§ 2 AEV Wasch- und Reinigungsmittel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Seifen, Wasch-, Putz- und Pflegemitteln

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.10.2024 bis 31.12.9999

Durch nachstehend genanntefolgende Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959§ 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität, Ammonium, Chlor – Freies Chlor, Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX), Kohlenwasserstoff-Index, Phenolindex und Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE). Durch nachstehend genanntefolgende Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 ab, Absatz 2 und 11 WRG 1959 erfasst:

Toxizität (Nr. 2), Ammonium (Nr. 6), Chlor – Freies Chlor, Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (Nr. 8), AOX (Nr. 16), Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 18), Phenolindex (Nr. 19)und Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und BTXEEthylbenzol (Nr. 21BTXE).

Stand vor dem 14.10.2024

In Kraft vom 24.05.2019 bis 14.10.2024

Durch nachstehend genanntefolgende Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959§ 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität, Ammonium, Chlor – Freies Chlor, Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX), Kohlenwasserstoff-Index, Phenolindex und Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE). Durch nachstehend genanntefolgende Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 ab, Absatz 2 und 11 WRG 1959 erfasst:

Toxizität (Nr. 2), Ammonium (Nr. 6), Chlor – Freies Chlor, Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (Nr. 8), AOX (Nr. 16), Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 18), Phenolindex (Nr. 19)und Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und BTXEEthylbenzol (Nr. 21BTXE).

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