§ 18 EisBV

Eisenbahnbuchverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.03.1993 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Änderungen in den Verzeichnissen, die infolge der Erhebungen notwendig werden, sind vom Gericht oder von der Unternehmung unter richterlicher Aufsicht zu bewirken. Änderungen in der Mappe sind durch eine gemäß § 1 LiegTeilG. dazu berechtigte Person oder Stelle vorzunehmen.Änderungen in den Verzeichnissen, die infolge der Erhebungen notwendig werden, sind vom Gericht oder von der Unternehmung unter richterlicher Aufsicht zu bewirken. Änderungen in der Mappe sind durch eine gemäß Paragraph eins, LiegTeilG. dazu berechtigte Person oder Stelle vorzunehmen.
  2. (1)Absatz eins,Änderungen in der Mappe, die infolge der Erhebungen notwendig werden, sind durch eine nach § 1 LiegTeilG dazu berechtigte Person oder Stelle vorzunehmen.Änderungen in der Mappe, die infolge der Erhebungen notwendig werden, sind durch eine nach Paragraph eins, LiegTeilG dazu berechtigte Person oder Stelle vorzunehmen.
  3. (2)Absatz 2,Soweit solche Änderungen die im Grundkataster enthaltenen Angaben oder die Darstellung auf der Mappe betreffen, ist stets das Einvernehmen mit dem BezirksvermessungsamteVermessungsamt herzustellen, um die Übereinstimmung zwischen dem Eisenbahnbuch und dem Grundkataster zu sichern.
  4. (3)Absatz 3,Wenn die Änderungen die Deutlichkeit beeinträchtigen, so kann der Unternehmung die Vorlage neuer Verzeichnisse oder Mappen aufgetragen werden.
  5. (4)Absatz 4,Die richtig befundenen oder richtiggestellten Verzeichnisse sind durch Querstriche, die über die ganze Breite der Seiten zu ziehen sind, abzuschließen.

Stand vor dem 12.03.1993

In Kraft vom 08.04.1930 bis 12.03.1993
  1. (1)Absatz eins,Änderungen in den Verzeichnissen, die infolge der Erhebungen notwendig werden, sind vom Gericht oder von der Unternehmung unter richterlicher Aufsicht zu bewirken. Änderungen in der Mappe sind durch eine gemäß § 1 LiegTeilG. dazu berechtigte Person oder Stelle vorzunehmen.Änderungen in den Verzeichnissen, die infolge der Erhebungen notwendig werden, sind vom Gericht oder von der Unternehmung unter richterlicher Aufsicht zu bewirken. Änderungen in der Mappe sind durch eine gemäß Paragraph eins, LiegTeilG. dazu berechtigte Person oder Stelle vorzunehmen.
  2. (1)Absatz eins,Änderungen in der Mappe, die infolge der Erhebungen notwendig werden, sind durch eine nach § 1 LiegTeilG dazu berechtigte Person oder Stelle vorzunehmen.Änderungen in der Mappe, die infolge der Erhebungen notwendig werden, sind durch eine nach Paragraph eins, LiegTeilG dazu berechtigte Person oder Stelle vorzunehmen.
  3. (2)Absatz 2,Soweit solche Änderungen die im Grundkataster enthaltenen Angaben oder die Darstellung auf der Mappe betreffen, ist stets das Einvernehmen mit dem BezirksvermessungsamteVermessungsamt herzustellen, um die Übereinstimmung zwischen dem Eisenbahnbuch und dem Grundkataster zu sichern.
  4. (3)Absatz 3,Wenn die Änderungen die Deutlichkeit beeinträchtigen, so kann der Unternehmung die Vorlage neuer Verzeichnisse oder Mappen aufgetragen werden.
  5. (4)Absatz 4,Die richtig befundenen oder richtiggestellten Verzeichnisse sind durch Querstriche, die über die ganze Breite der Seiten zu ziehen sind, abzuschließen.

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