Gesamte Rechtsvorschrift EisBV

Eisenbahnbuchverordnung

EisBV
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Stand der Gesetzesgebung: 02.09.2026

§ 2 EisBV


Das Eisenbahnbuch besteht aus den Eisenbahneinlagen und einer Urkundensammlung (§ 3 EAG.). Außerdem ist zum Eisenbahnbuch eine Mappe zu führen, auf welche die für die Grundbuchsmappe geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden sind. Das Eisenbahnbuch besteht aus den Eisenbahneinlagen und einer Urkundensammlung (Paragraph 3, EAG.). Außerdem ist zum Eisenbahnbuch eine Mappe zu führen, auf welche die für die Grundbuchsmappe geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden sind.

§ 3 EisBV


Für jede Eisenbahn oder für jeden Teil einer Eisenbahn, der den Gläubigern gegenüber als Ganzes haftet (eisenbahnbücherliche Einheit, Eisenbahnbuchkörper), ist eine Einlage zu errichten. Bei Eisenbahnen, die in das Ausland führen, ist für die inländische Strecke eine besondere Einlage zu errichten (§ 4 EAG.). Für jede Eisenbahn oder für jeden Teil einer Eisenbahn, der den Gläubigern gegenüber als Ganzes haftet (eisenbahnbücherliche Einheit, Eisenbahnbuchkörper), ist eine Einlage zu errichten. Bei Eisenbahnen, die in das Ausland führen, ist für die inländische Strecke eine besondere Einlage zu errichten (Paragraph 4, EAG.).

  1. (2)Absatz 2,Im übrigen soll nach Möglichkeit (§ 44 Abs. 2 EAG) für jeden in einem Bundesland gelegenen Teil einer Bahn eine besondere Einlage errichtet werden. Diese Einlagen sollen nicht mehr als 99 Teileinlagen (§ 3a) aufweisen; für die weiteren Teileinlagen ist ebenfalls eine besondere Einlage zu errichten.Im übrigen soll nach Möglichkeit (Paragraph 44, Absatz 2, EAG) für jeden in einem Bundesland gelegenen Teil einer Bahn eine besondere Einlage errichtet werden. Diese Einlagen sollen nicht mehr als 99 Teileinlagen (Paragraph 3 a,) aufweisen; für die weiteren Teileinlagen ist ebenfalls eine besondere Einlage zu errichten.

§ 3a EisBV


  1. (1)Absatz eins,Die Eisenbahneinlage (Gesamteinlage) besteht aus der Grundeinlage und den Teileinlagen. Für jede Katastralgemeinde, in der zur bücherlichen Einheit gehörende Eisenbahngrundstücke liegen, ist eine eigene Teileinlage zu errichten. Wenn in einer Katastralgemeinde Grundstücke liegen, die zu mehreren Linien gehören, so ist auch für jede dieser Linien eine eigene Teileinlage zu errichten.
  2. (2)Absatz 2,Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sind Eintragungen, die sich auf die ganze bücherliche Einheit beziehen, nur in der Grundeinlage vorzunehmen, solche, die sich auf einzelne Eisenbahngrundstücke beziehen, nur in den Teileinlagen.

§ 4 EisBV


Die Grundeinlage und die Teileinlagen bestehen aus dem Bahnbestandblatt (A-Blatt), dem Eigentumsblatt (B-Blatt) und dem Lastenblatt (C-Blatt; § 8 Abs. 1 EAG). Die Grundeinlage und die Teileinlagen bestehen aus dem Bahnbestandblatt (A-Blatt), dem Eigentumsblatt (B-Blatt) und dem Lastenblatt (C-Blatt; Paragraph 8, Absatz eins, EAG).

