§ 4 EisBV

Eisenbahnbuchverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.03.1993 bis 31.12.9999

Die Eisenbahneinlage bestehtGrundeinlage und die Teileinlagen bestehen aus dem BahnbestandblatteBahnbestandblatt (A-Blatt), dem EigentumsblatteEigentumsblatt (B-Blatt) und dem LastenblatteLastenblatt (C-Blatt; § 8§ 8 Abs. 1 EAG, Absatz 1, EAG.). Die Eisenbahneinlage bestehtGrundeinlage und die Teileinlagen bestehen aus dem BahnbestandblatteBahnbestandblatt (A-Blatt), dem EigentumsblatteEigentumsblatt (B-Blatt) und dem LastenblatteLastenblatt (C-Blatt; Paragraph 8,, Absatz 1eins, EAG.).

Stand vor dem 12.03.1993

In Kraft vom 08.04.1930 bis 12.03.1993

Die Eisenbahneinlage bestehtGrundeinlage und die Teileinlagen bestehen aus dem BahnbestandblatteBahnbestandblatt (A-Blatt), dem EigentumsblatteEigentumsblatt (B-Blatt) und dem LastenblatteLastenblatt (C-Blatt; § 8§ 8 Abs. 1 EAG, Absatz 1, EAG.). Die Eisenbahneinlage bestehtGrundeinlage und die Teileinlagen bestehen aus dem BahnbestandblatteBahnbestandblatt (A-Blatt), dem EigentumsblatteEigentumsblatt (B-Blatt) und dem LastenblatteLastenblatt (C-Blatt; Paragraph 8,, Absatz 1eins, EAG.).

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten