ausgangstexte
gleichzeitig mit dem Entwurf übermittelt werden. Wurden sie
bereits im Zusammenhang mit einer früheren Mitteilung
übermittelt, gibt die zuständige Stelle die Nummer dieser
gemäß § 2 Abs. 3 des NotifG 1999 (Artikel 8 Absatz 1gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des NotifG 1999 (Artikel 8 Absatz 1
Unterabsatz 3 der Richtlinie 98/34/EG) erneut übermittelt,
beträchtlich ändern, den ursprünglich vorgesehenen Zeitplan
verkürzen, Spezifikationen oder Anforderungen hinzufügen
Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer
Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen
des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes
Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 98/34/EG),
Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die
betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie
über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte und,
sofern verfügbar, die Fundstellen dieser Angaben sowie
auf Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, sofern
zweckmäßig mit einer Risikoanalyse, die im Falle eines
bereits existierenden Stoffes nach den allgemeinen
Grundsätzen für die Beurteilung der Gefahren chemischer
(EWG) Nr. 793/93 des Rates zur Bewertung und Kontrolle der
Umweltrisiken chemischer Altstoffe, ABl. Nr. L 84 vom
5. April 1993, S 1, und im Falle eines neuen Stoffes nach
den Grundsätzen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der
Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und
Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. 196 vom
16. August 1967, S 1, in der Fassung der Richtlinie
92/32/EWG des Rates, ABl. Nr. L 154 vom 5. Juni 1992, S 1,
gemäß § 2 Abs. 2 und 3 des NotifG 1999 (Artikel 8 dergemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 des NotifG 1999 (Artikel 8 der
Richtlinie 98/34/EG) zu liefernden Informationen als
vertraulich gemäß § 2 Abs. 8 des NotifG 1999 (Artikel 8vertraulich gemäß Paragraph 2, Absatz 8, des NotifG 1999 (Artikel 8
Absatz 4 der Richtlinie 98/34/EG) zu behandeln sind.
BUNDESMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFTLICHE ANGELEGENHEITEN
II/1
NOTIFIKATIONSVERFAHREN NACH RL 98/34/EG
Mitteilung 000
Telefax +43-1/715 96 51
3B.
Erläuterungen zum Formblatt
Sobald die Mitteilung 000 bei der Kommission eingeht, füllt die Kommission die betreffenden Punkte, insbesondere die Mitteilungs-Nummer (siehe Punkt 4.), aus. Sie übermittelt diese Mitteilung an alle Mitgliedstaaten, einschließlich des Urhebermitgliedstaates (Mitteilung 001), und anschließend die Übersetzung (Mitteilung 002).
Präsentation und Inhalt des Formblattes
Adresse
3A. Zuständiger Dienst
Name und Adresse (Telefon- und Fax-Nr.) des für die Verbreitung
der Information verantwortlichen Dienstes (Zentralstelle).
3B. Urheberdienst
Name und Adresse (Telefon- und Fax-Nr.) des Dienstes, der für
die Ausarbeitung des Entwurfes verantwortlich ist.
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher
bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, Abl.
Nr. L 33 vom 8. Februar 1979, S 1,
ABl. Nr. L 175 vom 19. Juli 1993, S 1,
iii) O Verordnung 315/93 des Rates zur Festlegung von
gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von
Kontaminaten in Lebensmitteln, ABl. Nr. L 37 vom
13. Februar 1993, S 1,
dieses Bezuges setzt voraus, dass die Ausgangstexte
gleichzeitig mit dem Entwurf übermittelt werden. Wurden sie
bereits im Zusammenhang mit einer früheren Mitteilung
übermittelt, gibt die zuständige Stelle die Nummer dieser
gemäß § 2 Abs. 3 des NotifG 1999 (Artikel 8 Absatz 1gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des NotifG 1999 (Artikel 8 Absatz 1
Unterabsatz 3 der Richtlinie 98/34/EG) erneut übermittelt,
beträchtlich ändern, den ursprünglich vorgesehenen Zeitplan
verkürzen, Spezifikationen oder Anforderungen hinzufügen
Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer
Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen
des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes
Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 98/34/EG),
Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die
betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie
über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte und,
sofern verfügbar, die Fundstellen dieser Angaben sowie
auf Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, sofern
zweckmäßig mit einer Risikoanalyse, die im Falle eines
bereits existierenden Stoffes nach den allgemeinen
Grundsätzen für die Beurteilung der Gefahren chemischer
(EWG) Nr. 793/93 des Rates zur Bewertung und Kontrolle der
Umweltrisiken chemischer Altstoffe, ABl. Nr. L 84 vom
5. April 1993, S 1, und im Falle eines neuen Stoffes nach
den Grundsätzen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der
Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und
Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. 196 vom
16. August 1967, S 1, in der Fassung der Richtlinie
92/32/EWG des Rates, ABl. Nr. L 154 vom 5. Juni 1992, S 1,
gemäß § 2 Abs. 2 und 3 des NotifG 1999 (Artikel 8 dergemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 des NotifG 1999 (Artikel 8 der
Richtlinie 98/34/EG) zu liefernden Informationen als
vertraulich gemäß § 2 Abs. 8 des NotifG 1999 (Artikel 8vertraulich gemäß Paragraph 2, Absatz 8, des NotifG 1999 (Artikel 8
Absatz 4 der Richtlinie 98/34/EG) zu behandeln sind.