Gesetzesaktualisierungen

51 Gesetze aktualisiert am 02.09.2026

Gesetze 51-51 von 51

30 Paragrafen zu Eisenbahnbuchverordnung (EisBV) aktualisiert


§ 24 EisBV

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt am 8. April 1930 in Kraft. Mit dem gleichen Tage wird die Verordnung vom 31. Mai 1874, R. G. Bl. Nr. 87, aufgehoben.(2)Absatz 2,Die Vorschriften über die Anlegung des Eisenbahnbuches für das Burgenland sowie über die Wiederherstellung der beim Brand im Wiener... mehr lesen...


§ 23a EisBV

(1)Absatz eins,Bei der Umstellung des Eisenbahnbuchs nach dem Grundbuchsumstellungsgesetz, BGBl. Nr. 550/1980, sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 44 Abs. 2 bis 4 EAG und des § 3 Abs. 2 Eisenbahneinlagen gegebenenfalls in mehrere bücherliche Einheiten zu teilen.Bei der Umstellung des Eisenbah... mehr lesen...


§ 23 EisBV

Die Einbücherung einer bisher in keinem öffentlichen Buch eingetragenen Liegenschaft in das Eisenbahnbuch ist, auch wenn die Erhebungen zur Ermittlung der Eisenbahngrundstücke bereits abgeschlossen sind, nach den Vorschriften der §§ 18 bis 34 EAG. durchzuführen, doch können folgende Vereinfachung... mehr lesen...


§ 22 EisBV

Auf Ab- und Zuschreibungen zwischen dem Eisenbahnbuch und anderen öffentlichen Büchern sind die Bestimmungen des LiegTeilG. nur dann anzuwenden, wenn in dem betreffenden Gerichtssprengel die Erhebungen zur Ermittlung der Eisenbahngrundstücke schon beendet (§ 40 EAG.), das heißt die in das Eisenba... mehr lesen...


§ 21 EisBV (weggefallen)

§ 21 EisBV seit 12.03.1993 weggefallen. mehr lesen...


§ 20 EisBV (weggefallen)

§ 20 EisBV seit 12.03.1993 weggefallen. mehr lesen...


§ 19 EisBV (weggefallen)

§ 19 EisBV seit 12.03.1993 weggefallen. mehr lesen...


§ 18 EisBV

(1)Absatz eins,Änderungen in der Mappe, die infolge der Erhebungen notwendig werden, sind durch eine nach § 1 LiegTeilG dazu berechtigte Person oder Stelle vorzunehmen.Änderungen in der Mappe, die infolge der Erhebungen notwendig werden, sind durch eine nach Paragraph eins, LiegTeilG dazu berecht... mehr lesen...


§ 17 EisBV (weggefallen)

§ 17 EisBV seit 12.03.1993 weggefallen. mehr lesen...


§ 16 EisBV

(1)Absatz eins,Als Mappen sind Abdrücke der Katastralmappe anzuschließen, die hinsichtlich der Eisenbahngrundstücke, der Grenzabstöße der benachbarten, ferner derjenigen sonstigen Grundstücke, die gegenüber einem Eisenbahngrundstück als herrschendes oder dienendes Gut in Betracht kommen, den letz... mehr lesen...


§ 15 EisBV

Die Verzeichnisse der Eisenbahngrundstücke haben die Katastralbezeichnungen der einzelnen Grundstücke zur Zeit der Erwerbung durch die Unternehmung und zur Zeit der überreichung des Gesuches sowie die Besitzvorgänger der Unternehmung anzugeben. mehr lesen...


§ 14 EisBV

Die gemäß § 19 EAG. anzulegenden Verzeichnisse und Mappen müssen mit der Bestätigung des Regierungskommissärs über seine Einsichtnahme versehen sein. Die gemäß Paragraph 19, EAG. anzulegenden Verzeichnisse und Mappen müssen mit der Bestätigung des Regierungskommissärs über seine Einsichtnahme ver... mehr lesen...


§ 12 EisBV

Das Aktenlager kann für das Eisenbahnbuch abgesondert angelegt werden. mehr lesen...


§ 11 EisBV

Grundbuchsabschriften über die Grundeinlage und die zugehörigen Teileinlagen gelten als Abschrift über eine einzige Einlage. mehr lesen...


