Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.09.2026
(1)Absatz eins,Bei der Umstellung des Eisenbahnbuchs nach dem Grundbuchsumstellungsgesetz, BGBl. Nr. 550/1980, sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 44 Abs. 2 bis 4 EAG und des § 3 Abs. 2 Eisenbahneinlagen gegebenenfalls in mehrere bücherliche Einheiten zu teilen.Bei der Umstellung des Eisenbahnbuchs nach dem Grundbuchsumstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980,, sind unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 44, Absatz 2 bis 4 EAG und des Paragraph 3, Absatz 2, Eisenbahneinlagen gegebenenfalls in mehrere bücherliche Einheiten zu teilen.
(2)Absatz 2,Im Falle einer Teilung nach Abs. 1 ist in der Aufschrift der Grundeinlage anzugeben, in welcher Einlage die Bahn vor der Umstellung eingetragen war.Im Falle einer Teilung nach Absatz eins, ist in der Aufschrift der Grundeinlage anzugeben, in welcher Einlage die Bahn vor der Umstellung eingetragen war.
In Kraft seit 13.03.1993 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 23a EisBV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23a EisBV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 23a EisBV