§ 1 AEV Schmier- und Gießereimittel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Schmier- und Gießereimitteln

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2001 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung ist:
    1. 1.Ziffer einsSchmiermittel: Stoff oder Zubereitung, der (die) zur Verminderung von Reibung oder Verschleiß an gegeneinander bewegten Gleitflächen eingesetzt wird. Nach Aggregatzustand und Konsistenz werden die Schmiermittel in gasförmige Schmiermittel, Schmieröle, Schmierfette und Festschmierstoffe eingeteilt.
    2. 2.Ziffer 2Schmieröl: Flüssiges Schmiermittel, das aus einem Grundöl und Zusätzen (Additiven) besteht, mittels welcher die Gebrauchseigenschaften gezielt beeinflusst werden.
    3. 3.Ziffer 3Schmierfett: Pastöses Schmiermittel, das aus einem flüssigen Schmiermittel (Grundöl), einem darin dispergierten Eindicker und sonstigen Additiven besteht. Als Eindicker werden Metallseifen oder Organoschichtsilikate verwendet.
    4. 4.Ziffer 4Syntheseöl: Grundöl für Schmiermittel und artverwandte Produkte (zB Isolieröle, Hydrauliköle), das nicht durch Destillation und Raffination von Erdöl, sondern durch chemische Synthese hergestellt wird. Syntheseöle sind chemisch einheitliche Verbindungen wie zB hydrierte Oligomere von Alkenen (Polyalphaolefine), Ester von Dicarbonsäuren mit höheren Alkoholen (Esteröle), Polyalkylenglykole oder Silikonöle.
    5. 5.Ziffer 5Gießereimittel: Hilfsmittel zum Gießen von Metallen, Kunststoffen, keramischen Materialien oder Glas. Zu den Gießereimitteln zählen Erstarrungs- und Kernöle, Form- und Kernsande, Sandbinder, Gießpulver und Trennmittel.
    6. 6.Ziffer 6Trennmittel: Fester oder flüssiger Stoff, der die Adhäsionskräfte zwischen zwei aneinandergrenzenden Oberflächen vermindert und das Verkleben verhindert, indem er zwischen beiden Oberflächen einen leicht trennbaren Film bildet.
  2. (2)Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  3. (3)Absatz 3,Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz 2, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. 1.Ziffer einsHerstellen von Grundölen für Schmier- oder Gießereimittel durch Einsatz von chemischen oder biochemischen Synthesen;
    2. 2.Ziffer 2Herstellen von Grundölen für Schmier- oder Gießereimittel durch Aufbereiten von Altölen;
    3. 3.Ziffer 3Herstellen (Konfektionieren) von Schmierölen;
    4. 4.Ziffer 4Herstellen (Konfektionieren) von Hydraulik-, Isolier-, Wärmeträger-, Prozess- oder Metallbearbeitungsölen oder von Kühlschmierstoffen (einschließlich deren wässriger Emulsionen) unter Einsatz von gemäß Z 1 oder 2 hergestellten oder sonstigen Grundölen;Herstellen (Konfektionieren) von Hydraulik-, Isolier-, Wärmeträger-, Prozess- oder Metallbearbeitungsölen oder von Kühlschmierstoffen (einschließlich deren wässriger Emulsionen) unter Einsatz von gemäß Ziffer eins, oder 2 hergestellten oder sonstigen Grundölen;
    5. 5.Ziffer 5Herstellen von Schmierfetten;
    6. 6.Ziffer 6Herstellen von öl- oder fetthaltigen Gießereimitteln (Erstarrungs- und Kernöle, öl- oder fetthaltige Trennmittel);
    7. 7.Ziffer 7Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 6.Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins bis 6,
  4. (4)Absatz 4,Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung vonAbsatz 2, gilt nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV);
    2. 2.Ziffer 2Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV);
    3. 3.Ziffer 3Abwasser aus der Herstellung nachstehend genannter Vorprodukte für Schmier- und Gießereimittel;
      1. a)Litera aGrundöle aus Erdöl,
      2. b)Litera bpflanzliche oder tierische Öle und Fette,
      3. c)Litera cKunstharze,
      4. d)Litera dKohlenwasserstoffe und organische Grundchemikalien,
      5. e)Litera eKunststoffe,
      6. f)Litera fIndustrieminerale;
    4. 4.Ziffer 4Abwasser aus der Herstellung von Schmierölen oder Schmierfetten im Zuge der Erdölverarbeitung (§ 4 Abs. 2 Z 6.5 AAEV);Abwasser aus der Herstellung von Schmierölen oder Schmierfetten im Zuge der Erdölverarbeitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 5, AAEV);
    5. 5.Ziffer 5Abwasser aus der Herstellung von anorganischen oder gasförmigen Schmier- oder Gießereimitteln;
    6. 6.Ziffer 6Niederschlagswasser von Flächen, auf denen keine Rohstoffe oder Produkte aus Tätigkeiten des Abs. 3 anfallen;Niederschlagswasser von Flächen, auf denen keine Rohstoffe oder Produkte aus Tätigkeiten des Absatz 3, anfallen;
    7. 7.Ziffer 7häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 3.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 3,
  5. (5)Absatz 5,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Abs. 3 anfallen.Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Absatz 3, anfallen.
