§ 9 KGEG

Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Leistung wird an den Anspruchsberechtigten ausgezahlt. Ist der Anspruchsberechtigte geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig, so ist die Leistung dem gesetzlichen Vertreter auszuzahlen. Ist für einen Anspruchsberechtigten ein Sachwalter bestellt, so ist diesem die Leistung auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung er betraut worden ist, die Empfangnahme dieser Leistung umfassen.
  2. (1)Absatz eins,Die Leistung wird an den Anspruchsberechtigten oder an den gesetzlichen Vertreter ausbezahlt, wenn er dazu befugt ist.
  3. (2)Absatz 2,Die Entscheidungsträger haben die Auszahlung in der Weise zu veranlassen, dass die Leistung von einer allfälligen anderen Geldleistung getrennt ausgewiesen wird.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.01.2001 bis 30.06.2018
  1. (1)Absatz eins,Die Leistung wird an den Anspruchsberechtigten ausgezahlt. Ist der Anspruchsberechtigte geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig, so ist die Leistung dem gesetzlichen Vertreter auszuzahlen. Ist für einen Anspruchsberechtigten ein Sachwalter bestellt, so ist diesem die Leistung auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung er betraut worden ist, die Empfangnahme dieser Leistung umfassen.
  2. (1)Absatz eins,Die Leistung wird an den Anspruchsberechtigten oder an den gesetzlichen Vertreter ausbezahlt, wenn er dazu befugt ist.
  3. (2)Absatz 2,Die Entscheidungsträger haben die Auszahlung in der Weise zu veranlassen, dass die Leistung von einer allfälligen anderen Geldleistung getrennt ausgewiesen wird.

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