§ 12 KGEG Zusammentreffen gleichartiger Ansprüche

Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz wird diese nur einmal geleistet.
  2. (2)Absatz 2,In den Fällen des Abs. 1 ist primär der Träger zuständig, gegenüber dem ein Eigenanspruch besteht, vor dem, gegenüber dem ein Hinterbliebenenanspruch besteht. Subsidiär gilt folgende Rangordnung:In den Fällen des Absatz eins, ist primär der Träger zuständig, gegenüber dem ein Eigenanspruch besteht, vor dem, gegenüber dem ein Hinterbliebenenanspruch besteht. Subsidiär gilt folgende Rangordnung:
    1. 1.Ziffer einsTräger der Pensionsversicherung,
    2. 2.Ziffer 2Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau sowie die Personalämter gemäß § 11 Abs. 1 Z 2,Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau sowie die Personalämter gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2,,
    3. 3.Ziffer 3Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau,
    4. 43.Ziffer 43Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen,
    5. 54.Ziffer 54Landeshauptmann oder Landesschulrat.
    Bei gleichrangigen Ansprüchen ist der Träger zuständig, gegenüber dem der höchste Leistungsanspruch besteht.
  3. (3)Absatz 3,Eine später erworbene zusätzliche Leistung nach § 11 sowie Änderungen der Rechtslage berühren die Zuständigkeit hinsichtlich rechtskräftig entschiedener Ansprüche nicht.Eine später erworbene zusätzliche Leistung nach Paragraph 11, sowie Änderungen der Rechtslage berühren die Zuständigkeit hinsichtlich rechtskräftig entschiedener Ansprüche nicht.
  4. (4)Absatz 4,Bestehen über die Zuständigkeit Zweifel, bestimmt der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, welcher Entscheidungsträger zuständig ist.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz eins,Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz wird diese nur einmal geleistet.
  2. (2)Absatz 2,In den Fällen des Abs. 1 ist primär der Träger zuständig, gegenüber dem ein Eigenanspruch besteht, vor dem, gegenüber dem ein Hinterbliebenenanspruch besteht. Subsidiär gilt folgende Rangordnung:In den Fällen des Absatz eins, ist primär der Träger zuständig, gegenüber dem ein Eigenanspruch besteht, vor dem, gegenüber dem ein Hinterbliebenenanspruch besteht. Subsidiär gilt folgende Rangordnung:
    1. 1.Ziffer einsTräger der Pensionsversicherung,
    2. 2.Ziffer 2Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau sowie die Personalämter gemäß § 11 Abs. 1 Z 2,Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau sowie die Personalämter gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2,,
    3. 3.Ziffer 3Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau,
    4. 43.Ziffer 43Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen,
    5. 54.Ziffer 54Landeshauptmann oder Landesschulrat.
    Bei gleichrangigen Ansprüchen ist der Träger zuständig, gegenüber dem der höchste Leistungsanspruch besteht.
  3. (3)Absatz 3,Eine später erworbene zusätzliche Leistung nach § 11 sowie Änderungen der Rechtslage berühren die Zuständigkeit hinsichtlich rechtskräftig entschiedener Ansprüche nicht.Eine später erworbene zusätzliche Leistung nach Paragraph 11, sowie Änderungen der Rechtslage berühren die Zuständigkeit hinsichtlich rechtskräftig entschiedener Ansprüche nicht.
  4. (4)Absatz 4,Bestehen über die Zuständigkeit Zweifel, bestimmt der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, welcher Entscheidungsträger zuständig ist.

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