  6. (6)Absatz 6,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können unter anderem folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz 2, für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz 2, die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können unter anderem folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. 1.Ziffer einsVerminderung des Frischwasserverbrauches und des Abwasseranfalles durch
      1. a)Litera aweitestgehenden Ersatz nasser Kühlverfahren durch Trockenkühlverfahren,
      2. b)Litera bAnwendung des Kreislaufkühlverfahrens bei unerlässlichem Einsatz nasser Kühlverfahren,
      3. c)Litera cEinsatz gereinigter Prozesswässer in den Kreislaufkühlsystemen,
      4. d)Litera dEinsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Gegenstromwäsche); Kreislaufführung oder Mehrfachverwendung schwachbelasteter wässriger Kondensate oder Wasch- und Spülwässer, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenreinigungsmaßnahmen,
      5. e)Litera eEinsatz wasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung sowie zur Reinigung von Abluft; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Mischkondensatoren;
    2. 2.Ziffer 2Erfassung und Ableitung von Niederschlagswasser, Kühlwasser und Abwasser in getrennten Kanalsystemen; vom Abwassersystem weitestgehend gesonderte Erfassung und Entsorgung der Niederschlagswässer jener Oberflächen einer Anlage gemäß Abs. 3, auf denen keine oder nur geringe Rohstoff- oder Produktverunreinigungen anfallen;Erfassung und Ableitung von Niederschlagswasser, Kühlwasser und Abwasser in getrennten Kanalsystemen; vom Abwassersystem weitestgehend gesonderte Erfassung und Entsorgung der Niederschlagswässer jener Oberflächen einer Anlage gemäß Absatz 3,, auf denen keine oder nur geringe Rohstoff- oder Produktverunreinigungen anfallen;
    3. 3.Ziffer 3bevorzugter Einsatz solcher Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe sowie Herstellungsverfahren, die eine stoffliche Verwertung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe oder der Herstellungsrückstände erlauben (zB Katalysatoren, Extraktionsmittel, Säuren und Laugen, Waschflüssigkeiten);
    4. 4.Ziffer 4Einsatz von Herstellungsverfahren und Katalysatoren mit optimierter Prozessausbeute, welche das Entstehen von Isomerengemischen verhindern, die nachfolgende abwasserintensive Trennoperationen erfordern;
    5. 5.Ziffer 5gesonderte Erfassung und bevorzugt thermische Verwertung hochkonzentrierter Abwässer oder wässriger Rückstände, die nicht gemäß Z 3 stofflich verwertet werden können;gesonderte Erfassung und bevorzugt thermische Verwertung hochkonzentrierter Abwässer oder wässriger Rückstände, die nicht gemäß Ziffer 3, stofflich verwertet werden können;
    6. 6.Ziffer 6Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33a WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsprozessen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können;Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsprozessen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können;
    7. 7.Ziffer 7Einsatz von rechnergestützten Maßnahmen zur reaktionstechnischen Überwachung der ablaufenden Herstellungsprozesse zwecks Optimierung der Stoffausbeuten und Minimierung des Anfalles an unerwünschten Nebenprodukten oder Reststoffen;
    8. 8.Ziffer 8Abpuffern von hydraulischen Belastungsstößen und Schmutzfrachtspitzen durch Mengenausgleich;
    9. 9.Ziffer 9Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren oder deren Kombinationen (zB Sedimentation, Neutralisation, Flotation, Fällung/Flockung, Strippung, Adsorption/Absorption, Extraktion, Oxidation/Reduktion, Membrantechnik) für Abwasserteilströme oder für das Gesamtabwasser bei Direkt- und Indirekteinleitern; bei Direkteinleitern Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren zur Entfernung der Kohlenstoffverbindungen und Nitrifikation sowie zur Entfernung der Stickstoff- und Phosphorverbindungen;
    10. 10.Ziffer 10vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus der Produktion oder Verarbeitung sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus der Produktion oder Verarbeitung sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2001 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung ist:
    1. 1.Ziffer einsSchmiermittel: Stoff oder Zubereitung, der (die) zur Verminderung von Reibung oder Verschleiß an gegeneinander bewegten Gleitflächen eingesetzt wird. Nach Aggregatzustand und Konsistenz werden die Schmiermittel in gasförmige Schmiermittel, Schmieröle, Schmierfette und Festschmierstoffe eingeteilt.
