§ 11 EisBV

Eisenbahnbuchverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.03.1993 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Ein besonderer Auszug aus dem Eisenbahnbuche kann, wenn dies ausdrücklich beantragt wird, sich darauf beschränken, außer dem Inhalte des Titelblattes und den noch in Wirksamkeit stehenden Eintragungen des Eigentumsblattes nur entweder die Eintragungen, welche den ganzen Eisenbahnbuchkörper treffen oder die sich auf einzelne Bestandteile des Eisenbahnbuchkörpers beziehen, wiederzugeben.
  2. (2)Absatz 2,Im Eingange jeden Auszuges ist auf eine in die Augen fallende Weise ersichtlich zu machen, ob er aus einer vorläufigen oder aus einer definitiven Einlage erteilt wird.

Grundbuchsabschriften über die Grundeinlage und die zugehörigen Teileinlagen gelten als Abschrift über eine einzige Einlage.

Stand vor dem 12.03.1993

In Kraft vom 08.04.1930 bis 12.03.1993
  1. (1)Absatz eins,Ein besonderer Auszug aus dem Eisenbahnbuche kann, wenn dies ausdrücklich beantragt wird, sich darauf beschränken, außer dem Inhalte des Titelblattes und den noch in Wirksamkeit stehenden Eintragungen des Eigentumsblattes nur entweder die Eintragungen, welche den ganzen Eisenbahnbuchkörper treffen oder die sich auf einzelne Bestandteile des Eisenbahnbuchkörpers beziehen, wiederzugeben.
  2. (2)Absatz 2,Im Eingange jeden Auszuges ist auf eine in die Augen fallende Weise ersichtlich zu machen, ob er aus einer vorläufigen oder aus einer definitiven Einlage erteilt wird.

Grundbuchsabschriften über die Grundeinlage und die zugehörigen Teileinlagen gelten als Abschrift über eine einzige Einlage.

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