§ 5 EisBV

EisBV - Eisenbahnbuchverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Das Bahnbestandblatt besteht aus der Aufschrift und zwei Abteilungen (A1- und A2-Blatt; § 8 Abs. 2 EAG).Das Bahnbestandblatt besteht aus der Aufschrift und zwei Abteilungen (A1- und A2-Blatt; Paragraph 8, Absatz 2, EAG).
  2. (2)Absatz 2,Die Grundeinlage und die Teileinlagen sind mit Zahlen (Einlagezahlen) zu bezeichnen. Die Einlagezahl der Grundeinlage muß durch 100 teilbar sein (EZ 100, 200 usw. bis 99.900). Die Einlagezahl der Teileinlagen ist dadurch zu bilden, daß zur Einlagezahl der Grundeinlage die Zahlen von 1 bis 99 addiert werden; bestehen zu einer Grundeinlage mehr als 99 Teileinlagen, so ist – vorbehaltlich des § 3 Abs. 2 – für die Bezeichnung der weiteren Teileinlagen eine noch nicht vergebene Einlagezahl für eine Grundeinlage zu verwenden (zum Beispiel Grundeinlage: EZ 300, Teileinlagen: EZ 301 bis 399 und 401 bis 425).Die Grundeinlage und die Teileinlagen sind mit Zahlen (Einlagezahlen) zu bezeichnen. Die Einlagezahl der Grundeinlage muß durch 100 teilbar sein (EZ 100, 200 usw. bis 99.900). Die Einlagezahl der Teileinlagen ist dadurch zu bilden, daß zur Einlagezahl der Grundeinlage die Zahlen von 1 bis 99 addiert werden; bestehen zu einer Grundeinlage mehr als 99 Teileinlagen, so ist – vorbehaltlich des Paragraph 3, Absatz 2, – für die Bezeichnung der weiteren Teileinlagen eine noch nicht vergebene Einlagezahl für eine Grundeinlage zu verwenden (zum Beispiel Grundeinlage: EZ 300, Teileinlagen: EZ 301 bis 399 und 401 bis 425).
  3. (3)Absatz 3,Die Aufschrift der Grundeinlage und der Teileinlagen hat den Namen und die Richtung der Bahn anzugeben. Als Name gilt die im Verkehr angenommene Benennung des in die Einlage aufzunehmenden Eisenbahnbuchkörpers. Die Richtung der Bahn ist durch Angabe der Anfangs- und Endpunkte, und zwar sowohl der Hauptlinie als auch der zu demselben Eisenbahnbuchkörper gehörigen Nebenlinien zu bezeichnen. In der Aufschrift ist überdies die Eigenschaft als Grund- oder Teileinlage anzugeben; in der Grundeinlage ist auf die Einlagezahl aller Teileinlagen, in den Teileinlagen auf die Einlagezahl der Grundeinlage hinzuweisen. Wenn eine bücherliche Einlage aus Haupt- und Nebenlinien besteht, so ist in den Teileinlagen auch darauf hinzuweisen, zu welcher Linie die Einlage gehört. Im Fall des § 3 Abs. 2 letzter Satz ist in den Grundeinlagen auch auf die Einlagezahl der jeweils anderen Grundeinlage hinzuweisen („Fortsetzung in EZ ..“; „FORTSETZUNG AUS EZ ...“).Die Aufschrift der Grundeinlage und der Teileinlagen hat den Namen und die Richtung der Bahn anzugeben. Als Name gilt die im Verkehr angenommene Benennung des in die Einlage aufzunehmenden Eisenbahnbuchkörpers. Die Richtung der Bahn ist durch Angabe der Anfangs- und Endpunkte, und zwar sowohl der Hauptlinie als auch der zu demselben Eisenbahnbuchkörper gehörigen Nebenlinien zu bezeichnen. In der Aufschrift ist überdies die Eigenschaft als Grund- oder Teileinlage anzugeben; in der Grundeinlage ist auf die Einlagezahl aller Teileinlagen, in den Teileinlagen auf die Einlagezahl der Grundeinlage hinzuweisen. Wenn eine bücherliche Einlage aus Haupt- und Nebenlinien besteht, so ist in den Teileinlagen auch darauf hinzuweisen, zu welcher Linie die Einlage gehört. Im Fall des Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz ist in den Grundeinlagen auch auf die Einlagezahl der jeweils anderen Grundeinlage hinzuweisen („Fortsetzung in EZ ..“; „FORTSETZUNG AUS EZ ...“).
  4. (4)Absatz 4,In den Teileinlagen ist die erste Abteilung des Bahnbestandblatts zur Aufnahme der einzelnen Eisenbahngrundstücke, und zwar auch jener bestimmt, die im geteilten Eigentum oder im Miteigentum stehen. In der Grundeinlage ist in der ersten Abteilung des Bahnbestandblatts nur der Hinweis aufzunehmen, daß die Eisenbahngrundstücke in den Teileinlagen eingetragen sind.
  5. (5)Absatz 5,In der Grundeinlage ist die zweite Abteilung des Bahnbestandblatts zur Aufnahme der mit dem Besitz der Bahn, in den Teileinlagen der mit dem Besitz einzelner Eisenbahngrundstücke verbundenen dinglichen Rechte an fremden Grundstücken bestimmt.
In Kraft seit 13.03.1993 bis 31.12.9999
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