§ 5 EisBV


  1. (1)Absatz eins,Das Bahnbestandblatt besteht aus der Aufschrift und zwei Abteilungen (A1- und A2-Blatt; § 8 Abs. 2 EAG).Das Bahnbestandblatt besteht aus der Aufschrift und zwei Abteilungen (A1- und A2-Blatt; Paragraph 8, Absatz 2, EAG).
  2. (2)Absatz 2,Die Grundeinlage und die Teileinlagen sind mit Zahlen (Einlagezahlen) zu bezeichnen. Die Einlagezahl der Grundeinlage muß durch 100 teilbar sein (EZ 100, 200 usw. bis 99.900). Die Einlagezahl der Teileinlagen ist dadurch zu bilden, daß zur Einlagezahl der Grundeinlage die Zahlen von 1 bis 99 addiert werden; bestehen zu einer Grundeinlage mehr als 99 Teileinlagen, so ist – vorbehaltlich des § 3 Abs. 2 – für die Bezeichnung der weiteren Teileinlagen eine noch nicht vergebene Einlagezahl für eine Grundeinlage zu verwenden (zum Beispiel Grundeinlage: EZ 300, Teileinlagen: EZ 301 bis 399 und 401 bis 425).Die Grundeinlage und die Teileinlagen sind mit Zahlen (Einlagezahlen) zu bezeichnen. Die Einlagezahl der Grundeinlage muß durch 100 teilbar sein (EZ 100, 200 usw. bis 99.900). Die Einlagezahl der Teileinlagen ist dadurch zu bilden, daß zur Einlagezahl der Grundeinlage die Zahlen von 1 bis 99 addiert werden; bestehen zu einer Grundeinlage mehr als 99 Teileinlagen, so ist – vorbehaltlich des Paragraph 3, Absatz 2, – für die Bezeichnung der weiteren Teileinlagen eine noch nicht vergebene Einlagezahl für eine Grundeinlage zu verwenden (zum Beispiel Grundeinlage: EZ 300, Teileinlagen: EZ 301 bis 399 und 401 bis 425).
  3. (3)Absatz 3,Die Aufschrift der Grundeinlage und der Teileinlagen hat den Namen und die Richtung der Bahn anzugeben. Als Name gilt die im Verkehr angenommene Benennung des in die Einlage aufzunehmenden Eisenbahnbuchkörpers. Die Richtung der Bahn ist durch Angabe der Anfangs- und Endpunkte, und zwar sowohl der Hauptlinie als auch der zu demselben Eisenbahnbuchkörper gehörigen Nebenlinien zu bezeichnen. In der Aufschrift ist überdies die Eigenschaft als Grund- oder Teileinlage anzugeben; in der Grundeinlage ist auf die Einlagezahl aller Teileinlagen, in den Teileinlagen auf die Einlagezahl der Grundeinlage hinzuweisen. Wenn eine bücherliche Einlage aus Haupt- und Nebenlinien besteht, so ist in den Teileinlagen auch darauf hinzuweisen, zu welcher Linie die Einlage gehört. Im Fall des § 3 Abs. 2 letzter Satz ist in den Grundeinlagen auch auf die Einlagezahl der jeweils anderen Grundeinlage hinzuweisen („Fortsetzung in EZ ..“; „FORTSETZUNG AUS EZ ...“).Die Aufschrift der Grundeinlage und der Teileinlagen hat den Namen und die Richtung der Bahn anzugeben. Als Name gilt die im Verkehr angenommene Benennung des in die Einlage aufzunehmenden Eisenbahnbuchkörpers. Die Richtung der Bahn ist durch Angabe der Anfangs- und Endpunkte, und zwar sowohl der Hauptlinie als auch der zu demselben Eisenbahnbuchkörper gehörigen Nebenlinien zu bezeichnen. In der Aufschrift ist überdies die Eigenschaft als Grund- oder Teileinlage anzugeben; in der Grundeinlage ist auf die Einlagezahl aller Teileinlagen, in den Teileinlagen auf die Einlagezahl der Grundeinlage hinzuweisen. Wenn eine bücherliche Einlage aus Haupt- und Nebenlinien besteht, so ist in den Teileinlagen auch darauf hinzuweisen, zu welcher Linie die Einlage gehört. Im Fall des Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz ist in den Grundeinlagen auch auf die Einlagezahl der jeweils anderen Grundeinlage hinzuweisen („Fortsetzung in EZ ..“; „FORTSETZUNG AUS EZ ...“).
  4. (4)Absatz 4,In den Teileinlagen ist die erste Abteilung des Bahnbestandblatts zur Aufnahme der einzelnen Eisenbahngrundstücke, und zwar auch jener bestimmt, die im geteilten Eigentum oder im Miteigentum stehen. In der Grundeinlage ist in der ersten Abteilung des Bahnbestandblatts nur der Hinweis aufzunehmen, daß die Eisenbahngrundstücke in den Teileinlagen eingetragen sind.
  5. (5)Absatz 5,In der Grundeinlage ist die zweite Abteilung des Bahnbestandblatts zur Aufnahme der mit dem Besitz der Bahn, in den Teileinlagen der mit dem Besitz einzelner Eisenbahngrundstücke verbundenen dinglichen Rechte an fremden Grundstücken bestimmt.

