(1)Absatz einsVon den Gemeinden ist entsprechend den Bestimmungen des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl. Nr. 5/1995, in der jeweils geltenden Fassung, eine ständige Evidenz der Wahlberechtigten zu führen.Von den Gemeinden ist entsprechend den Bestimmungen des Burgenländischen Wählerev... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 30.12.2025 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 106/2025 § 0 gültig von 13.05.2025 bis 29.12.2025 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 19/2025 ... mehr lesen...
(1) Für die Errichtung und den Betrieb von privaten Krankenanstalten gelten die Bestimmungen des I. und II. Abschnittes und im Übrigen die Bestimmungen der §§ 43, 48, 48a, 49a, ausgenommen Abs. 7, 54 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2, 3 und 5, 56 Abs. 2 und 3, 58 Abs. 2 und 3 und 69 Abs. 2 bis 4 sinnge... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer vom Landtag beschlossene Nettogebarungsabgang der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft mit ihren unselbständigen Einrichtungen ist, abzüglich der Tilgung der für Investitionen aufgenommenen Anleihen, Darlehen, Kredite und ähnliche Finanzierungsformen der Landesanstalt und... mehr lesen...
Im Sinne dieses Gesetzes sind1.Ziffer einsFremde: Personen nach § 2 Abs. 3 lit. a bis f; Fremde: Personen nach Paragraph 2, Absatz 3, Litera a bis f; 2.Ziffer 2Familienangehörige: Mitglieder der Familie, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag des Fremden auf internationalen Schutz in Österreich ... mehr lesen...