§ 22 EisBV

Eisenbahnbuchverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.04.1930 bis 31.12.9999

Auf Ab- und Zuschreibungen zwischen dem Eisenbahnbuch und anderen öffentlichen Büchern sind die Bestimmungen des LiegTeilG. nur dann anzuwenden, wenn in dem betreffenden Gerichtssprengel die Erhebungen zur Ermittlung der Eisenbahngrundstücke schon beendet (§ 40 EAG.), das heißt die in das Eisenbahnbuch aufzunehmenden Liegenschaften gemäß § 31 EAG. abgeschrieben worden sind. Auf Ab- und Zuschreibungen zwischen dem Eisenbahnbuch und anderen öffentlichen Büchern sind die Bestimmungen des LiegTeilG. nur dann anzuwenden, wenn in dem betreffenden Gerichtssprengel die Erhebungen zur Ermittlung der Eisenbahngrundstücke schon beendet (Paragraph 40, EAG.), das heißt die in das Eisenbahnbuch aufzunehmenden Liegenschaften gemäß Paragraph 31, EAG. abgeschrieben worden sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.04.1930 bis 31.12.9999

Auf Ab- und Zuschreibungen zwischen dem Eisenbahnbuch und anderen öffentlichen Büchern sind die Bestimmungen des LiegTeilG. nur dann anzuwenden, wenn in dem betreffenden Gerichtssprengel die Erhebungen zur Ermittlung der Eisenbahngrundstücke schon beendet (§ 40 EAG.), das heißt die in das Eisenbahnbuch aufzunehmenden Liegenschaften gemäß § 31 EAG. abgeschrieben worden sind. Auf Ab- und Zuschreibungen zwischen dem Eisenbahnbuch und anderen öffentlichen Büchern sind die Bestimmungen des LiegTeilG. nur dann anzuwenden, wenn in dem betreffenden Gerichtssprengel die Erhebungen zur Ermittlung der Eisenbahngrundstücke schon beendet (Paragraph 40, EAG.), das heißt die in das Eisenbahnbuch aufzunehmenden Liegenschaften gemäß Paragraph 31, EAG. abgeschrieben worden sind.

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