Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.09.2026
Art. I gilt nur für das umgestellte Grundbuch (§ 1 Abs. 2 Grundbuchsumstellungsgesetz).Artikel römisch eins, gilt nur für das umgestellte Grundbuch (Paragraph eins, Absatz 2, Grundbuchsumstellungsgesetz).
In Kraft seit 13.03.1993 bis 31.12.9999
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