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Durch nachstehend genanntefolgende Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959§ 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität, Ammonium, Chlor – Freies Chlor, Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX), Kohlenwasserstoff-Index, Phenolindex und Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE). Durch nachstehend genanntefolgende Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 ab, Absatz 2 und 11 WRG 1959 erfasst:
Toxizität (Nr. 2), Ammonium (Nr. 6), Chlor – Freies Chlor, Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (Nr. 8), AOX (Nr. 16), Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 18), Phenolindex (Nr. 19)und Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und BTXEEthylbenzol (Nr. 21BTXE).
Durch nachstehend genanntefolgende Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959§ 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität, Ammonium, Chlor – Freies Chlor, Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX), Kohlenwasserstoff-Index, Phenolindex und Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE). Durch nachstehend genanntefolgende Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 ab, Absatz 2 und 11 WRG 1959 erfasst:
Toxizität (Nr. 2), Ammonium (Nr. 6), Chlor – Freies Chlor, Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (Nr. 8), AOX (Nr. 16), Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 18), Phenolindex (Nr. 19)und Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und BTXEEthylbenzol (Nr. 21BTXE).