§ 10 KGEG Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit

KGEG - Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Leistung nach diesem Bundesgesetz unterliegt nicht der Einkommensteuer.
  2. (2)Absatz 2,Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben und Vollmachten sind von den Stempelgebühren, Verwaltungsabgaben sowie Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
  3. (3)Absatz 3,Die Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetz gewährten Leistung trägt der Bund.
In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 KGEG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 KGEG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 KGEG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 KGEG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 KGEG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 9 KGEG
§ 11 KGEG