§ 10 KGEG Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit

Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Leistung nach diesem Bundesgesetz unterliegt nicht der Einkommensteuer.
  2. (2)Absatz 2,Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben und Vollmachten sind von den Stempelgebühren, Verwaltungsabgaben sowie Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
  3. (3)Absatz 3,Die Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetz gewährten Leistung trägt der Bund.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Leistung nach diesem Bundesgesetz unterliegt nicht der Einkommensteuer.
  2. (2)Absatz 2,Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben und Vollmachten sind von den Stempelgebühren, Verwaltungsabgaben sowie Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
  3. (3)Absatz 3,Die Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetz gewährten Leistung trägt der Bund.

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