    2. 2.Ziffer 2Schmieröl: Flüssiges Schmiermittel, das aus einem Grundöl und Zusätzen (Additiven) besteht, mittels welcher die Gebrauchseigenschaften gezielt beeinflusst werden.
    3. 3.Ziffer 3Schmierfett: Pastöses Schmiermittel, das aus einem flüssigen Schmiermittel (Grundöl), einem darin dispergierten Eindicker und sonstigen Additiven besteht. Als Eindicker werden Metallseifen oder Organoschichtsilikate verwendet.
    4. 4.Ziffer 4Syntheseöl: Grundöl für Schmiermittel und artverwandte Produkte (zB Isolieröle, Hydrauliköle), das nicht durch Destillation und Raffination von Erdöl, sondern durch chemische Synthese hergestellt wird. Syntheseöle sind chemisch einheitliche Verbindungen wie zB hydrierte Oligomere von Alkenen (Polyalphaolefine), Ester von Dicarbonsäuren mit höheren Alkoholen (Esteröle), Polyalkylenglykole oder Silikonöle.
    5. 5.Ziffer 5Gießereimittel: Hilfsmittel zum Gießen von Metallen, Kunststoffen, keramischen Materialien oder Glas. Zu den Gießereimitteln zählen Erstarrungs- und Kernöle, Form- und Kernsande, Sandbinder, Gießpulver und Trennmittel.
    6. 6.Ziffer 6Trennmittel: Fester oder flüssiger Stoff, der die Adhäsionskräfte zwischen zwei aneinandergrenzenden Oberflächen vermindert und das Verkleben verhindert, indem er zwischen beiden Oberflächen einen leicht trennbaren Film bildet.
  2. (2)Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  3. (3)Absatz 3,Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz 2, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. 1.Ziffer einsHerstellen von Grundölen für Schmier- oder Gießereimittel durch Einsatz von chemischen oder biochemischen Synthesen;
    2. 2.Ziffer 2Herstellen von Grundölen für Schmier- oder Gießereimittel durch Aufbereiten von Altölen;
    3. 3.Ziffer 3Herstellen (Konfektionieren) von Schmierölen;
    4. 4.Ziffer 4Herstellen (Konfektionieren) von Hydraulik-, Isolier-, Wärmeträger-, Prozess- oder Metallbearbeitungsölen oder von Kühlschmierstoffen (einschließlich deren wässriger Emulsionen) unter Einsatz von gemäß Z 1 oder 2 hergestellten oder sonstigen Grundölen;Herstellen (Konfektionieren) von Hydraulik-, Isolier-, Wärmeträger-, Prozess- oder Metallbearbeitungsölen oder von Kühlschmierstoffen (einschließlich deren wässriger Emulsionen) unter Einsatz von gemäß Ziffer eins, oder 2 hergestellten oder sonstigen Grundölen;
    5. 5.Ziffer 5Herstellen von Schmierfetten;
    6. 6.Ziffer 6Herstellen von öl- oder fetthaltigen Gießereimitteln (Erstarrungs- und Kernöle, öl- oder fetthaltige Trennmittel);
    7. 7.Ziffer 7Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 6.Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins bis 6,
  4. (4)Absatz 4,Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung vonAbsatz 2, gilt nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV);
    2. 2.Ziffer 2Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV);
    3. 3.Ziffer 3Abwasser aus der Herstellung nachstehend genannter Vorprodukte für Schmier- und Gießereimittel;
      1. a)Litera aGrundöle aus Erdöl,
      2. b)Litera bpflanzliche oder tierische Öle und Fette,
      3. c)Litera cKunstharze,
      4. d)Litera dKohlenwasserstoffe und organische Grundchemikalien,
      5. e)Litera eKunststoffe,
      6. f)Litera fIndustrieminerale;
    4. 4.Ziffer 4Abwasser aus der Herstellung von Schmierölen oder Schmierfetten im Zuge der Erdölverarbeitung (§ 4 Abs. 2 Z 6.5 AAEV);Abwasser aus der Herstellung von Schmierölen oder Schmierfetten im Zuge der Erdölverarbeitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 5, AAEV);
    5. 5.Ziffer 5Abwasser aus der Herstellung von anorganischen oder gasförmigen Schmier- oder Gießereimitteln;
    6. 6.Ziffer 6Niederschlagswasser von Flächen, auf denen keine Rohstoffe oder Produkte aus Tätigkeiten des Abs. 3 anfallen;Niederschlagswasser von Flächen, auf denen keine Rohstoffe oder Produkte aus Tätigkeiten des Absatz 3, anfallen;
    7. 7.Ziffer 7häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 3.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 3,
  5. (5)Absatz 5,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Abs. 3 anfallen.Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Absatz 3, anfallen.
