§ 12 EisBV

Eisenbahnbuchverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.03.1993 bis 31.12.9999

Das Tagebuch und das Aktenlager könnenkann für das Eisenbahnbuch abgesondert angelegt werden. Der Tagebuchzahl ist die Bezeichnung “EisB” voranzusetzen. Ob und welche der für Grundbücher im allgemeinen vorgeschriebenen Behelfe für das Eisenbahnbuch abgesondert zu führen und ob sonstige Vormerke zur Erleichterung der Auffindung eisenbahnbücherlicher Eintragungen erforderlich sind, wird von dem Präsidenten des Gerichtshofes, bei dem das Eisenbahnbuch geführt wird, bestimmt.

Stand vor dem 12.03.1993

In Kraft vom 08.04.1930 bis 12.03.1993

Das Tagebuch und das Aktenlager könnenkann für das Eisenbahnbuch abgesondert angelegt werden. Der Tagebuchzahl ist die Bezeichnung “EisB” voranzusetzen. Ob und welche der für Grundbücher im allgemeinen vorgeschriebenen Behelfe für das Eisenbahnbuch abgesondert zu führen und ob sonstige Vormerke zur Erleichterung der Auffindung eisenbahnbücherlicher Eintragungen erforderlich sind, wird von dem Präsidenten des Gerichtshofes, bei dem das Eisenbahnbuch geführt wird, bestimmt.

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