§ 13 KVV 1999 Gemeinsame Bestimmungen

Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999
Anhörungsrecht

Vor der erstmaligen Vergabe einer Kontingenterlaubnis an einen Bewerber hat die Vergabebehörde der jeweiligen Wirtschaftskammer und der örtlich zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte unter Vorlage der Bewerbung innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, eine Stellungnahme zu der Bewerbung abzugeben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999
Anhörungsrecht

Vor der erstmaligen Vergabe einer Kontingenterlaubnis an einen Bewerber hat die Vergabebehörde der jeweiligen Wirtschaftskammer und der örtlich zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte unter Vorlage der Bewerbung innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, eine Stellungnahme zu der Bewerbung abzugeben.

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