Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.09.2026
Die Urkundensammlung kann entweder nach Maßgabe der Tagebuchzahlen oder für jede bücherliche Einheit abgesondert und, wenn eine Unternehmung mehrere bücherliche Einheiten besitzt, für diese gemeinschaftlich geführt werden.
In Kraft seit 08.04.1930 bis 31.12.9999
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