§ 1a K-GrvG

Kärntner Grundversorgungsgesetz - K-GrvG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.08.2025 bis 31.12.9999

Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.Ziffer einsFremde: Personen nach § 2 Abs. 3 lit. a bis f; Fremde: Personen nach Paragraph 2, Absatz 3, Litera a bis f;
  2. 2.Ziffer 2Familienangehörige: Mitglieder der Familie, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag des Fremden auf internationalen Schutz in Österreich aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat; hierzu gehören der Ehegatte, der eingetragene Partner und minderjährige, ledige Kinder des Fremden sowie Vater und Mutter oder der Obsorgeberechtigte eines minderjährigen, ledigen Fremden;
  3. 3.Ziffer 3Unbegleitete Minderjährige: Fremde vor Vollendung des 18. Lebensjahres, die ohne Begleitung einer für sie nach österreichischem Recht verantwortlichen erwachsenen Person nach Österreich einreisen, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut einer solchen Person befinden; dies schließt Minderjährige ein, die nach der Einreise nach Österreich ohne Begleitung zurückgelassen werden;
  4. 4.Ziffer 4Fremde mit besonderen Bedürfnissen: Personen, die einen über § 3 hinausgehenden Bedarf an Leistungen aus der Grundversorgung haben; dies sind etwa Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Menschen mit Behinderung, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie zB Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien;Fremde mit besonderen Bedürfnissen: Personen, die einen über Paragraph 3, hinausgehenden Bedarf an Leistungen aus der Grundversorgung haben; dies sind etwa Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Menschen mit Behinderung, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie zB Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien;
  5. 5.Ziffer 5Leistungen der Grundversorgung: Leistungen nach den §§ 3, 4 und 4a;Leistungen der Grundversorgung: Leistungen nach den Paragraphen 3,, 4 und 4a;
  6. 6.Ziffer 6Organisierte Unterkünfte: Einrichtungen zur Unterbringung und Betreuung von Fremden im Rahmen der Grundversorgung, die das Land Kärnten oder für das Land Kärnten tätige humanitäre, kirchliche oder private Einrichtungen sowie Institutionen der freien Wohlfahrtspflege betreibt bzw. betreiben;
  7. 7.Ziffer 7Individuelle Unterkünfte: ein Wohnraum, der durch Fremde selbst in Bestand genommen wird;
  8. 8.Ziffer 8Grundversorgungsvereinbarung: Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG), LGBl. Nr. 38/2004, in der FassungGrundversorgungsvereinbarung: Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG), Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2004,, in der Fassung
    1. a)Litera ader Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die Erhöhung von Kostenhöchstsätzen des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung, LGBl. Nr. 21/2013,der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Erhöhung von Kostenhöchstsätzen des Artikel 9, der Grundversorgungsvereinbarung, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2013,,
    2. b)Litera bder Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die Erhöhung von Kostenhöchstsätzen des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung, LGBl. Nr. 41/2016, undder Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Erhöhung von Kostenhöchstsätzen des Artikel 9, der Grundversorgungsvereinbarung, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2016,, und
    3. a)Litera ader Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG, mit der insbesondere eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie eine Erstversorgungspauschale festgelegt wird, LGBl. Nr. 106/2022, soweit sie vom Umfang der Grundversorgungsänderungsvereinbarung (lit. b) nicht erfasst ist, undder Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG, mit der insbesondere eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Artikel 9, der Grundversorgungsvereinbarung sowie eine Erstversorgungspauschale festgelegt wird, Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2022,, soweit sie vom Umfang der Grundversorgungsänderungsvereinbarung (Litera b,) nicht erfasst ist, und
    4. cb)Litera cbder Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG, mit der insbesondere eine Erhöhungzum Zweck der Anpassung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 derdie Grundversorgungsvereinbarung sowie eine Erstversorgungspauschale festgelegtgeändert wird (Grundversorgungsänderungsvereinbarung), LGBl. Nr. 106/2022LGBl. Nr. 2/2025.der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG, mit der insbesondere eine Erhöhungzum Zweck der Anpassung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Artikel 9, derdie Grundversorgungsvereinbarung sowie eine Erstversorgungspauschale festgelegtgeändert wird (Grundversorgungsänderungsvereinbarung), Landesgesetzblatt Nr. 1062 aus 20222025,.

