§ 2 KGEG Ausschlussbestimmung

KGEG - Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.09.2026

Von der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Geldleistung sind Personen ausgeschlossen, deren Verhalten in Wort oder Tat mit den Gedanken und Zielen eines freien, demokratischen Österreich unvereinbar war.

In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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