§ 15 EisBV

Eisenbahnbuchverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.04.1930 bis 31.12.9999

Die Verzeichnisse der Eisenbahngrundstücke haben die Katastralbezeichnungen der einzelnen Grundstücke zur Zeit der Erwerbung durch die Unternehmung und zur Zeit der überreichung des Gesuches sowie die Besitzvorgänger der Unternehmung anzugeben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.04.1930 bis 31.12.9999

Die Verzeichnisse der Eisenbahngrundstücke haben die Katastralbezeichnungen der einzelnen Grundstücke zur Zeit der Erwerbung durch die Unternehmung und zur Zeit der überreichung des Gesuches sowie die Besitzvorgänger der Unternehmung anzugeben.

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