§ 20 EisBV (weggefallen)

Eisenbahnbuchverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.03.1993 bis 31.12.9999
In der zweiten Abteilung des Bahnbestandblattes und in der zweiten Abteilung des Lastenblattes sind die Eintragungen auf den für die einzelnen Katastralgemeinden eröffneten Blättern zu vollziehen§ 20 EisBV seit 12.03.1993 weggefallen. Bezieht sich eine Eintragung auf mehr als eine Katastralgemeinde, so ist die Eintragung auf dem Blatte zu vollziehen, das in der Reihenfolge die frühere Stelle einnimmt; in den übrigen Blättern ist durch eine Anmerkung auf diese Eintragung hinzuweisen.

Stand vor dem 12.03.1993

In Kraft vom 08.04.1930 bis 12.03.1993
In der zweiten Abteilung des Bahnbestandblattes und in der zweiten Abteilung des Lastenblattes sind die Eintragungen auf den für die einzelnen Katastralgemeinden eröffneten Blättern zu vollziehen§ 20 EisBV seit 12.03.1993 weggefallen. Bezieht sich eine Eintragung auf mehr als eine Katastralgemeinde, so ist die Eintragung auf dem Blatte zu vollziehen, das in der Reihenfolge die frühere Stelle einnimmt; in den übrigen Blättern ist durch eine Anmerkung auf diese Eintragung hinzuweisen.

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