Anl. 2 AEV Schmier- und Gießereimittel (weggefallen)

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Schmier- und Gießereimitteln

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2019 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsDie Parameter Nr. 2, 5 bis 18 und 20 bis 26 der Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen.
  2. 2.Ziffer 2Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 19 und 27 der Anlage A sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
  3. 3.Ziffer 3Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 2, 3, 5 bis 14, 17 und 20 bis 27 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.
  4. 4.Ziffer 4Der Emissionsbegrenzung des Parameters Nr. 11 der Anlage A liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde. Für den Parameter Nr. 11 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als die Emissionsbegrenzung.

Nr.

Parameter

Analysenmethode

11

Molybdän

ÖNORM EN ISO 11885, März 1998

Anl. 2 AEV Schmier- und Gießereimittel seit 23.05.2019 weggefallen.

Stand vor dem 23.05.2019

In Kraft vom 18.07.2001 bis 23.05.2019
  1. 1.Ziffer einsDie Parameter Nr. 2, 5 bis 18 und 20 bis 26 der Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen.
  2. 2.Ziffer 2Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 19 und 27 der Anlage A sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
  3. 3.Ziffer 3Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 2, 3, 5 bis 14, 17 und 20 bis 27 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.
  4. 4.Ziffer 4Der Emissionsbegrenzung des Parameters Nr. 11 der Anlage A liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde. Für den Parameter Nr. 11 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als die Emissionsbegrenzung.

Nr.

Parameter

Analysenmethode

11

Molybdän

ÖNORM EN ISO 11885, März 1998

Anl. 2 AEV Schmier- und Gießereimittel seit 23.05.2019 weggefallen.

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