§ 2 B-KennV Verbot von Ausnahmen

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.1999 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgelegt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von den gemäß § 1 anzuwendenden Bestimmungen der KennV und von § 3 keine Ausnahme zulassen darf.Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, B-BSG wird festgelegt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von den gemäß Paragraph eins, anzuwendenden Bestimmungen der KennV und von Paragraph 3, keine Ausnahme zulassen darf.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.1999 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgelegt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von den gemäß § 1 anzuwendenden Bestimmungen der KennV und von § 3 keine Ausnahme zulassen darf.Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, B-BSG wird festgelegt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von den gemäß Paragraph eins, anzuwendenden Bestimmungen der KennV und von Paragraph 3, keine Ausnahme zulassen darf.

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