§ 5 EisBV

Eisenbahnbuchverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.03.1993 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Bahnbestandblatt zerfällt in diebesteht aus der Aufschrift und in zwei Abteilungen (A1- und A2-Blatt; § 8§ 8 Abs. 2 EAG).Das Bahnbestandblatt besteht aus der Aufschrift und zwei Abteilungen (A1- und A2-Blatt; Paragraph 8, Absatz 2, EAG.).Das Bahnbestandblatt zerfällt in die Aufschrift und in zwei Abteilungen (Paragraph 8,, Absatz 2, EAG.).
  2. (2)Absatz 2,Die Aufschrift hat den Namen und die Richtung der Bahn anzugeben. Als Name gilt die im Verkehr angenommene Benennung des in die Einlage aufzunehmenden Eisenbahnbuchkörpers. Die Richtung der Bahn ist durch Angabe der Anfangs- und Endpunkte, und zwar sowohl der Hauptlinie als auch der zu demselben Eisenbahnbuchkörper gehörigen Nebenlinien zu bezeichnen. Die Anfangsbuchstaben der gewählten Benennung sind auf jedem für die Einlage verwendeten Bogen ersichtlich zu machen. Wo es zweckmäßig erscheint, können die Eisenbahneinlagen mit Zahlen bezeichnet werden, die dann auch an Stelle der Anfangsbuchstaben auf den Blättern der Einlage anzubringen sind.
  3. (3)Absatz 3,Die erste Abteilung des Bahnbestandblattes ist zur Aufnahme der einzelnen Eisenbahngrundstücke, und zwar auch jener bestimmt, die im geteilten Eigentum oder im Miteigentum stehen. Die Kulturgattung ist nicht anzugeben, wohl aber die Widmung als Baufläche, allenfalls unter Anführung der tatsächlichen Verwendung (zum Beispiel Wächterhaus). Für die Ersichtlichmachung von Änderungen des Bahnbestandes (zum Beispiel von Ab- und Zuschreibungen) können bestimmte Stellen oder Seiten der ersten Abteilung des Bahnbestandblattes vorbehalten werden.
  4. (2)Absatz 2,Die Grundeinlage und die Teileinlagen sind mit Zahlen (Einlagezahlen) zu bezeichnen. Die Einlagezahl der Grundeinlage muß durch 100 teilbar sein (EZ 100, 200 usw. bis 99.900). Die Einlagezahl der Teileinlagen ist dadurch zu bilden, daß zur Einlagezahl der Grundeinlage die Zahlen von 1 bis 99 addiert werden; bestehen zu einer Grundeinlage mehr als 99 Teileinlagen, so ist – vorbehaltlich des § 3 Abs. 2 – für die Bezeichnung der weiteren Teileinlagen eine noch nicht vergebene Einlagezahl für eine Grundeinlage zu verwenden (zum Beispiel Grundeinlage: EZ 300, Teileinlagen: EZ 301 bis 399 und 401 bis 425).Die Grundeinlage und die Teileinlagen sind mit Zahlen (Einlagezahlen) zu bezeichnen. Die Einlagezahl der Grundeinlage muß durch 100 teilbar sein (EZ 100, 200 usw. bis 99.900). Die Einlagezahl der Teileinlagen ist dadurch zu bilden, daß zur Einlagezahl der Grundeinlage die Zahlen von 1 bis 99 addiert werden; bestehen zu einer Grundeinlage mehr als 99 Teileinlagen, so ist – vorbehaltlich des Paragraph 3, Absatz 2, – für die Bezeichnung der weiteren Teileinlagen eine noch nicht vergebene Einlagezahl für eine Grundeinlage zu verwenden (zum Beispiel Grundeinlage: EZ 300, Teileinlagen: EZ 301 bis 399 und 401 bis 425).
