§ 7 EisBV

Eisenbahnbuchverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.03.1993 bis 31.12.9999

Das Lastenblatt zerfällt in zwei Abteilungen. In dieder Grundeinlage gilt als erste Abteilung nach § 8 Abs. 4 EAG, das der Teileinlagen als zweite Abteilung nach der angeführten Bestimmung. In der Grundeinlage sind daher die Lasten, welche die ganze bücherliche Einheit betreffen, in die zweite Abteilungden Teileinlagen die Lasten, welche sich auf die einzelnen Eisenbahngrundstücke beziehen, ferner die in Ansehung solcher Grundstücke dritten Personen aus dem geteilten Eigentum oder Miteigentum zustehenden Rechte einzutragen (§ 8. In der Grundeinlage und in der Teileinlage ist vor der ersten Eintragung ein Hinweis auf diese Regelung aufzunehmen. Das Lastenblatt der Grundeinlage gilt als erste Abteilung nach Paragraph 8, Absatz 4, EAG.). Das Lastenblatt zerfällt in zwei Abteilungen, das der Teileinlagen als zweite Abteilung nach der angeführten Bestimmung. In die erste Abteilungder Grundeinlage sind daher die Lasten, welche die ganze bücherliche Einheit betreffen, in die zweite Abteilungden Teileinlagen die Lasten, welche sich auf die einzelnen Eisenbahngrundstücke beziehen, ferner die in Ansehung solcher Grundstücke dritten Personen aus dem geteilten Eigentum oder Miteigentum zustehenden Rechte einzutragen (Paragraph 8,, Absatz 4, EAG.) In der Grundeinlage und in der Teileinlage ist vor der ersten Eintragung ein Hinweis auf diese Regelung aufzunehmen.

Stand vor dem 12.03.1993

In Kraft vom 08.04.1930 bis 12.03.1993

Das Lastenblatt zerfällt in zwei Abteilungen. In dieder Grundeinlage gilt als erste Abteilung nach § 8 Abs. 4 EAG, das der Teileinlagen als zweite Abteilung nach der angeführten Bestimmung. In der Grundeinlage sind daher die Lasten, welche die ganze bücherliche Einheit betreffen, in die zweite Abteilungden Teileinlagen die Lasten, welche sich auf die einzelnen Eisenbahngrundstücke beziehen, ferner die in Ansehung solcher Grundstücke dritten Personen aus dem geteilten Eigentum oder Miteigentum zustehenden Rechte einzutragen (§ 8. In der Grundeinlage und in der Teileinlage ist vor der ersten Eintragung ein Hinweis auf diese Regelung aufzunehmen. Das Lastenblatt der Grundeinlage gilt als erste Abteilung nach Paragraph 8, Absatz 4, EAG.). Das Lastenblatt zerfällt in zwei Abteilungen, das der Teileinlagen als zweite Abteilung nach der angeführten Bestimmung. In die erste Abteilungder Grundeinlage sind daher die Lasten, welche die ganze bücherliche Einheit betreffen, in die zweite Abteilungden Teileinlagen die Lasten, welche sich auf die einzelnen Eisenbahngrundstücke beziehen, ferner die in Ansehung solcher Grundstücke dritten Personen aus dem geteilten Eigentum oder Miteigentum zustehenden Rechte einzutragen (Paragraph 8,, Absatz 4, EAG.) In der Grundeinlage und in der Teileinlage ist vor der ersten Eintragung ein Hinweis auf diese Regelung aufzunehmen.

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