§ 4 B-KennV Schlussbestimmungen

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.04.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/58/EWG über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 245 vom 26.08.1992 S. 23, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/27/EU zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG sowie der Richtlinie 2004/37/EG zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 65 vom 05.03.2014 S. 1, umgesetzt.Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/58/EWG über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), Amtsblatt Nummer L 245 vom 26.08.1992 Seite 23, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/27/EU zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG sowie der Richtlinie 2004/37/EG zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, Amtsblatt Nummer L 65 vom 05.03.2014 Seite 1, umgesetzt.
  2. (2)Absatz 2,Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass durch das Inkrafttreten des § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2016 und die Anwendbarkeit des § 1b der Kennzeichnungsverordnung in dem gemäß § 99 Abs. 5 B-BSG als Bundesgesetz geltenden § 65 Abs. 4 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung – AAV, BGBl. 218/1983, im vorletzten Satz der Satzteil „bei den Zugängen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und“ außer Kraft tritt.Gemäß Paragraph 104, Absatz 4, B-BSG wird festgestellt, dass durch das Inkrafttreten des Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2016, und die Anwendbarkeit des Paragraph eins b, der Kennzeichnungsverordnung in dem gemäß Paragraph 99, Absatz 5, B-BSG als Bundesgesetz geltenden Paragraph 65, Absatz 4, der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung – AAV, Bundesgesetzblatt 218 aus 1983,, im vorletzten Satz der Satzteil „bei den Zugängen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und“ außer Kraft tritt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.04.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/58/EWG über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 245 vom 26.08.1992 S. 23, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/27/EU zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG sowie der Richtlinie 2004/37/EG zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 65 vom 05.03.2014 S. 1, umgesetzt.Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/58/EWG über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), Amtsblatt Nummer L 245 vom 26.08.1992 Seite 23, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/27/EU zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG sowie der Richtlinie 2004/37/EG zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, Amtsblatt Nummer L 65 vom 05.03.2014 Seite 1, umgesetzt.
  2. (2)Absatz 2,Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass durch das Inkrafttreten des § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2016 und die Anwendbarkeit des § 1b der Kennzeichnungsverordnung in dem gemäß § 99 Abs. 5 B-BSG als Bundesgesetz geltenden § 65 Abs. 4 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung – AAV, BGBl. 218/1983, im vorletzten Satz der Satzteil „bei den Zugängen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und“ außer Kraft tritt.Gemäß Paragraph 104, Absatz 4, B-BSG wird festgestellt, dass durch das Inkrafttreten des Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2016, und die Anwendbarkeit des Paragraph eins b, der Kennzeichnungsverordnung in dem gemäß Paragraph 99, Absatz 5, B-BSG als Bundesgesetz geltenden Paragraph 65, Absatz 4, der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung – AAV, Bundesgesetzblatt 218 aus 1983,, im vorletzten Satz der Satzteil „bei den Zugängen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und“ außer Kraft tritt.

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