  5. (3)Absatz 3,Die Aufschrift der Grundeinlage und der Teileinlagen hat den Namen und die Richtung der Bahn anzugeben. Als Name gilt die im Verkehr angenommene Benennung des in die Einlage aufzunehmenden Eisenbahnbuchkörpers. Die Richtung der Bahn ist durch Angabe der Anfangs- und Endpunkte, und zwar sowohl der Hauptlinie als auch der zu demselben Eisenbahnbuchkörper gehörigen Nebenlinien zu bezeichnen. In der Aufschrift ist überdies die Eigenschaft als Grund- oder Teileinlage anzugeben; in der Grundeinlage ist auf die Einlagezahl aller Teileinlagen, in den Teileinlagen auf die Einlagezahl der Grundeinlage hinzuweisen. Wenn eine bücherliche Einlage aus Haupt- und Nebenlinien besteht, so ist in den Teileinlagen auch darauf hinzuweisen, zu welcher Linie die Einlage gehört. Im Fall des § 3 Abs. 2 letzter Satz ist in den Grundeinlagen auch auf die Einlagezahl der jeweils anderen Grundeinlage hinzuweisen („Fortsetzung in EZ ..“; „FORTSETZUNG AUS EZ ...“).Die Aufschrift der Grundeinlage und der Teileinlagen hat den Namen und die Richtung der Bahn anzugeben. Als Name gilt die im Verkehr angenommene Benennung des in die Einlage aufzunehmenden Eisenbahnbuchkörpers. Die Richtung der Bahn ist durch Angabe der Anfangs- und Endpunkte, und zwar sowohl der Hauptlinie als auch der zu demselben Eisenbahnbuchkörper gehörigen Nebenlinien zu bezeichnen. In der Aufschrift ist überdies die Eigenschaft als Grund- oder Teileinlage anzugeben; in der Grundeinlage ist auf die Einlagezahl aller Teileinlagen, in den Teileinlagen auf die Einlagezahl der Grundeinlage hinzuweisen. Wenn eine bücherliche Einlage aus Haupt- und Nebenlinien besteht, so ist in den Teileinlagen auch darauf hinzuweisen, zu welcher Linie die Einlage gehört. Im Fall des Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz ist in den Grundeinlagen auch auf die Einlagezahl der jeweils anderen Grundeinlage hinzuweisen („Fortsetzung in EZ ..“; „FORTSETZUNG AUS EZ ...“).
  6. (4)Absatz 4,In den Teileinlagen ist die erste Abteilung des Bahnbestandblatts zur Aufnahme der einzelnen Eisenbahngrundstücke, und zwar auch jener bestimmt, die im geteilten Eigentum oder im Miteigentum stehen. In der Grundeinlage ist in der ersten Abteilung des Bahnbestandblatts nur der Hinweis aufzunehmen, daß die Eisenbahngrundstücke in den Teileinlagen eingetragen sind.
  7. (45)Absatz 45,DieIn der Grundeinlage ist die zweite Abteilung des Bahnbestandblattes istBahnbestandblatts zur Aufnahme der mit dem BesitzeBesitz der Bahn oder, in den Teileinlagen der mit dem Besitz einzelner Eisenbahngrundstücke verbundenen dinglichen Rechte an frendenfremden Grundstücken bestimmt.

Stand vor dem 12.03.1993

In Kraft vom 08.04.1930 bis 12.03.1993
  1. (1)Absatz eins,Das Bahnbestandblatt zerfällt in diebesteht aus der Aufschrift und in zwei Abteilungen (A1- und A2-Blatt; § 8§ 8 Abs. 2 EAG).Das Bahnbestandblatt besteht aus der Aufschrift und zwei Abteilungen (A1- und A2-Blatt; Paragraph 8, Absatz 2, EAG.).Das Bahnbestandblatt zerfällt in die Aufschrift und in zwei Abteilungen (Paragraph 8,, Absatz 2, EAG.).
  2. (2)Absatz 2,Die Aufschrift hat den Namen und die Richtung der Bahn anzugeben. Als Name gilt die im Verkehr angenommene Benennung des in die Einlage aufzunehmenden Eisenbahnbuchkörpers. Die Richtung der Bahn ist durch Angabe der Anfangs- und Endpunkte, und zwar sowohl der Hauptlinie als auch der zu demselben Eisenbahnbuchkörper gehörigen Nebenlinien zu bezeichnen. Die Anfangsbuchstaben der gewählten Benennung sind auf jedem für die Einlage verwendeten Bogen ersichtlich zu machen. Wo es zweckmäßig erscheint, können die Eisenbahneinlagen mit Zahlen bezeichnet werden, die dann auch an Stelle der Anfangsbuchstaben auf den Blättern der Einlage anzubringen sind.
  3. (3)Absatz 3,Die erste Abteilung des Bahnbestandblattes ist zur Aufnahme der einzelnen Eisenbahngrundstücke, und zwar auch jener bestimmt, die im geteilten Eigentum oder im Miteigentum stehen. Die Kulturgattung ist nicht anzugeben, wohl aber die Widmung als Baufläche, allenfalls unter Anführung der tatsächlichen Verwendung (zum Beispiel Wächterhaus). Für die Ersichtlichmachung von Änderungen des Bahnbestandes (zum Beispiel von Ab- und Zuschreibungen) können bestimmte Stellen oder Seiten der ersten Abteilung des Bahnbestandblattes vorbehalten werden.