§ 6 EisBV


In der Grundeinlage hat das Eigentumsblatt die Firma und den Sitz der Unternehmung, die ihr auf die ganze bücherliche Einheit zustehenden Rechte sowie die Beschränkungen dieser Rechte zu enthalten, zu denen insbesondere das Einlösungs- oder Heimfallsrecht des Bundes gehört (§ 8 Abs. 3 EAG). In den Teileinlagen ist nur der Hinweis aufzunehmen, daß die Eintragungen des Eigentumsblatts nur in der Grundeinlage vorgenommen werden. Überdies ist die in der Grundeinlage enthaltene Eintragung des Eigentümers einschließlich des Anteils und dessen LNR ersichtlich zu machen; im Fall der Österreichischen Bundesbahnen ist hiebei die für die Verwaltung der jeweiligen Eisenbahngrundstücke zuständige Bundesbahndirektion anzugeben. In der Grundeinlage hat das Eigentumsblatt die Firma und den Sitz der Unternehmung, die ihr auf die ganze bücherliche Einheit zustehenden Rechte sowie die Beschränkungen dieser Rechte zu enthalten, zu denen insbesondere das Einlösungs- oder Heimfallsrecht des Bundes gehört (Paragraph 8, Absatz 3, EAG). In den Teileinlagen ist nur der Hinweis aufzunehmen, daß die Eintragungen des Eigentumsblatts nur in der Grundeinlage vorgenommen werden. Überdies ist die in der Grundeinlage enthaltene Eintragung des Eigentümers einschließlich des Anteils und dessen LNR ersichtlich zu machen; im Fall der Österreichischen Bundesbahnen ist hiebei die für die Verwaltung der jeweiligen Eisenbahngrundstücke zuständige Bundesbahndirektion anzugeben.

§ 7 EisBV


Das Lastenblatt der Grundeinlage gilt als erste Abteilung nach § 8 Abs. 4 EAG, das der Teileinlagen als zweite Abteilung nach der angeführten Bestimmung. In der Grundeinlage sind daher die Lasten, welche die ganze bücherliche Einheit betreffen, in den Teileinlagen die Lasten, welche sich auf die einzelnen Eisenbahngrundstücke beziehen, ferner die in Ansehung solcher Grundstücke dritten Personen aus dem geteilten Eigentum oder Miteigentum zustehenden Rechte einzutragen. In der Grundeinlage und in der Teileinlage ist vor der ersten Eintragung ein Hinweis auf diese Regelung aufzunehmen. Das Lastenblatt der Grundeinlage gilt als erste Abteilung nach Paragraph 8, Absatz 4, EAG, das der Teileinlagen als zweite Abteilung nach der angeführten Bestimmung. In der Grundeinlage sind daher die Lasten, welche die ganze bücherliche Einheit betreffen, in den Teileinlagen die Lasten, welche sich auf die einzelnen Eisenbahngrundstücke beziehen, ferner die in Ansehung solcher Grundstücke dritten Personen aus dem geteilten Eigentum oder Miteigentum zustehenden Rechte einzutragen. In der Grundeinlage und in der Teileinlage ist vor der ersten Eintragung ein Hinweis auf diese Regelung aufzunehmen.

