§ 8 EisBV (weggefallen)

Eisenbahnbuchverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.03.1993 bis 31.12.9999
Die Größe des für die Einlagen zu verwendenden Papieres und die Einteilung der Spalten auf den einzelnen Blättern werden von dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes bestimmt§ 8 EisBV seit 12.03.1993 weggefallen. Das gleiche gilt für die in § 19 EAG. angeführten Verzeichnisse. Die Größe des für die Einlagen zu verwendenden Papieres und die Einteilung der Spalten auf den einzelnen Blättern werden von dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes bestimmt. Das gleiche gilt für die in Paragraph 19, EAG. angeführten Verzeichnisse.

Stand vor dem 12.03.1993

In Kraft vom 08.04.1930 bis 12.03.1993
Die Größe des für die Einlagen zu verwendenden Papieres und die Einteilung der Spalten auf den einzelnen Blättern werden von dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes bestimmt§ 8 EisBV seit 12.03.1993 weggefallen. Das gleiche gilt für die in § 19 EAG. angeführten Verzeichnisse. Die Größe des für die Einlagen zu verwendenden Papieres und die Einteilung der Spalten auf den einzelnen Blättern werden von dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes bestimmt. Das gleiche gilt für die in Paragraph 19, EAG. angeführten Verzeichnisse.

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