Stand vor dem 01.08.2025

In Kraft vom 03.01.2024 bis 01.08.2025

Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.Ziffer einsFremde: Personen nach § 2 Abs. 3 lit. a bis f; Fremde: Personen nach Paragraph 2, Absatz 3, Litera a bis f;
  2. 2.Ziffer 2Familienangehörige: Mitglieder der Familie, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag des Fremden auf internationalen Schutz in Österreich aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat; hierzu gehören der Ehegatte, der eingetragene Partner und minderjährige, ledige Kinder des Fremden sowie Vater und Mutter oder der Obsorgeberechtigte eines minderjährigen, ledigen Fremden;
  3. 3.Ziffer 3Unbegleitete Minderjährige: Fremde vor Vollendung des 18. Lebensjahres, die ohne Begleitung einer für sie nach österreichischem Recht verantwortlichen erwachsenen Person nach Österreich einreisen, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut einer solchen Person befinden; dies schließt Minderjährige ein, die nach der Einreise nach Österreich ohne Begleitung zurückgelassen werden;
  4. 4.Ziffer 4Fremde mit besonderen Bedürfnissen: Personen, die einen über § 3 hinausgehenden Bedarf an Leistungen aus der Grundversorgung haben; dies sind etwa Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Menschen mit Behinderung, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie zB Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien;Fremde mit besonderen Bedürfnissen: Personen, die einen über Paragraph 3, hinausgehenden Bedarf an Leistungen aus der Grundversorgung haben; dies sind etwa Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Menschen mit Behinderung, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie zB Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien;
  5. 5.Ziffer 5Leistungen der Grundversorgung: Leistungen nach den §§ 3, 4 und 4a;Leistungen der Grundversorgung: Leistungen nach den Paragraphen 3,, 4 und 4a;
  6. 6.Ziffer 6Organisierte Unterkünfte: Einrichtungen zur Unterbringung und Betreuung von Fremden im Rahmen der Grundversorgung, die das Land Kärnten oder für das Land Kärnten tätige humanitäre, kirchliche oder private Einrichtungen sowie Institutionen der freien Wohlfahrtspflege betreibt bzw. betreiben;
  7. 7.Ziffer 7Individuelle Unterkünfte: ein Wohnraum, der durch Fremde selbst in Bestand genommen wird;
  8. 8.Ziffer 8Grundversorgungsvereinbarung: Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG), LGBl. Nr. 38/2004, in der FassungGrundversorgungsvereinbarung: Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG), Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2004,, in der Fassung
    1. a)Litera ader Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die Erhöhung von Kostenhöchstsätzen des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung, LGBl. Nr. 21/2013,der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Erhöhung von Kostenhöchstsätzen des Artikel 9, der Grundversorgungsvereinbarung, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2013,,
    2. b)Litera bder Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die Erhöhung von Kostenhöchstsätzen des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung, LGBl. Nr. 41/2016, undder Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Erhöhung von Kostenhöchstsätzen des Artikel 9, der Grundversorgungsvereinbarung, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2016,, und
    3. a)Litera ader Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG, mit der insbesondere eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie eine Erstversorgungspauschale festgelegt wird, LGBl. Nr. 106/2022, soweit sie vom Umfang der Grundversorgungsänderungsvereinbarung (lit. b) nicht erfasst ist, undder Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG, mit der insbesondere eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Artikel 9, der Grundversorgungsvereinbarung sowie eine Erstversorgungspauschale festgelegt wird, Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2022,, soweit sie vom Umfang der Grundversorgungsänderungsvereinbarung (Litera b,) nicht erfasst ist, und
    4. cb)Litera cbder Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG, mit der insbesondere eine Erhöhungzum Zweck der Anpassung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 derdie Grundversorgungsvereinbarung sowie eine Erstversorgungspauschale festgelegtgeändert wird (Grundversorgungsänderungsvereinbarung), LGBl. Nr. 106/2022LGBl. Nr. 2/2025.der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG, mit der insbesondere eine Erhöhungzum Zweck der Anpassung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Artikel 9, derdie Grundversorgungsvereinbarung sowie eine Erstversorgungspauschale festgelegtgeändert wird (Grundversorgungsänderungsvereinbarung), Landesgesetzblatt Nr. 1062 aus 20222025,.

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