§ 8 EisBV (weggefallen)


§ 8 EisBV seit 12.03.1993 weggefallen.

§ 9 EisBV


Die Urkundensammlung kann entweder nach Maßgabe der Tagebuchzahlen oder für jede bücherliche Einheit abgesondert und, wenn eine Unternehmung mehrere bücherliche Einheiten besitzt, für diese gemeinschaftlich geführt werden.

§ 10 EisBV


Von jedem Bescheide, mit dem die Errichtung einer vorläufigen Einlage oder die Umwandlung in eine definitive, eine Abschreibung von einem Eisenbahnbuchkörper oder eine Belastung des ganzen Eisenbahnbuchkörpers oder eines Teiles bewilligt wird, ist eine Ausfertigung unmittelbar dem Bundesministerium für Handel und Verkehr zuzustellen.

§ 11 EisBV


Grundbuchsabschriften über die Grundeinlage und die zugehörigen Teileinlagen gelten als Abschrift über eine einzige Einlage.

§ 12 EisBV


Das Aktenlager kann für das Eisenbahnbuch abgesondert angelegt werden.

§ 14 EisBV


Die gemäß § 19 EAG. anzulegenden Verzeichnisse und Mappen müssen mit der Bestätigung des Regierungskommissärs über seine Einsichtnahme versehen sein. Die gemäß Paragraph 19, EAG. anzulegenden Verzeichnisse und Mappen müssen mit der Bestätigung des Regierungskommissärs über seine Einsichtnahme versehen sein.

§ 15 EisBV


Die Verzeichnisse der Eisenbahngrundstücke haben die Katastralbezeichnungen der einzelnen Grundstücke zur Zeit der Erwerbung durch die Unternehmung und zur Zeit der überreichung des Gesuches sowie die Besitzvorgänger der Unternehmung anzugeben.

§ 16 EisBV


  1. (1)Absatz eins,Als Mappen sind Abdrücke der Katastralmappe anzuschließen, die hinsichtlich der Eisenbahngrundstücke, der Grenzabstöße der benachbarten, ferner derjenigen sonstigen Grundstücke, die gegenüber einem Eisenbahngrundstück als herrschendes oder dienendes Gut in Betracht kommen, den letzten Stand darstellen. Dies ist auf dem Plane von der Vermessungsbehörde oder einer gemäß § 1 LiegTeilG. dazu berechtigten Person oder Stelle zu bestätigen.Als Mappen sind Abdrücke der Katastralmappe anzuschließen, die hinsichtlich der Eisenbahngrundstücke, der Grenzabstöße der benachbarten, ferner derjenigen sonstigen Grundstücke, die gegenüber einem Eisenbahngrundstück als herrschendes oder dienendes Gut in Betracht kommen, den letzten Stand darstellen. Dies ist auf dem Plane von der Vermessungsbehörde oder einer gemäß Paragraph eins, LiegTeilG. dazu berechtigten Person oder Stelle zu bestätigen.
  2. (2)Absatz 2,Bestehen hinsichtlich von Teilen einzelner Grundstücke Rechtsverhältnisse, die den Gegenstand einer Eintragung in der zweiten Abteilung des Bahnbestandblattes oder in der zweiten Abteilung des Lastenblattes zu bilden haben, so sind diese auf der Mappe durch lichtblaue Linien abzugrenzen und durch fortlaufende Zahlen in lichtblauer Farbe, von 1 angefangen, zu bezeichnen.

