§ 1a K-GrvG

Kärntner Grundversorgungsgesetz - K-GrvG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.

Fremde: Personen nach § 2 Abs. 3 lit. a bis gf;

2.

Familienangehörige: Mitglieder der Familie, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag des Fremden auf internationalen Schutz in Österreich aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat; hierzu gehören der Ehegatte, der eingetragene Partner und minderjährige, ledige Kinder des Fremden sowie Vater und Mutter oder der Obsorgeberechtigte eines minderjährigen, ledigen Fremden;

3.

Unbegleitete Minderjährige: Fremde vor Vollendung des 18. Lebensjahres, die ohne Begleitung einer für sie nach österreichischem Recht verantwortlichen erwachsenen Person nach Österreich einreisen, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut einer solchen Person befinden; dies schließt Minderjährige ein, die nach der Einreise nach Österreich ohne Begleitung zurückgelassen werden;

4.

Fremde mit besonderen Bedürfnissen: Personen, die einen über § 3 hinausgehenden Bedarf an Leistungen aus der Grundversorgung haben; dies sind etwa Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Menschen mit Behinderung, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie zB Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien;

5.

Leistungen der Grundversorgung: Leistungen nach den §§ 3, 4 und 4a;

6.

Organisierte Unterkünfte: Einrichtungen zur Unterbringung und Betreuung von Fremden im Rahmen der Grundversorgung, die das Land Kärnten oder für das Land Kärnten tätige humanitäre, kirchliche oder private Einrichtungen sowie Institutionen der freien Wohlfahrtspflege betreibt bzw. betreiben;

7.

Individuelle Unterkünfte: ein Wohnraum, der durch Fremde selbst in Bestand genommen wird;

8.

Grundversorgungsvereinbarung: Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG), LGBl. Nr. 38/2004, in der Fassung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die Erhöhung von Kostenhöchstsätzen des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung, LGBl. Nr. 21/2013, und der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die Erhöhung von Kostenhöchstsätzen des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung, LGBl. Nr. 41/2016.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 13.05.2021 bis 31.12.2023

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.

Fremde: Personen nach § 2 Abs. 3 lit. a bis gf;

2.

Familienangehörige: Mitglieder der Familie, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag des Fremden auf internationalen Schutz in Österreich aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat; hierzu gehören der Ehegatte, der eingetragene Partner und minderjährige, ledige Kinder des Fremden sowie Vater und Mutter oder der Obsorgeberechtigte eines minderjährigen, ledigen Fremden;

3.

Unbegleitete Minderjährige: Fremde vor Vollendung des 18. Lebensjahres, die ohne Begleitung einer für sie nach österreichischem Recht verantwortlichen erwachsenen Person nach Österreich einreisen, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut einer solchen Person befinden; dies schließt Minderjährige ein, die nach der Einreise nach Österreich ohne Begleitung zurückgelassen werden;

4.

Fremde mit besonderen Bedürfnissen: Personen, die einen über § 3 hinausgehenden Bedarf an Leistungen aus der Grundversorgung haben; dies sind etwa Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Menschen mit Behinderung, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie zB Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien;

5.

Leistungen der Grundversorgung: Leistungen nach den §§ 3, 4 und 4a;

6.

Organisierte Unterkünfte: Einrichtungen zur Unterbringung und Betreuung von Fremden im Rahmen der Grundversorgung, die das Land Kärnten oder für das Land Kärnten tätige humanitäre, kirchliche oder private Einrichtungen sowie Institutionen der freien Wohlfahrtspflege betreibt bzw. betreiben;

7.

Individuelle Unterkünfte: ein Wohnraum, der durch Fremde selbst in Bestand genommen wird;

8.

Grundversorgungsvereinbarung: Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG), LGBl. Nr. 38/2004, in der Fassung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die Erhöhung von Kostenhöchstsätzen des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung, LGBl. Nr. 21/2013, und der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die Erhöhung von Kostenhöchstsätzen des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung, LGBl. Nr. 41/2016.

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