Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.09.2026
(1)Absatz eins,Die Leistung nach diesem Bundesgesetz unterliegt nicht der Einkommensteuer.
(2)Absatz 2,Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben und Vollmachten sind von den Stempelgebühren, Verwaltungsabgaben sowie Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
(3)Absatz 3,Die Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetz gewährten Leistung trägt der Bund.
In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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