§ 17 EisBV (weggefallen)


§ 17 EisBV seit 12.03.1993 weggefallen.

§ 18 EisBV


  1. (1)Absatz eins,Änderungen in der Mappe, die infolge der Erhebungen notwendig werden, sind durch eine nach § 1 LiegTeilG dazu berechtigte Person oder Stelle vorzunehmen.Änderungen in der Mappe, die infolge der Erhebungen notwendig werden, sind durch eine nach Paragraph eins, LiegTeilG dazu berechtigte Person oder Stelle vorzunehmen.
  2. (2)Absatz 2,Soweit solche Änderungen die im Grundkataster enthaltenen Angaben oder die Darstellung auf der Mappe betreffen, ist stets das Einvernehmen mit dem Vermessungsamt herzustellen, um die Übereinstimmung zwischen dem Eisenbahnbuch und dem Grundkataster zu sichern.
  3. (3)Absatz 3,Wenn die Änderungen die Deutlichkeit beeinträchtigen, so kann der Unternehmung die Vorlage neuer Verzeichnisse oder Mappen aufgetragen werden.

§ 19 EisBV (weggefallen)


§ 19 EisBV seit 12.03.1993 weggefallen.

§ 20 EisBV (weggefallen)


§ 20 EisBV seit 12.03.1993 weggefallen.

§ 21 EisBV (weggefallen)


§ 21 EisBV seit 12.03.1993 weggefallen.

§ 22 EisBV


Auf Ab- und Zuschreibungen zwischen dem Eisenbahnbuch und anderen öffentlichen Büchern sind die Bestimmungen des LiegTeilG. nur dann anzuwenden, wenn in dem betreffenden Gerichtssprengel die Erhebungen zur Ermittlung der Eisenbahngrundstücke schon beendet (§ 40 EAG.), das heißt die in das Eisenbahnbuch aufzunehmenden Liegenschaften gemäß § 31 EAG. abgeschrieben worden sind. Auf Ab- und Zuschreibungen zwischen dem Eisenbahnbuch und anderen öffentlichen Büchern sind die Bestimmungen des LiegTeilG. nur dann anzuwenden, wenn in dem betreffenden Gerichtssprengel die Erhebungen zur Ermittlung der Eisenbahngrundstücke schon beendet (Paragraph 40, EAG.), das heißt die in das Eisenbahnbuch aufzunehmenden Liegenschaften gemäß Paragraph 31, EAG. abgeschrieben worden sind.

§ 23 EisBV


Die Einbücherung einer bisher in keinem öffentlichen Buch eingetragenen Liegenschaft in das Eisenbahnbuch ist, auch wenn die Erhebungen zur Ermittlung der Eisenbahngrundstücke bereits abgeschlossen sind, nach den Vorschriften der §§ 18 bis 34 EAG. durchzuführen, doch können folgende Vereinfachungen eintreten: Die Einbücherung einer bisher in keinem öffentlichen Buch eingetragenen Liegenschaft in das Eisenbahnbuch ist, auch wenn die Erhebungen zur Ermittlung der Eisenbahngrundstücke bereits abgeschlossen sind, nach den Vorschriften der Paragraphen 18 bis 34 EAG. durchzuführen, doch können folgende Vereinfachungen eintreten:

1.Ziffer eins Die persönliche Aufforderung der Belastungsberechtigten (§ 22, Absatz 6, EAG.) sowie die Vorlage entsprechender Halbschriften entfällt.Die persönliche Aufforderung der Belastungsberechtigten (Paragraph 22,, Absatz 6, EAG.) sowie die Vorlage entsprechender Halbschriften entfällt.

