§ 21 EisBV (weggefallen)

Eisenbahnbuchverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.03.1993 bis 31.12.9999
Wenn ein Eisenbahnbuchkörper geteilt oder mit einem anderen vereinigt wird, so kann, sofern es die Übersichtlichkeit gestattet, die gänzliche oder teilweise Übertragung des Inhaltes der beiden Abteilungen des Bahnbestandblattes und der zweiten Abteilung des Lastenblattes aus der alten in die neue Eisenbahneinlage durch gegenseitige Hinweisung ersetzt werden§ 21 EisBV seit 12.03.1993 weggefallen. Die zur Bezeichnung der Katastralgemeinden dienenden römischen Ziffern (§ 19, Absatz 3) sowie die auf den einzelnen Bogen ersichtlichen Anfangsbuchstaben der Linien oder die an ihre Stelle tretenden Zahlen (§ 5, Absatz 2) sind jedoch jedenfalls durch die der neuen Eisenbahneinlage entsprechenden Bezeichnungen zu ersetzen. Wenn ein Eisenbahnbuchkörper geteilt oder mit einem anderen vereinigt wird, so kann, sofern es die Übersichtlichkeit gestattet, die gänzliche oder teilweise Übertragung des Inhaltes der beiden Abteilungen des Bahnbestandblattes und der zweiten Abteilung des Lastenblattes aus der alten in die neue Eisenbahneinlage durch gegenseitige Hinweisung ersetzt werden. Die zur Bezeichnung der Katastralgemeinden dienenden römischen Ziffern (Paragraph 19,, Absatz 3) sowie die auf den einzelnen Bogen ersichtlichen Anfangsbuchstaben der Linien oder die an ihre Stelle tretenden Zahlen (Paragraph 5,, Absatz 2) sind jedoch jedenfalls durch die der neuen Eisenbahneinlage entsprechenden Bezeichnungen zu ersetzen.

Stand vor dem 12.03.1993

In Kraft vom 08.04.1930 bis 12.03.1993
Wenn ein Eisenbahnbuchkörper geteilt oder mit einem anderen vereinigt wird, so kann, sofern es die Übersichtlichkeit gestattet, die gänzliche oder teilweise Übertragung des Inhaltes der beiden Abteilungen des Bahnbestandblattes und der zweiten Abteilung des Lastenblattes aus der alten in die neue Eisenbahneinlage durch gegenseitige Hinweisung ersetzt werden§ 21 EisBV seit 12.03.1993 weggefallen. Die zur Bezeichnung der Katastralgemeinden dienenden römischen Ziffern (§ 19, Absatz 3) sowie die auf den einzelnen Bogen ersichtlichen Anfangsbuchstaben der Linien oder die an ihre Stelle tretenden Zahlen (§ 5, Absatz 2) sind jedoch jedenfalls durch die der neuen Eisenbahneinlage entsprechenden Bezeichnungen zu ersetzen. Wenn ein Eisenbahnbuchkörper geteilt oder mit einem anderen vereinigt wird, so kann, sofern es die Übersichtlichkeit gestattet, die gänzliche oder teilweise Übertragung des Inhaltes der beiden Abteilungen des Bahnbestandblattes und der zweiten Abteilung des Lastenblattes aus der alten in die neue Eisenbahneinlage durch gegenseitige Hinweisung ersetzt werden. Die zur Bezeichnung der Katastralgemeinden dienenden römischen Ziffern (Paragraph 19,, Absatz 3) sowie die auf den einzelnen Bogen ersichtlichen Anfangsbuchstaben der Linien oder die an ihre Stelle tretenden Zahlen (Paragraph 5,, Absatz 2) sind jedoch jedenfalls durch die der neuen Eisenbahneinlage entsprechenden Bezeichnungen zu ersetzen.

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