§ 11 KVV 1999 Verwendungsnachweis und Rücklegung

Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Verwendete Kontingenterlaubnisse sind bei der Vergabebehörde jeweils bis zum Ende des auf die Verwendung folgenden Kalendermonats abzuliefern; auf Verlangen der Vergabebehörde ist die bestimmungsgemäße Verwendung glaubhaft zu machen. Nicht abgelieferte Kontingenterlaubnisse gelten als nicht ordnungsgemäß verwendet.
  2. (2)Absatz 2,Als ordnungsgemäß zurückgelegt gelten Genehmigungen, die spätestens drei Monate vor deren Ablauf zurückgelegt werden. Als ordnungsgemäß zurückgelegt gelten Ökopunktefahrten, die spätestens bis 30. September jedes Kalenderjahres zurückgelegt werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Verwendete Kontingenterlaubnisse sind bei der Vergabebehörde jeweils bis zum Ende des auf die Verwendung folgenden Kalendermonats abzuliefern; auf Verlangen der Vergabebehörde ist die bestimmungsgemäße Verwendung glaubhaft zu machen. Nicht abgelieferte Kontingenterlaubnisse gelten als nicht ordnungsgemäß verwendet.
  2. (2)Absatz 2,Als ordnungsgemäß zurückgelegt gelten Genehmigungen, die spätestens drei Monate vor deren Ablauf zurückgelegt werden. Als ordnungsgemäß zurückgelegt gelten Ökopunktefahrten, die spätestens bis 30. September jedes Kalenderjahres zurückgelegt werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten