Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.09.2026
(1)Absatz eins,Der Bund hat den Entscheidungsträgern (§ 11) die Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz für die Leistungen gemäß § 4, den Trägern der Pensionsversicherung, der Unfallversicherung und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau weiters die Zustellgebühren (§ 10 Abs. 3), den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen und die sonstigen Aufwendungen zu ersetzen. Für die anteiligen Verwaltungsaufwendungen und die sonstigen Aufwendungen werden pauschal 5 vH der Aufwendungen für die Leistungen gemäß § 4 ersetzt.Der Bund hat den Entscheidungsträgern (Paragraph 11,) die Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz für die Leistungen gemäß Paragraph 4,, den Trägern der Pensionsversicherung, der Unfallversicherung und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau weiters die Zustellgebühren (Paragraph 10, Absatz 3,), den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen und die sonstigen Aufwendungen zu ersetzen. Für die anteiligen Verwaltungsaufwendungen und die sonstigen Aufwendungen werden pauschal 5 vH der Aufwendungen für die Leistungen gemäß Paragraph 4, ersetzt.
(2)Absatz 2,Der Bund hat den Entscheidungsträgern (§ 11) den nach Abs. 1 gebührenden Kostenersatz im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf seine Kassenlage zu bevorschussen.Der Bund hat den Entscheidungsträgern (Paragraph 11,) den nach Absatz eins, gebührenden Kostenersatz im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf seine Kassenlage zu bevorschussen.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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