  6. (6)Absatz 6,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können unter anderem folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz 2, für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz 2, die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können unter anderem folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. 1.Ziffer einsVerminderung des Frischwasserverbrauches und des Abwasseranfalles durch
      1. a)Litera aweitestgehenden Ersatz nasser Kühlverfahren durch Trockenkühlverfahren,
      2. b)Litera bAnwendung des Kreislaufkühlverfahrens bei unerlässlichem Einsatz nasser Kühlverfahren,
      3. c)Litera cEinsatz gereinigter Prozesswässer in den Kreislaufkühlsystemen,
      4. d)Litera dEinsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Gegenstromwäsche); Kreislaufführung oder Mehrfachverwendung schwachbelasteter wässriger Kondensate oder Wasch- und Spülwässer, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenreinigungsmaßnahmen,
      5. e)Litera eEinsatz wasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung sowie zur Reinigung von Abluft; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Mischkondensatoren;
    2. 2.Ziffer 2Erfassung und Ableitung von Niederschlagswasser, Kühlwasser und Abwasser in getrennten Kanalsystemen; vom Abwassersystem weitestgehend gesonderte Erfassung und Entsorgung der Niederschlagswässer jener Oberflächen einer Anlage gemäß Abs. 3, auf denen keine oder nur geringe Rohstoff- oder Produktverunreinigungen anfallen;Erfassung und Ableitung von Niederschlagswasser, Kühlwasser und Abwasser in getrennten Kanalsystemen; vom Abwassersystem weitestgehend gesonderte Erfassung und Entsorgung der Niederschlagswässer jener Oberflächen einer Anlage gemäß Absatz 3,, auf denen keine oder nur geringe Rohstoff- oder Produktverunreinigungen anfallen;
    3. 3.Ziffer 3bevorzugter Einsatz solcher Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe sowie Herstellungsverfahren, die eine stoffliche Verwertung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe oder der Herstellungsrückstände erlauben (zB Katalysatoren, Extraktionsmittel, Säuren und Laugen, Waschflüssigkeiten);
    4. 4.Ziffer 4Einsatz von Herstellungsverfahren und Katalysatoren mit optimierter Prozessausbeute, welche das Entstehen von Isomerengemischen verhindern, die nachfolgende abwasserintensive Trennoperationen erfordern;
    5. 5.Ziffer 5gesonderte Erfassung und bevorzugt thermische Verwertung hochkonzentrierter Abwässer oder wässriger Rückstände, die nicht gemäß Z 3 stofflich verwertet werden können;gesonderte Erfassung und bevorzugt thermische Verwertung hochkonzentrierter Abwässer oder wässriger Rückstände, die nicht gemäß Ziffer 3, stofflich verwertet werden können;
    6. 6.Ziffer 6Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33a WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsprozessen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können;Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsprozessen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können;
    7. 7.Ziffer 7Einsatz von rechnergestützten Maßnahmen zur reaktionstechnischen Überwachung der ablaufenden Herstellungsprozesse zwecks Optimierung der Stoffausbeuten und Minimierung des Anfalles an unerwünschten Nebenprodukten oder Reststoffen;
    8. 8.Ziffer 8Abpuffern von hydraulischen Belastungsstößen und Schmutzfrachtspitzen durch Mengenausgleich;
    9. 9.Ziffer 9Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren oder deren Kombinationen (zB Sedimentation, Neutralisation, Flotation, Fällung/Flockung, Strippung, Adsorption/Absorption, Extraktion, Oxidation/Reduktion, Membrantechnik) für Abwasserteilströme oder für das Gesamtabwasser bei Direkt- und Indirekteinleitern; bei Direkteinleitern Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren zur Entfernung der Kohlenstoffverbindungen und Nitrifikation sowie zur Entfernung der Stickstoff- und Phosphorverbindungen;
    10. 10.Ziffer 10vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus der Produktion oder Verarbeitung sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus der Produktion oder Verarbeitung sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).

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