§ 19 FAG 2001 (weggefallen)

Finanzausgleichsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
Die im § 16 Abs. 1 und 3, § 17 Abs. 2 sowie im § 18 Abs. 1 letzter Satz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer solche des eigenen Wirkungsbereiches§ 19 FAG 2001 seit 31.12.2004 weggefallen. Die im Paragraph 16, Absatz eins und 3, Paragraph 17, Absatz 2, sowie im Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.2004
Die im § 16 Abs. 1 und 3, § 17 Abs. 2 sowie im § 18 Abs. 1 letzter Satz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer solche des eigenen Wirkungsbereiches§ 19 FAG 2001 seit 31.12.2004 weggefallen. Die im Paragraph 16, Absatz eins und 3, Paragraph 17, Absatz 2, sowie im Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer solche des eigenen Wirkungsbereiches.

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