§ 10 EisBV

Von jedem Bescheide, mit dem die Errichtung einer vorläufigen Einlage oder die Umwandlung in eine definitive, eine Abschreibung von einem Eisenbahnbuchkörper oder eine Belastung des ganzen Eisenbahnbuchkörpers oder eines Teiles bewilligt wird, ist eine Ausfertigung unmittelbar dem Bundesministeri... mehr lesen...


§ 9 EisBV

Die Urkundensammlung kann entweder nach Maßgabe der Tagebuchzahlen oder für jede bücherliche Einheit abgesondert und, wenn eine Unternehmung mehrere bücherliche Einheiten besitzt, für diese gemeinschaftlich geführt werden. mehr lesen...


§ 8 EisBV (weggefallen)

§ 8 EisBV seit 12.03.1993 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 EisBV

Das Lastenblatt der Grundeinlage gilt als erste Abteilung nach § 8 Abs. 4 EAG, das der Teileinlagen als zweite Abteilung nach der angeführten Bestimmung. In der Grundeinlage sind daher die Lasten, welche die ganze bücherliche Einheit betreffen, in den Teileinlagen die Lasten, welche sich auf die ... mehr lesen...


§ 6 EisBV

In der Grundeinlage hat das Eigentumsblatt die Firma und den Sitz der Unternehmung, die ihr auf die ganze bücherliche Einheit zustehenden Rechte sowie die Beschränkungen dieser Rechte zu enthalten, zu denen insbesondere das Einlösungs- oder Heimfallsrecht des Bundes gehört (§ 8 Abs. 3 EAG). In de... mehr lesen...


§ 5 EisBV

(1)Absatz eins,Das Bahnbestandblatt besteht aus der Aufschrift und zwei Abteilungen (A1- und A2-Blatt; § 8 Abs. 2 EAG).Das Bahnbestandblatt besteht aus der Aufschrift und zwei Abteilungen (A1- und A2-Blatt; Paragraph 8, Absatz 2, EAG).(2)Absatz 2,Die Grundeinlage und die Teileinlagen sind mit Zah... mehr lesen...


§ 4 EisBV

Die Grundeinlage und die Teileinlagen bestehen aus dem Bahnbestandblatt (A-Blatt), dem Eigentumsblatt (B-Blatt) und dem Lastenblatt (C-Blatt; § 8 Abs. 1 EAG). Die Grundeinlage und die Teileinlagen bestehen aus dem Bahnbestandblatt (A-Blatt), dem Eigentumsblatt (B-Blatt) und dem Lastenblatt (C-Bla... mehr lesen...


§ 3a EisBV

(1)Absatz eins,Die Eisenbahneinlage (Gesamteinlage) besteht aus der Grundeinlage und den Teileinlagen. Für jede Katastralgemeinde, in der zur bücherlichen Einheit gehörende Eisenbahngrundstücke liegen, ist eine eigene Teileinlage zu errichten. Wenn in einer Katastralgemeinde Grundstücke liegen, d... mehr lesen...


§ 3 EisBV

Für jede Eisenbahn oder für jeden Teil einer Eisenbahn, der den Gläubigern gegenüber als Ganzes haftet (eisenbahnbücherliche Einheit, Eisenbahnbuchkörper), ist eine Einlage zu errichten. Bei Eisenbahnen, die in das Ausland führen, ist für die inländische Strecke eine besondere Einlage zu errichte... mehr lesen...


§ 2 EisBV

Das Eisenbahnbuch besteht aus den Eisenbahneinlagen und einer Urkundensammlung (§ 3 EAG.). Außerdem ist zum Eisenbahnbuch eine Mappe zu führen, auf welche die für die Grundbuchsmappe geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden sind. Das Eisenbahnbuch besteht aus den Eisenbahneinlagen und einer Ur... mehr lesen...


Art. 2 EisBV Geltungsbereich

Art. I gilt nur für das umgestellte Grundbuch (§ 1 Abs. 2 Grundbuchsumstellungsgesetz).Artikel römisch eins, gilt nur für das umgestellte Grundbuch (Paragraph eins, Absatz 2, Grundbuchsumstellungsgesetz). mehr lesen...


Aktualisiert am 02.09.26
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