§ 10 EisBV

Eisenbahnbuchverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.04.1930 bis 31.12.9999

Von jedem Bescheide, mit dem die Errichtung einer vorläufigen Einlage oder die Umwandlung in eine definitive, eine Abschreibung von einem Eisenbahnbuchkörper oder eine Belastung des ganzen Eisenbahnbuchkörpers oder eines Teiles bewilligt wird, ist eine Ausfertigung unmittelbar dem Bundesministerium für Handel und Verkehr zuzustellen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.04.1930 bis 31.12.9999

Von jedem Bescheide, mit dem die Errichtung einer vorläufigen Einlage oder die Umwandlung in eine definitive, eine Abschreibung von einem Eisenbahnbuchkörper oder eine Belastung des ganzen Eisenbahnbuchkörpers oder eines Teiles bewilligt wird, ist eine Ausfertigung unmittelbar dem Bundesministerium für Handel und Verkehr zuzustellen.

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