§ 3 EisBV

Eisenbahnbuchverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.03.1993 bis 31.12.9999

Für jede Eisenbahn oder für jeden Teil einer Eisenbahn, der den Gläubigern gegenüber als Ganzes haftet (eisenbahnbücherliche Einheit, Eisenbahnbuchkörper), ist eine Einlage zu errichten. Bei Eisenbahnen, die in das Ausland führen, ist für die inländische Strecke eine besondere Einlage zu errichten (§ 4 EAG.). Für jede Eisenbahn oder für jeden Teil einer Eisenbahn, der den Gläubigern gegenüber als Ganzes haftet (eisenbahnbücherliche Einheit, Eisenbahnbuchkörper), ist eine Einlage zu errichten. Bei Eisenbahnen, die in das Ausland führen, ist für die inländische Strecke eine besondere Einlage zu errichten (Paragraph 4, EAG.).

  1. (2)Absatz 2,Im übrigen soll nach Möglichkeit (§ 44 Abs. 2 EAG) für jeden in einem Bundesland gelegenen Teil einer Bahn eine besondere Einlage errichtet werden. Diese Einlagen sollen nicht mehr als 99 Teileinlagen (§ 3a) aufweisen; für die weiteren Teileinlagen ist ebenfalls eine besondere Einlage zu errichten.Im übrigen soll nach Möglichkeit (Paragraph 44, Absatz 2, EAG) für jeden in einem Bundesland gelegenen Teil einer Bahn eine besondere Einlage errichtet werden. Diese Einlagen sollen nicht mehr als 99 Teileinlagen (Paragraph 3 a,) aufweisen; für die weiteren Teileinlagen ist ebenfalls eine besondere Einlage zu errichten.

Stand vor dem 12.03.1993

In Kraft vom 08.04.1930 bis 12.03.1993

Für jede Eisenbahn oder für jeden Teil einer Eisenbahn, der den Gläubigern gegenüber als Ganzes haftet (eisenbahnbücherliche Einheit, Eisenbahnbuchkörper), ist eine Einlage zu errichten. Bei Eisenbahnen, die in das Ausland führen, ist für die inländische Strecke eine besondere Einlage zu errichten (§ 4 EAG.). Für jede Eisenbahn oder für jeden Teil einer Eisenbahn, der den Gläubigern gegenüber als Ganzes haftet (eisenbahnbücherliche Einheit, Eisenbahnbuchkörper), ist eine Einlage zu errichten. Bei Eisenbahnen, die in das Ausland führen, ist für die inländische Strecke eine besondere Einlage zu errichten (Paragraph 4, EAG.).

  1. (2)Absatz 2,Im übrigen soll nach Möglichkeit (§ 44 Abs. 2 EAG) für jeden in einem Bundesland gelegenen Teil einer Bahn eine besondere Einlage errichtet werden. Diese Einlagen sollen nicht mehr als 99 Teileinlagen (§ 3a) aufweisen; für die weiteren Teileinlagen ist ebenfalls eine besondere Einlage zu errichten.Im übrigen soll nach Möglichkeit (Paragraph 44, Absatz 2, EAG) für jeden in einem Bundesland gelegenen Teil einer Bahn eine besondere Einlage errichtet werden. Diese Einlagen sollen nicht mehr als 99 Teileinlagen (Paragraph 3 a,) aufweisen; für die weiteren Teileinlagen ist ebenfalls eine besondere Einlage zu errichten.

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