§ 4 KGEG Leistung

KGEG - Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Anspruchsberechtigten nach diesem Bundesgesetz gebührt zwölfmal jährlich eine monatliche Geldleistung in Höhe von 17,50 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens drei Monate andauerte,Anspruchsberechtigten nach diesem Bundesgesetz gebührt zwölfmal jährlich eine monatliche Geldleistung in Höhe von 17,50 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des Paragraph eins, mindestens drei Monate andauerte,

26,00 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens zwei Jahre andauerte,26,00 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des Paragraph eins, mindestens zwei Jahre andauerte,

34,00 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens vier Jahre andauerte und34,00 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des Paragraph eins, mindestens vier Jahre andauerte und

43,00 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens sechs Jahre andauerte.43,00 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des Paragraph eins, mindestens sechs Jahre andauerte.

  1. (2)Absatz 2,Die Leistung nach Abs. 1 gilt bei der Bemessung von Ausgleichszulagen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und vergleichbarer Leistungen nicht als Einkommen.Die Leistung nach Absatz eins, gilt bei der Bemessung von Ausgleichszulagen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und vergleichbarer Leistungen nicht als Einkommen.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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