Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.09.2026
Die Verzeichnisse der Eisenbahngrundstücke haben die Katastralbezeichnungen der einzelnen Grundstücke zur Zeit der Erwerbung durch die Unternehmung und zur Zeit der überreichung des Gesuches sowie die Besitzvorgänger der Unternehmung anzugeben.
In Kraft seit 08.04.1930 bis 31.12.9999
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