§ 12 KGEG Zusammentreffen gleichartiger Ansprüche

KGEG - Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz wird diese nur einmal geleistet.
  2. (2)Absatz 2,In den Fällen des Abs. 1 ist primär der Träger zuständig, gegenüber dem ein Eigenanspruch besteht, vor dem, gegenüber dem ein Hinterbliebenenanspruch besteht. Subsidiär gilt folgende Rangordnung:In den Fällen des Absatz eins, ist primär der Träger zuständig, gegenüber dem ein Eigenanspruch besteht, vor dem, gegenüber dem ein Hinterbliebenenanspruch besteht. Subsidiär gilt folgende Rangordnung:
    1. 1.Ziffer einsTräger der Pensionsversicherung,
    2. 2.Ziffer 2Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau sowie die Personalämter gemäß § 11 Abs. 1 Z 2,Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau sowie die Personalämter gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2,,
    3. 3.Ziffer 3Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen,
    4. 4.Ziffer 4Landeshauptmann oder Landesschulrat.
    Bei gleichrangigen Ansprüchen ist der Träger zuständig, gegenüber dem der höchste Leistungsanspruch besteht.
  3. (3)Absatz 3,Eine später erworbene zusätzliche Leistung nach § 11 sowie Änderungen der Rechtslage berühren die Zuständigkeit hinsichtlich rechtskräftig entschiedener Ansprüche nicht.Eine später erworbene zusätzliche Leistung nach Paragraph 11, sowie Änderungen der Rechtslage berühren die Zuständigkeit hinsichtlich rechtskräftig entschiedener Ansprüche nicht.
  4. (4)Absatz 4,Bestehen über die Zuständigkeit Zweifel, bestimmt der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, welcher Entscheidungsträger zuständig ist.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 KGEG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 KGEG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 KGEG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 KGEG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 KGEG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 11 KGEG
§ 13 KGEG