§ 28 FAG 2001 (weggefallen)

Finanzausgleichsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
(Anm§ 28 FAG 2001 seit 31.12.2016 weggefallen.: Abs. 1 bis 1b mit Ablauf des 31.12.2004 außer Kraft getreten) Anmerkung, Absatz eins bis eins b mit Ablauf des 31.12.2004 außer Kraft getreten)

  1. (2)Absatz 2,Wenn bei Beginn eines Jahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergeben würden. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte und die Bestimmungen über die Landesumlage wirksam.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2016
(Anm§ 28 FAG 2001 seit 31.12.2016 weggefallen.: Abs. 1 bis 1b mit Ablauf des 31.12.2004 außer Kraft getreten) Anmerkung, Absatz eins bis eins b mit Ablauf des 31.12.2004 außer Kraft getreten)

  1. (2)Absatz 2,Wenn bei Beginn eines Jahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergeben würden. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte und die Bestimmungen über die Landesumlage wirksam.

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