§ 17 FAG 2001 (weggefallen)

Finanzausgleichsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für die Regelung der Erhebung und der Verwaltung der Kommunalsteuer (§ 15 Abs. 1 Z 2) ist die Landesgesetzgebung zuständig, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.Für die Regelung der Erhebung und der Verwaltung der Kommunalsteuer (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2,) ist die Landesgesetzgebung zuständig, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
  2. (2)Absatz 2,Für die Erhebung und Verwaltung der Kommunalsteuer sind die Gemeinden zuständig, soweit nicht bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
§ 17 FAG 2001 seit 31.12.2004 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.2004
  1. (1)Absatz eins,Für die Regelung der Erhebung und der Verwaltung der Kommunalsteuer (§ 15 Abs. 1 Z 2) ist die Landesgesetzgebung zuständig, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.Für die Regelung der Erhebung und der Verwaltung der Kommunalsteuer (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2,) ist die Landesgesetzgebung zuständig, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
  2. (2)Absatz 2,Für die Erhebung und Verwaltung der Kommunalsteuer sind die Gemeinden zuständig, soweit nicht bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
§ 17 FAG 2001 seit 31.12.2004 weggefallen.

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