§ 15 KVV 1999 Übertragung von Kontingenterlaubnissen und Ansprüchen

Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999

Bereits vergebene Kontingenterlaubnisse und Ansprüche gemäß § 5 Abs. 1 können übertragen werden, wenn die Vergabebehörde auf Antrag des Unternehmers, auf den Kontingenterlaubnisse oder Ansprüche übertragen werden sollen, festgestellt hat, dass Bereits vergebene Kontingenterlaubnisse und Ansprüche gemäß Paragraph 5, Absatz eins, können übertragen werden, wenn die Vergabebehörde auf Antrag des Unternehmers, auf den Kontingenterlaubnisse oder Ansprüche übertragen werden sollen, festgestellt hat, dass

  1. 1.Ziffer einsder bisherige Inhaber der Kontingenterlaubnisse oder Ansprüche aus den in § 85 Z 1, 3, 4 oder 7 GewO 1994 bezeichneten Gründen untergegangen ist,der bisherige Inhaber der Kontingenterlaubnisse oder Ansprüche aus den in Paragraph 85, Ziffer eins, 3, 4, oder 7 GewO 1994 bezeichneten Gründen untergegangen ist,
  2. 2.Ziffer 2bedeutende Vermögenswerte des bisherigen Inhabers, insbesondere Kraftfahrzeuge, in das Eigentum des Antragstellers übertragen wurden und
  3. 3.Ziffer 3zwischenstaatliche Vereinbarungen dies nicht verbieten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999

Bereits vergebene Kontingenterlaubnisse und Ansprüche gemäß § 5 Abs. 1 können übertragen werden, wenn die Vergabebehörde auf Antrag des Unternehmers, auf den Kontingenterlaubnisse oder Ansprüche übertragen werden sollen, festgestellt hat, dass Bereits vergebene Kontingenterlaubnisse und Ansprüche gemäß Paragraph 5, Absatz eins, können übertragen werden, wenn die Vergabebehörde auf Antrag des Unternehmers, auf den Kontingenterlaubnisse oder Ansprüche übertragen werden sollen, festgestellt hat, dass

  1. 1.Ziffer einsder bisherige Inhaber der Kontingenterlaubnisse oder Ansprüche aus den in § 85 Z 1, 3, 4 oder 7 GewO 1994 bezeichneten Gründen untergegangen ist,der bisherige Inhaber der Kontingenterlaubnisse oder Ansprüche aus den in Paragraph 85, Ziffer eins, 3, 4, oder 7 GewO 1994 bezeichneten Gründen untergegangen ist,
  2. 2.Ziffer 2bedeutende Vermögenswerte des bisherigen Inhabers, insbesondere Kraftfahrzeuge, in das Eigentum des Antragstellers übertragen wurden und
  3. 3.Ziffer 3zwischenstaatliche Vereinbarungen dies nicht verbieten.

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