§ 9 KGEG

KGEG - Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Leistung wird an den Anspruchsberechtigten oder an den gesetzlichen Vertreter ausbezahlt, wenn er dazu befugt ist.
  2. (2)Absatz 2,Die Entscheidungsträger haben die Auszahlung in der Weise zu veranlassen, dass die Leistung von einer allfälligen anderen Geldleistung getrennt ausgewiesen wird.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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