  4. (2)Absatz 2,Die Grundeinlage und die Teileinlagen sind mit Zahlen (Einlagezahlen) zu bezeichnen. Die Einlagezahl der Grundeinlage muß durch 100 teilbar sein (EZ 100, 200 usw. bis 99.900). Die Einlagezahl der Teileinlagen ist dadurch zu bilden, daß zur Einlagezahl der Grundeinlage die Zahlen von 1 bis 99 addiert werden; bestehen zu einer Grundeinlage mehr als 99 Teileinlagen, so ist – vorbehaltlich des § 3 Abs. 2 – für die Bezeichnung der weiteren Teileinlagen eine noch nicht vergebene Einlagezahl für eine Grundeinlage zu verwenden (zum Beispiel Grundeinlage: EZ 300, Teileinlagen: EZ 301 bis 399 und 401 bis 425).Die Grundeinlage und die Teileinlagen sind mit Zahlen (Einlagezahlen) zu bezeichnen. Die Einlagezahl der Grundeinlage muß durch 100 teilbar sein (EZ 100, 200 usw. bis 99.900). Die Einlagezahl der Teileinlagen ist dadurch zu bilden, daß zur Einlagezahl der Grundeinlage die Zahlen von 1 bis 99 addiert werden; bestehen zu einer Grundeinlage mehr als 99 Teileinlagen, so ist – vorbehaltlich des Paragraph 3, Absatz 2, – für die Bezeichnung der weiteren Teileinlagen eine noch nicht vergebene Einlagezahl für eine Grundeinlage zu verwenden (zum Beispiel Grundeinlage: EZ 300, Teileinlagen: EZ 301 bis 399 und 401 bis 425).
  5. (3)Absatz 3,Die Aufschrift der Grundeinlage und der Teileinlagen hat den Namen und die Richtung der Bahn anzugeben. Als Name gilt die im Verkehr angenommene Benennung des in die Einlage aufzunehmenden Eisenbahnbuchkörpers. Die Richtung der Bahn ist durch Angabe der Anfangs- und Endpunkte, und zwar sowohl der Hauptlinie als auch der zu demselben Eisenbahnbuchkörper gehörigen Nebenlinien zu bezeichnen. In der Aufschrift ist überdies die Eigenschaft als Grund- oder Teileinlage anzugeben; in der Grundeinlage ist auf die Einlagezahl aller Teileinlagen, in den Teileinlagen auf die Einlagezahl der Grundeinlage hinzuweisen. Wenn eine bücherliche Einlage aus Haupt- und Nebenlinien besteht, so ist in den Teileinlagen auch darauf hinzuweisen, zu welcher Linie die Einlage gehört. Im Fall des § 3 Abs. 2 letzter Satz ist in den Grundeinlagen auch auf die Einlagezahl der jeweils anderen Grundeinlage hinzuweisen („Fortsetzung in EZ ..“; „FORTSETZUNG AUS EZ ...“).Die Aufschrift der Grundeinlage und der Teileinlagen hat den Namen und die Richtung der Bahn anzugeben. Als Name gilt die im Verkehr angenommene Benennung des in die Einlage aufzunehmenden Eisenbahnbuchkörpers. Die Richtung der Bahn ist durch Angabe der Anfangs- und Endpunkte, und zwar sowohl der Hauptlinie als auch der zu demselben Eisenbahnbuchkörper gehörigen Nebenlinien zu bezeichnen. In der Aufschrift ist überdies die Eigenschaft als Grund- oder Teileinlage anzugeben; in der Grundeinlage ist auf die Einlagezahl aller Teileinlagen, in den Teileinlagen auf die Einlagezahl der Grundeinlage hinzuweisen. Wenn eine bücherliche Einlage aus Haupt- und Nebenlinien besteht, so ist in den Teileinlagen auch darauf hinzuweisen, zu welcher Linie die Einlage gehört. Im Fall des Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz ist in den Grundeinlagen auch auf die Einlagezahl der jeweils anderen Grundeinlage hinzuweisen („Fortsetzung in EZ ..“; „FORTSETZUNG AUS EZ ...“).
  6. (4)Absatz 4,In den Teileinlagen ist die erste Abteilung des Bahnbestandblatts zur Aufnahme der einzelnen Eisenbahngrundstücke, und zwar auch jener bestimmt, die im geteilten Eigentum oder im Miteigentum stehen. In der Grundeinlage ist in der ersten Abteilung des Bahnbestandblatts nur der Hinweis aufzunehmen, daß die Eisenbahngrundstücke in den Teileinlagen eingetragen sind.
  7. (45)Absatz 45,DieIn der Grundeinlage ist die zweite Abteilung des Bahnbestandblattes istBahnbestandblatts zur Aufnahme der mit dem BesitzeBesitz der Bahn oder, in den Teileinlagen der mit dem Besitz einzelner Eisenbahngrundstücke verbundenen dinglichen Rechte an frendenfremden Grundstücken bestimmt.

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