§ 18 KGEG Mitwirkung

Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Entscheidungsträger und die übrigen Träger der Sozialversicherung, die Bezirksverwaltungsbehörden und Ämter der Landesregierungen sowie öffentliche Stellen, die über für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes relevante personenbezogene Daten verfügen, sind verpflichtet, auf Verlangen einander sowie den Gerichten die zur Feststellung der Gebührlichkeit der Leistung erforderlichen personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes betreffend Generalien der Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerber, Versicherungsnummer, Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§§ 1 und 2) zu übermitteln.Die Entscheidungsträger und die übrigen Träger der Sozialversicherung, die Bezirksverwaltungsbehörden und Ämter der Landesregierungen sowie öffentliche Stellen, die über für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes relevante personenbezogene Daten verfügen, sind verpflichtet, auf Verlangen einander sowie den Gerichten die zur Feststellung der Gebührlichkeit der Leistung erforderlichen personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes betreffend Generalien der Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerber, Versicherungsnummer, Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraphen eins und 2) zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Die Gemeinden sind verpflichtet, auf begründetes Ersuchen der Entscheidungsträger oder der Gerichte im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Mitwirkungspflicht umfasst auch die Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Abs. 1.Die Gemeinden sind verpflichtet, auf begründetes Ersuchen der Entscheidungsträger oder der Gerichte im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Mitwirkungspflicht umfasst auch die Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Absatz eins,
  3. (3)Absatz 3,Sind in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz die im § 11 Abs. 1 Z 2, 4, 6, 7 und 8 genannten Entscheidungsträger zuständig, so obliegen die Mitwirkung an der Berechnung und Zahlbarstellung der Leistung sowie die Mitwirkung an der Durchführung von Verfahren nach diesem Bundesgesetz der Bundesrechenzentrum GmbH.Sind in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz die im Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 6, 7 und 8 genannten Entscheidungsträger zuständig, so obliegen die Mitwirkung an der Berechnung und Zahlbarstellung der Leistung sowie die Mitwirkung an der Durchführung von Verfahren nach diesem Bundesgesetz der Bundesrechenzentrum GmbH.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2002 bis 24.05.2018
  1. (1)Absatz eins,Die Entscheidungsträger und die übrigen Träger der Sozialversicherung, die Bezirksverwaltungsbehörden und Ämter der Landesregierungen sowie öffentliche Stellen, die über für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes relevante personenbezogene Daten verfügen, sind verpflichtet, auf Verlangen einander sowie den Gerichten die zur Feststellung der Gebührlichkeit der Leistung erforderlichen personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes betreffend Generalien der Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerber, Versicherungsnummer, Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§§ 1 und 2) zu übermitteln.Die Entscheidungsträger und die übrigen Träger der Sozialversicherung, die Bezirksverwaltungsbehörden und Ämter der Landesregierungen sowie öffentliche Stellen, die über für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes relevante personenbezogene Daten verfügen, sind verpflichtet, auf Verlangen einander sowie den Gerichten die zur Feststellung der Gebührlichkeit der Leistung erforderlichen personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes betreffend Generalien der Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerber, Versicherungsnummer, Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraphen eins und 2) zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Die Gemeinden sind verpflichtet, auf begründetes Ersuchen der Entscheidungsträger oder der Gerichte im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Mitwirkungspflicht umfasst auch die Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Abs. 1.Die Gemeinden sind verpflichtet, auf begründetes Ersuchen der Entscheidungsträger oder der Gerichte im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Mitwirkungspflicht umfasst auch die Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Absatz eins,
  3. (3)Absatz 3,Sind in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz die im § 11 Abs. 1 Z 2, 4, 6, 7 und 8 genannten Entscheidungsträger zuständig, so obliegen die Mitwirkung an der Berechnung und Zahlbarstellung der Leistung sowie die Mitwirkung an der Durchführung von Verfahren nach diesem Bundesgesetz der Bundesrechenzentrum GmbH.Sind in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz die im Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 6, 7 und 8 genannten Entscheidungsträger zuständig, so obliegen die Mitwirkung an der Berechnung und Zahlbarstellung der Leistung sowie die Mitwirkung an der Durchführung von Verfahren nach diesem Bundesgesetz der Bundesrechenzentrum GmbH.

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