Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.09.2026
(1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, finden auf das Verfahren die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 Anwendung.
(2)Absatz 2,Für das Verfahren in Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz zum Inhalt haben, gelten die auf Pflegegeldleistungen anwendbaren Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß. Qualifizierte Personen nach § 40 Abs. 1 ASGG sind in diesen Verfahren auch die Bediensteten der Entscheidungsträger nach § 11 Abs. 1 Z 1 bis 8.Für das Verfahren in Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz zum Inhalt haben, gelten die auf Pflegegeldleistungen anwendbaren Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG), Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß. Qualifizierte Personen nach Paragraph 40, Absatz eins, ASGG sind in diesen Verfahren auch die Bediensteten der Entscheidungsträger nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins bis 8,
In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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