2.Ziffer 2 Die Vorlage der ersten und zweiten Abteilung des Bahnbestandblattes sowie der zweiten Abteilung des Lastenblattes entfällt. Im Gesuch ist nur anzugeben, mit welchem Eisenbahngrundstücke die erworbene Liegenschaft vereinigt werden soll. Kommen Rechte oder Lasten in Betracht, die in die Eisenbahneinlage eingetragen werden sollen (§ 19, Absatz 2, Z 1, EAG.), so sind Entwürfe der zweiten Abteilung des Bahnbestandblattes oder der zweiten Abteilung des Lastenblattes vorzulegen; der Inhalt der Entwürfe ist nach Abschluß des Verfahrens in die Eisenbahneinlage einzutragen.Die Vorlage der ersten und zweiten Abteilung des Bahnbestandblattes sowie der zweiten Abteilung des Lastenblattes entfällt. Im Gesuch ist nur anzugeben, mit welchem Eisenbahngrundstücke die erworbene Liegenschaft vereinigt werden soll. Kommen Rechte oder Lasten in Betracht, die in die Eisenbahneinlage eingetragen werden sollen (Paragraph 19,, Absatz 2, Ziffer eins,, EAG.), so sind Entwürfe der zweiten Abteilung des Bahnbestandblattes oder der zweiten Abteilung des Lastenblattes vorzulegen; der Inhalt der Entwürfe ist nach Abschluß des Verfahrens in die Eisenbahneinlage einzutragen.

3.Ziffer 3 An Stelle der Mappe ist ein Plan vorzulegen, der auch durch eine gemäß § 2, Absatz 2, LiegTeilG. beglaubigte Planpause ersetzt werden kann. Plan oder Planpause haben in ihrer Ausführung den für die Mappe geltenden Bestimmungen zu entsprechen.An Stelle der Mappe ist ein Plan vorzulegen, der auch durch eine gemäß Paragraph 2,, Absatz 2, LiegTeilG. beglaubigte Planpause ersetzt werden kann. Plan oder Planpause haben in ihrer Ausführung den für die Mappe geltenden Bestimmungen zu entsprechen.

§ 23a EisBV


  1. (1)Absatz eins,Bei der Umstellung des Eisenbahnbuchs nach dem Grundbuchsumstellungsgesetz, BGBl. Nr. 550/1980, sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 44 Abs. 2 bis 4 EAG und des § 3 Abs. 2 Eisenbahneinlagen gegebenenfalls in mehrere bücherliche Einheiten zu teilen.Bei der Umstellung des Eisenbahnbuchs nach dem Grundbuchsumstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980,, sind unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 44, Absatz 2 bis 4 EAG und des Paragraph 3, Absatz 2, Eisenbahneinlagen gegebenenfalls in mehrere bücherliche Einheiten zu teilen.
  2. (2)Absatz 2,Im Falle einer Teilung nach Abs. 1 ist in der Aufschrift der Grundeinlage anzugeben, in welcher Einlage die Bahn vor der Umstellung eingetragen war.Im Falle einer Teilung nach Absatz eins, ist in der Aufschrift der Grundeinlage anzugeben, in welcher Einlage die Bahn vor der Umstellung eingetragen war.

§ 24 EisBV


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt am 8. April 1930 in Kraft. Mit dem gleichen Tage wird die Verordnung vom 31. Mai 1874, R. G. Bl. Nr. 87, aufgehoben.
  2. (2)Absatz 2,Die Vorschriften über die Anlegung des Eisenbahnbuches für das Burgenland sowie über die Wiederherstellung der beim Brand im Wiener Justizpalast vernichteten Eisenbahnbücher bleiben unberührt.

Artikel

Art. 2 EisBV Geltungsbereich


Art. I gilt nur für das umgestellte Grundbuch (§ 1 Abs. 2 Grundbuchsumstellungsgesetz).Artikel römisch eins, gilt nur für das umgestellte Grundbuch (Paragraph eins, Absatz 2, Grundbuchsumstellungsgesetz).

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