Art. 2 EisBV Geltungsbereich

EisBV - Eisenbahnbuchverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.09.2026

Art. I gilt nur für das umgestellte Grundbuch (§ 1 Abs. 2 Grundbuchsumstellungsgesetz).Artikel römisch eins, gilt nur für das umgestellte Grundbuch (Paragraph eins, Absatz 2, Grundbuchsumstellungsgesetz).

In Kraft seit 13.03.1993 bis 31.12.9999
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