§ 8 FAG 2001 (weggefallen)

Finanzausgleichsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
(§§ 5 bis 11 F-VG 1948)(Paragraphen 5 bis 11 F-VG 1948)

A§ 8 FAG 2001 seit 31.12.2004 weggefallen. Ausschließliche Bundesabgaben

Ausschließliche Bundesabgaben sind

  1. 1.Ziffer einsdie Abgabe von Zuwendungen, der Wohnbauförderungsbeitrag, der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die Vermögensteuer, das Erbschaftssteueräquivalent, die Sonderabgabe von Kreditinstituten;
  2. 2.Ziffer 2die Tabaksteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe, die Kohleabgabe;
  3. 3.Ziffer 3die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gebühren von Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen im Gebiete nur eines Bundeslandes (einer Gemeinde), die Konsulargebühren, die Punzierungsgebühren, Eingabengebühren gemäß dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie alle sonstigen Gebühren und gebührenartigen Einnahmen der einzelnen Zweige der unmittelbaren Bundesverwaltung, die Kapitalverkehrsteuern, die Straßenbenützungsabgabe, die Versicherungssteuer, die Normverbrauchsabgabe, der Altlastenbeitrag, die Sicherheitsabgabe, die Verkehrssicherheitsabgabe (§ 48a Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1967), der Straßenverkehrsbeitrag, die Sonderabgabe von Erdöl;die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gebühren von Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen im Gebiete nur eines Bundeslandes (einer Gemeinde), die Konsulargebühren, die Punzierungsgebühren, Eingabengebühren gemäß dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie alle sonstigen Gebühren und gebührenartigen Einnahmen der einzelnen Zweige der unmittelbaren Bundesverwaltung, die Kapitalverkehrsteuern, die Straßenbenützungsabgabe, die Versicherungssteuer, die Normverbrauchsabgabe, der Altlastenbeitrag, die Sicherheitsabgabe, die Verkehrssicherheitsabgabe (Paragraph 48 a, Absatz 3, des Kraftfahrgesetzes 1967), der Straßenverkehrsbeitrag, die Sonderabgabe von Erdöl;
  4. 4.Ziffer 4die Ein- und Ausfuhrzölle samt den zollgesetzlich vorgesehenen Ersatzforderungen und den im Zollverfahren auflaufenden Kosten, die Konzessionsabgabe.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.2004
(§§ 5 bis 11 F-VG 1948)(Paragraphen 5 bis 11 F-VG 1948)

A§ 8 FAG 2001 seit 31.12.2004 weggefallen. Ausschließliche Bundesabgaben

Ausschließliche Bundesabgaben sind

  1. 1.Ziffer einsdie Abgabe von Zuwendungen, der Wohnbauförderungsbeitrag, der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die Vermögensteuer, das Erbschaftssteueräquivalent, die Sonderabgabe von Kreditinstituten;
  2. 2.Ziffer 2die Tabaksteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe, die Kohleabgabe;
  3. 3.Ziffer 3die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gebühren von Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen im Gebiete nur eines Bundeslandes (einer Gemeinde), die Konsulargebühren, die Punzierungsgebühren, Eingabengebühren gemäß dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie alle sonstigen Gebühren und gebührenartigen Einnahmen der einzelnen Zweige der unmittelbaren Bundesverwaltung, die Kapitalverkehrsteuern, die Straßenbenützungsabgabe, die Versicherungssteuer, die Normverbrauchsabgabe, der Altlastenbeitrag, die Sicherheitsabgabe, die Verkehrssicherheitsabgabe (§ 48a Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1967), der Straßenverkehrsbeitrag, die Sonderabgabe von Erdöl;die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gebühren von Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen im Gebiete nur eines Bundeslandes (einer Gemeinde), die Konsulargebühren, die Punzierungsgebühren, Eingabengebühren gemäß dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie alle sonstigen Gebühren und gebührenartigen Einnahmen der einzelnen Zweige der unmittelbaren Bundesverwaltung, die Kapitalverkehrsteuern, die Straßenbenützungsabgabe, die Versicherungssteuer, die Normverbrauchsabgabe, der Altlastenbeitrag, die Sicherheitsabgabe, die Verkehrssicherheitsabgabe (Paragraph 48 a, Absatz 3, des Kraftfahrgesetzes 1967), der Straßenverkehrsbeitrag, die Sonderabgabe von Erdöl;
  4. 4.Ziffer 4die Ein- und Ausfuhrzölle samt den zollgesetzlich vorgesehenen Ersatzforderungen und den im Zollverfahren auflaufenden Kosten, die Konzessionsabgabe.

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